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VwSen-106643/10 /Ki/Ka

Linz, 21.12.1999

VwSen-106643/10 /Ki/Ka Linz, am 21. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn V, vom 12.10.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.9.1999, VerkR96-3443-1999-Shw, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.12.1999, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.200,00 Schilling (entspricht 232,55 Euro), ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21.9.1999, Zl. VerkR96-3443-1999-Shw, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 15.6.1999, um 20.00 Uhr, den PKW, Kz.: , im Gemeindegebiet Mehrnbach, Bezirk Ried i.I., auf der B141, von Mehrnbach kommend in Richtung Kirchheim im Innkreis bis zu der vor dem "Bachingerberg" bei Strkm. 32,180 der B 141 situierten unübersichtlichen Linkskurve gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,84 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (EFS 14 Tage) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurden überdies Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.


I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.10.1999 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge nach Durchführung einer Ortsaugenscheinverhandlung der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.9.1999 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.12.1999.

Der Bw war bei der Verhandlung in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger sowie in weiterer Folge in dessen Gasthaus der Wirt F einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Waldzell vom 18.6.1999 zugrunde. In der Anzeige wird dem Bw vorgeworfen, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit den gegenständlichen PKW im Bereich des bezeichneten Tatortes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Prüfung am geeichten Alkomaten habe 0,84 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft ergeben. Die Übertretung sei von Bez.Insp. W des GP W und Rev.Insp. S des GP T anlässlich einer Kontrolle dienstlich wahrgenommen worden.

Laut dem der Anzeige beiliegenden Protokoll über die Atemluftuntersuchung wurde die Prüfung der Atemluft von Bez.Insp. W mittels geeichtem Alkomaten durchgeführt. Die 1. Messung um 20.52 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l, die 2. Messung um 20.54 Uhr einen Wert von 0,86 mg/l. Das Blasvolumen betrug bei der 1. Messung 3,7 l, bei der 2. Messung 3,4 l.

In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass der Beschuldigte den Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben habe, ihm sei der Treibstoff ausgegangen und er habe gegen 20.00 Uhr seinen PKW am Straßenrand abgestellt. Er habe noch den ca. 10 m vor ihm liegenden Abstellplatz erreichen wollen, dies sei sich jedoch nicht mehr ausgegangen und er habe den PKW am Fahrbahnrand abgestellt. Er habe die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt und bei seinem Lehrer in Reichersberg noch etwas Alkohol getrunken. Er habe nun nach Hause fahren wollen.

In der bereits erwähnten Beilage zur Anzeige wurde ferner dokumentiert, dass der Beschuldigte angegeben habe, er hätte am 15.6.1999 von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr vier Halbe Bier getrunken.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat den Fall gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abgetreten.

Im Verfahrensakt befindet sich ferner ein Protokoll über eine im Krankenhaus St. Josef in Braunau/Inn vorgenommene Blutalkoholuntersuchung. Dieses Protokoll bzw der Erhebungsbogen wurde vom Bw unterfertigt, angeführt ist, dass in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr 1,5 l Bier konsumiert wurden. Die Frage nach einem Nachtrunk wurde verneint.

Das Blutalkohol-Gutachten ergibt umgerechnet auf die vorgeworfene Tatzeit einen Alkohol im Blut von 1,65 Promille.

In einer Rechtfertigung vom 13.7.1999 führte der Beschuldigte ua aus, dass es richtig sei, dass er am 15.6.1999 die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt und diesen Umstand bei seinem Lehrer gefeiert habe, wobei er auch etwas Alkohol trank. Im Anschluss daran habe er nach Hause fahren wollen, wobei ihm auf der B 141 im Gemeindegebiet Mehrnbach in Richtung Kirchheim/I. nächst dem Strkm. 32,180 an seinem PKW gegen 20.00 Uhr der Treibstoff ausgegangen sei. Er habe aus diesem Grund sein Fahrzeug am Straßenrand abgestellt und sei mit einem nachfolgenden Fahrzeug per Autostopp zum Gasthaus F in I mitgefahren, um bei der do. Tankstelle Benzin zu kaufen. Dabei habe er auch noch die Gastwirtschaft besucht und vor der Rückfahrt zu seinem Fahrzeug drei Halbe Liter Bier konsumiert. Als Beweis für dieses Vorbringen legte er in Kopie eine mit 15.6.1999 datierte Rechnung des Gasthauses F in Imolkam vor. Auf dieser Rechnung sind drei Halbe Bier (87 S) und Benzin (60 S) vermerkt.

Er habe zum Tatzeitpunkt um diese Alkoholmenge weniger getrunken, was naturgemäß bei den Messungen unberücksichtigt blieb. Er selbst sei fälschlich davon ausgegangen, dass diesem Umstand für die Beurteilung seines Verhaltens keine wesentliche Bedeutung zukomme. In Unkenntnis der Bestimmung des § 99 Abs.5 StVO sei er davon ausgegangen, dass alleine seine Rückkehr zu seinem Fahrzeug in diesem letztendlich stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu seinem Nachteil gereiche. Die von ihm nachträglich getrunkenen drei Halbe Liter Bier wären von der festgestellten Blutalkoholkonzentration in Abzug zu bringen.

Bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. am 29.7.1999 führte Herr Bez.Insp. W als Zeuge aus, dass die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt von ihm am GPK Ried/I. durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen habe V angegeben, vier Halbe Bier mit seinem Lehrer in Reichersberg getrunken zu haben. Von ihm sei er nochmals angesprochen worden, ob ein Nachtrunk seinerseits erfolgt sei, dies habe er verneint.

Rev.Insp. S führte, ebenfalls am 29.7.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. als Zeuge einvernommen, aus, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am rechten Straßenrand am sogenannten "Bachinger Berg" in der Kurve abgestellt war. Sein Kollege habe das Dienstfahrzeug ca. 100 m nach der Kurve gewendet und sei zum abgestellten PKW zurückgefahren. Als sie zum PKW kamen, habe bereits ein anderer PKW kurz vor dem PKW gehalten. Aus diesem PKW sei der Beifahrer mit einem Benzinkanister ausgestiegen. Als vermutlich V die Beamten aussteigen sah, sei dieser wieder eingestiegen. Es habe für sie den Anschein gemacht, als wollte der Lenker dieses PKW wieder Richtung Kirchheim/Inn wegfahren. Aus diesem Grund habe sein Kollege dem Beschuldigten zugerufen, dass er warten solle. Auf Befragung V, in welcher Beziehung zu dem abgestellten PKW er stehe, habe er angegeben, dass er der Lenker dieses PKW´s sei und ihm das Benzin ausgegangen wäre. Per Anhalter sei er nach Imolkam zur Tankstelle gefahren, um sich Benzin zu besorgen. Dieser PKW-Lenker hätte ihn auch wieder zurück zu seinem abgestellten PKW gebracht. V habe den Beamten gegenüber auch noch angegeben, dass er diesem PKW-Lenker für die Fahrt zur Tankstelle und zurück 200 S bezahlt hätte. Auf die Frage, ob er in der Zeit vom Abstellen des PKW´s bis zur Rückkehr mit dem Reservekanister Alkohol getrunken hätte, verneinte V dieses. Auf der Fahrt zum Gendarmerieposten sei V neuerlich bezüglich seines Alkoholkonsums befragt worden, er habe angegeben, nachmittags die Unternehmerprüfung bestanden und aus Freude darüber bei seinem Lehrer in Reichersberg Bier getrunken zu haben. Von einem Nachtrunk bei der Tankstelle in Imolkam sei nie die Rede gewesen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8.9.1999 bestritt der Bw nunmehr, dass er mit diesem PKW gegen 20.00 Uhr dort zum Stehen gekommen ist, es sei dies gegen 18.00 Uhr gewesen. 20.00 Uhr sei deshalb unmöglich, weil er nach dem Absperren seines PKW´s einen PKW stoppen musste, was ungefähr eine Viertel Stunde gedauert habe. Dann sei er von einer Frau zur nächstgelegenen Tankstelle, in Richtung Braunau gelegen, mitgenommen worden und zwar zur Tankstelle F in Polling. Dieser Dame habe er 200 S gegeben und zwar deshalb, weil diese gar nicht so weit fahren, sondern schon viel früher abbiegen wollte.

Wenn die Beamten angeben, er hätte ihnen gesagt, dass er mit derselben Person wieder zurückgefahren sei, so sei dies unrichtig. Auf der Tankstelle bzw im dort etablierten Gasthaus habe er drei Halbe Bier getrunken und sei dann mit einem männlichen PKW-Lenker, welcher dort getankt hat, zurück zum Standort seines Fahrzeuges gefahren.

Dass er diese drei Halbe Liter Bier getrunken habe, ergebe sich seines Erachtens nicht nur aus der vorgelegten Rechnung, sondern auch aus dem Umstand, dass die 1. Alkoholmessung um 20.52 Uhr 0,84 mg/l und die 2. Messung um 20.54 Uhr 0,86 mg/l AAG ergeben habe, der Messwert sei somit nicht unerheblich ansteigend. Hätte dieser Nachtrunk nicht stattgefunden und wäre der letzte Alkoholkonsum schon rund eine Stunde hergewesen, hätte dieser Wert eine ansteigende Tendenz mit Sicherheit nicht mehr gezeigt.

Weiters halte er es für schier unmöglich, in einer Zeitspanne von 25 Minuten diese Wegstrecke hin und retour zurückzulegen, tatsächlich habe er hiefür samt Alkoholkonsum 2 1/2 Stunden gebraucht. Er habe damals ein Handy mitgehabt und wäre mit jenem Mitsubishi-Lenker, welcher ihn zurück mitgenommen hat, in das nächste Gasthaus gefahren und hätte dort auf seinen Bruder gewartet, welcher ihn abgeholt hätte.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 12.10.1999.

