Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106638/5/Fra/La

Linz, 10.11.1999

VwSen-106638/5/Fra/La Linz, am 10. November 1999

DVR.0690392

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E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.9.1999, VerkR96-1274-1999-GG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und die Berufungswerberin gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird; gemäß § 66 Abs. 1 VStG hat die Berufungswerberin keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin am 15.3.1999 in der Zeit zwischen 12.43 Uhr und 12.55 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Wels am Stadtplatz nächst dem Haus Nr. 17 geparkt hat, obwohl in diesem Bereich ein mit dem Vorschriftszeichen "Parken verboten" gut sichtbar kundgemachtes Parkverbot besteht. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Die Bw bringt unter anderem vor, ihr Verschulden sei deshalb geringfügig, weil ihr unerwartet schlecht geworden sei und sie starke Unterleibsschmerzen bekommen habe, weshalb sie aus Sicherheitsgründen den gegenständlichen Parkplatz gewählt hätte, weil sie zumindest dort keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindern konnte. Es handle sich um einen Apothekenparkplatz, welcher nur in den Öffnungszeiten dieser Apotheke als Parkfläche benützt werden dürfe. Die Zeit zwischen 12.40 Uhr und 13.00 Uhr hätte sie benötigt, um in einem nahe gelegenen Gasthaus die Toilette aufzusuchen und ein Medikament gegen die starken Menstruationsschmerzen einzunehmen.

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat teilte die Bw mit, dass sie in den ersten Tagen (1., 2. Tag) ihrer Menstruation öfters Schmerzen im Unterleibsbereich habe. Derartige Schmerzen wie am 15. März 1999 hätte sie dieses Jahr (einschließlich 15.3.1999) bis jetzt erst zweimal gehabt. Auf ärztlichen Rat nehme sie das Medikament "DISMENOL NEU" mit dem Wirkstoff Ibuprofen ein. Sie vertrage das Medikament sehr gut und es beeinträchtige sie nicht in ihrer Verkehrstüchtigkeit. Sie nehme in den ersten Tagen der Menstruation bis zu drei Tabletten auf den Tag verteilt ein. Am 15.3.1999 hätte sie vorbeugend vor dem Frühstück eine Filmtablette - sie habe noch nicht genau gewusst, ob sie an diesem Tage ihre Menstruation bekommen würde - eingenommen, um etwaigen plötzlich auftretenden Schmerzen vorzubeugen. Dieses Medikament hätte sie stets bei sich bzw in ihrem Fahrzeug. Die Frage des Oö. Verwaltungssenates, welche Gründe sie daran hinderten, dieses Medikament im Fahrzeug einzunehmen, beantwortete die Bw dahingehend, dass sie dieses Medikament ohne Flüssigkeit nicht einnehmen könne und daher für eine "kurze" Zeit die Toilette aufgesucht habe.

Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Vorbringens der Bw zur Auffassung gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG vorliegen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Übertretungen) vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird. Eine Ermahnung war aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen. Bei einer neuerlichen Übertretung der gleichen Art könnte aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates mit einer Ermahnung das Auslangen nicht mehr gefunden werden, zumal die Bw ja von ihrer gesundheitlichen Situation weiß und zur Einnahme der Medikamente auch die dazu erforderliche Flüssigkeit mit sich führen kann.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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