Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106632/9/Fra/Ka

Linz, 29.05.2000

VwSen-106632/9/Fra/Ka Linz, am 29. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.9.1999, wegen Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm 19 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 18. November 1998 um 17.10 Uhr den PKW, Kennzeichen in Linz, Muldenstraße, stadteinwärts, Auffahrt der A7 in Richtung Nord gelenkt und dabei beim Linksabbiegen den entgegenkommenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker durch Einbiegen zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Die Strafbehörde stützt den Schuldspruch auf die dienstlichen Wahrnehmungen zweier Polizeibeamter, wonach diese laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 1998 während eines Streifendienstes ihr Dienstkraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf der Muldenstraße stadtauswärts in Richtung "Am Bindermichl" gelenkt hätten und ihnen zu dieser Zeit das von der Bw gelenkte Kraftfahrzeug stadteinwärts entgegenkam. Die Bw als Lenkerin dieses Kraftfahrzeuges habe sich vorschriftsmäßig zum Linkseinbiegen eingeordnet, um von der Muldenstraße nach links in die Auffahrt zur A7, Fahrtrichtung Nord, einzubiegen. Obwohl nur noch ca. 30 m vom angeführten PKW entfernt, habe der angeführte Kraftwagen nicht angehalten, um den Polizeibeamten den Vorrang zu überlassen, sondern habe mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 40 km/h in die Auffahrt der A7 abgebogen. Einen Zusammenstoß mit diesem Fahrzeug hätten sie nur deshalb verhindern können, indem sie das Dienstkraftfahrzeug voll abgebremst und nach links abgelenkt hätten.

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.5.2000 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

Die Bw brachte bei der Berufungsverhandlung vor, dass zum Vorfallszeitpunkt der Funkstreifenwagen nach rechts in Richtung Auffahrt zur Autobahn eingereiht war. Sie ging also bei Einleitung ihres Abbiegemanövers davon aus, dass dieses Fahrzeug die Muldenstraße nicht in gerader Richtung weiterfährt. In einiger Entfernung hinter dem Polizeifahrzeug befand sich ein weiteres links versetzt fahrendes Fahrzeug. Bei diesem Fahrzeug war es eindeutig, dass es geradeaus die Muldenstraße weiterfährt. Dieses habe sie jedoch nicht behindern können, weil es noch zu weit weg war.

Der Meldungsleger Rev.Insp. T konnte sich bei der Berufungsverhandlung an den Vorfall nicht mehr erinnern. Er musste diesbezüglich auf die von ihm erstellte Anzeige verweisen.

Der Oö. Verwaltungssenat stellte beim Lokalaugenschein fest, dass für einen Fahrzeuglenker, der auf der Muldenstraße Richtung stadteinwärts fährt und an der gegenständlichen Kreuzung zur A 7 auffahren möchte, tatsächlich der Eindruck entstehen kann, dass ein entgegenkommender Fahrzeuglenker, der den Fahrstreifen eher weit rechts wählt, in Richtung Autobahn auffährt. Für Fahrzeuglenker auf der Muldenstraße Richtung stadteinwärts kann es an der gegenständlichen Örtlichkeit hinsichtlich entgegenkommender Fahrzeuge, die den Fahrstreifen eher links wählen, keinen Zweifel bezüglich der beizubehaltenen Fahrtrichtung geben. Diese Situation ergibt sich aufgrund des eher breiten Fahrstreifens auf der Muldenstraße und der Anlage des Kreuzungsbereiches. Das Polizeifahrzeug dürfte seine Fahrlinie eher rechts gewählt haben. Eine genaue Rekonstruktion auch hinsichtlich der weiteren Fakten wie gefahrene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges, gefahrene Geschwindigkeit des von der Bw gelenkten Fahrzeuges sowie die Entfernung dieser Fahrzeuge zueinander ist aufgrund des mangelnden Erinnerungsvermögens des Meldungslegers nicht mehr möglich. Sicher befinden sich diesbezügliche Angaben im Akt, doch sind dies eher vage Umschreibungen. Beim Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist jedoch auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 51e Abs.1 lit.i VStG zu berücksichtigen, wonach nur Fakten zugrunde gelegt werden können, die bei der Berufungsverhandlung vorgekommen sind.

Aufgrund der oa Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bw tatsächlich - auch nachvollziehbar - vertrauen durfte, das Polizeifahrzeug biege in die A 7 auf, sodass sie aus subjektiver Sicht ebenfalls in die Auffahrt der A 7 einbiegen durfte. Ob nun das Polizeifahrzeug obejektiv abgebremst werden musste, um einen Unfall - so die Anzeige - zu verhindern, ist mangels exakter Prämissen nicht mehr nachvollziehbar.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen konnte der Oö. Verwaltungssenat nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Tatbestandsmäßigkeit des der Bw zur Last gelegten Verhaltens überzeugt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" entschieden wurde.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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