Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106640/3/Gu/Pr

Linz, 09.11.1999

VwSen-106640/3/Gu/Pr Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des J. L. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.9.1999, S-29.086/99 1, zu Faktum 1 wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 10.000,00 Schilling (entspricht  726,73 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro) herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 20, § 51e Abs.3 Z2 VStG, § 65 VStG; § 99 Abs.1a StVO 1960

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am 15.8.1999 um 23.55 Uhr in Linz, stadteinwärts, bis Höhe W. Str. 210, den LKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da eine Messung mittels Atemalkoholmessgerätes einen Messwert von 0,69 mg/l ergeben hat.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.1 StVO wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 14.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.400 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die Strafhöhe zu diesem Faktum. In Anknüpfung an die Angaben in der Niederschrift vor der ersten Instanz am 16.9.1999, wobei er als monatliche Pension den Betrag von 14.900 S beziffert hat und ferner angab, kein Vermögen zu besitzen, dagegen aber für Sorgepflichten für zwei Kinder monatliche Alimente von 7.000 S leisten müsse, legt der Rechtsmittelwerber zusätzlich dar, dass er aufgrund des verfügbaren monatlichen Einkommens von 6.900 S, wobei er für die Wohnung 3.200 S bezahlen müsse, auf einen Lebensunterhalt von 3.500 S komme. Noch dazu sei er Diabetiker, müsse strenge Diät halten, die er sich mit seiner Pension teilweise nicht mehr leisten könne.

Unter Bedachtnahme auf seine Einkommenssituation begehrt er eine entsprechende Herabsetzung der Strafe.

Da nur die Strafhöhe angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte über die Berufung aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für ein Alkoholdelikt bezüglich eines Atemalkoholisierungsgrades zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l beträgt gemäß § 99 Abs.1a StVO zwischen 12.000 S bis 60.000 S, im Nichteinbringungsfalle Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen. Der Unrechtsgehalt der vom Rechtsmittelwerber begangenen Tat bewegte sich im mittleren Bereich. Auch das Maß des Verschuldens wog nicht gering.

Bei der Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe trat jedoch die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme auf besondere Erschwerungs- oder Milderungsumstände und die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation hinzu.

Diesbezüglich hat die erste Instanz ausgeführt, dass keine erschwerenden Umstände vorlagen, mildernd war jedoch das volle Geständnis bzw. die Einsichtigkeit und die völlige Unbescholtenheit zu werten.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber beträchtliche Sorgepflichten hat. Seinen Angaben über die Richtigkeit der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse sowie Sorgepflichten stand nichts entgegen.

Nachdem die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gegeben waren und sich somit der Strafrahmen von 6.000 S bis 60.000 S bewegte, war dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Angesichts des mittleren Unrechtsgehaltes und eines nicht unbeträchtlichen Verschuldens konnte aber bei der Strafzumessung nicht auf den Mindeststrafrahmen gegriffen werden, sondern musste, um allen Strafzwecken zu genügen und den Rechtsmittelwerber insbesondere vor Begehung einer weiteren Tat in der Zukunft zurückzuhalten, bei der Festsetzung der Strafe ein Teil des Strafrahmens im spruchgemäßen Umfang ausgeschöpft werden.

Diesbezüglich war anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Ersatzfreiheitsstrafe dementsprechend anzupassen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung: ao. Milderungsrecht auch bei Alkoholdelikt, falls die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben sind

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