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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106633/4/Ki/Ka

Linz, 16.11.1999

VwSen-106633/4/Ki/Ka Linz, am 16. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau V, vom 24.9.1999, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.9.1999, VerkR96-4085-1999-Om, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-4085-1999 vom 29.7.1999) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 11. August 1999 vom Ehegatten der Bw übernommen.

2. Am 16.8.1999 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Einspruch gegen die obzitierte Strafverfügung ein. Dieser Einspruch wies als Adressaten die Firma E V auf und wurde offensichtlich vom Ehegatten der Bw unterfertigt. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass eine Vollmacht der Bw zur Erhebung des Einspruches erteilt worden wäre, findet sich nicht.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin mit Schreiben vom 20.8.1999 Frau C V mitgeteilt, dass das Schreiben vom 12.8.1999 nicht als Einspruch gewertet werden könne, da dieser von der Firma E V eingebracht wurde. Die Bw wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass, da die Strafverfügung auf ihren Namen laute und das Fahrzeug laut Kraftfahramt - Bundesamt Flensburg auf ihren Namen zugelassen ist, der Einspruch von ihr persönlich, versehen mit ihrer Unterschrift eingebracht werden müsste.

In der Folge hat Frau V mit Schreiben vom 30.8.1999, welches am 31.8.1999 zur Post gegeben wurde selbst einen Einspruch eingebracht, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.9.1999, VerkR96-4085-1999-Om, als verspätet zurückgewiesen wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Nachdem dem Inhalt des Einspruches nach, welcher zunächst von der Firma E V eingebracht wurde und vom Gatten der Bw unterfertigt wurde, nicht auszuschließen war, dass der Ehegatte als Vertreter der Adressatin der Strafverfügung eingeschritten sein könnte, wurde er iSd § 13 Abs.3 iVm § 10 Abs.2 AVG eingeladen, für den Fall, dass er als Bevollmächtigter seiner Gattin eingeschritten ist, eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Herr V wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer Vollmacht, welche bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches bestanden haben müsste, erforderlich wäre.

Dieses Schreiben der hs. Berufungsbehörde sollte Herrn V nachweislich zugestellt werden, wurde jedoch retourniert mit dem Vermerk, dass es nicht abgeholt wurde bzw die Lagerfrist abgelaufen sei.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 VStG können sich die Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden.

Die erkennende Berufungsbehörde geht davon aus, dass Frau V ihren Ehegatten nicht ausdrücklich bevollmächtigt hatte, den Einspruch vom 12.8.1999 einzubringen. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag durch die hs. Behörde wurde nicht behoben. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des Einbringens des Einspruches nicht bestanden hat und der Ehegatte der Bw zu dieser Verfahrenshandlung nicht legitimiert war.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde vom Ehegatten der Bw am 11. 8.1999 übernommen und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Es begann mit diesem Tag die Einspruchsfrist zu laufen und sie endete sohin am 25.8.1999.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Bw den Einspruch erst am 31.8.1999 eingebracht (zur Post gegeben) und es ist dieser - der Gatte war wie oben bereits dargelegt wurde, zur Einbringung des Einspruches nicht legitimiert - als verspätet eingebracht anzusehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen und es wurde die Bw durch diese Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. Es war ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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