In der Berufung wird ausgeführt, dass es unmöglich sei, den PKW an der aktenkundigen Stelle um 20.00 Uhr abzustellen, ein vorbeikommendes Fahrzeug zu stoppen, mit diesem zur Tankstelle F nach Polling zu fahren, sich dort Benzin zu beschaffen und um 20.25 Uhr wieder am Abstellort des PKW zu sein. Darüber hinaus wird bemängelt, dass die Erstbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Rechnung über den eingekauften Benzin und die konsumierten drei Halben Liter Bier ignoriert hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird argumentiert, dass die Bezirkshauptmannschaft nicht nur die absolute Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund werten hätte müssen, sondern auch die Tatsache, dass die gegenständliche Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen hat und der im Gesetz genannte Messwert von 0,8 mg/l mit 0,84 mg/l nur sehr geringfügig überschritten wurde, weshalb vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht nach § 20 VStG Anwendung genommen und eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S verhängt hätte werden können.

Im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung deklarierte zunächst der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dahingehend, dass er zur Zeit Privatentnahmen in der Höhe von ca. 10.000 S aus seinem Betrieb habe. Er sei für ein Kind sorgepflichtig und besitze kein Vermögen. Die Firma selbst habe inklusive Lager einen Wert von ca. 200.000 S.

Er habe am Vorfallstag in Linz die Konzessionsprüfung abgelegt, ca. in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr habe er Linz verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nichts getrunken. Er sei dann nach Reichersberg zu seinem Lehrer gefahren, weil er diesem vom positiven Prüfungsergebnis berichten wollte. Ca. in der Zeit zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr sei er in Reichersberg angekommen. Der Lehrer habe ihn zu sich in das Gasthaus eingeladen. Dort habe er zwei Halbe Bier, einen Halben Liter Radler und ein weiteres Seidel Bier getrunken. Dies könne er deshalb noch so genau angeben, weil er sich an diesem Tag noch ganz gut erinnern kann.

In der Zeit zwischen ca. 17.45 Uhr und 18.00 Uhr habe er dann das Gasthaus verlassen. Das erwähnte Seidel Bier habe er ziemlich zum Schluss getrunken. Er habe dann auf schnellstem Wege heimfahren wollen, die normale Fahrtroute von Reichersberg in Richtung Geretsberg führe über Mehrnbach. Die Fahrzeit von Reichersberg bis Mehrnbach betrage ca. 20 Minuten.

Nachdem ihm am Vorfallsort das Benzin ausgegangen ist, habe er probiert ein Fahrzeug zu stoppen, nach ca. 10 bis 15 Minuten habe tatsächlich ein Fahrzeug angehalten. Es habe sich um eine Dame gehalten, welche ihn bis zur Tankstelle F gebracht habe. Die Fahrzeit vom abgestellten Fahrzeug bis zur Tankstelle habe ca. eine Viertel Stunde bzw etwas mehr betragen. Vom Wirt habe er einen blauen Waschmittelbehälter (Inhalt 5 bis 6 Liter) erhalten. Nachdem der Kanister mit Treibstoff befüllt war, habe er sich in das Gasthaus begeben und drei Halbe Bier getrunken. Er habe gewusst, dass sein Bruder mit dessen Freundin unterwegs war und hatte eben, aufgeräumt vom Prüfungsergebnis, Lust auf drei Halbe Bier. Letztlich habe er alles zusammen bezahlt.

Der Beschuldigte erklärte weiters, dass er das Benzin noch zum Auto hinbringen wollte, dann hätte er seinen Bruder anrufen wollen, damit dieser das Fahrzeug wegbringt. Er selbst hätte jedoch das Auto noch zum nächstgelegenen Parkplatz bringen wollen, weil dieses ungünstig neben der Fahrbahn gestanden ist. Warum er sich nicht gleich vom Gasthaus F von seinem Bruder abholen ließ, begründete der Beschuldigte damit, dass er Bedenken hatte, weil sein Auto so ungünstig abgestellt war.

Auf Vorhalt, dass er weder vor den Beamten etwas über den Nachtrunk erwähnt hätte und er auch im Protokoll im Krankenhaus einen Nachtrunk verneint hat, erklärte der Beschuldigte, dass er dies im Krankenhaus deshalb unterschrieben hat, weil er glaubte, es sei der Zeitpunkt zwischen der Vornahme des Alkotests und dem Erscheinen im Krankenhaus gemeint. Auf eine Blutabnahme habe er sich eingelassen, weil er eben eine genaue Berechnung des Alkoholwertes wollte.

Auf die Frage, warum er sich die Rechnung vom Wirt nicht gleich geben ließ, erklärte der Bw zunächst, dass er diese ohnehin sofort erhalten hat, gestand jedoch dann ein, dass er sich die Rechnung zwei Wochen später geholt hat.

Konfrontiert mit der Aussage der Gendarmeriebeamten, wonach er ihnen gegenüber angegeben hätte, er sei von derselben Person wieder zurückgebracht worden mit welcher er zur Tankstelle fuhr, erklärte der Bw, dass dies nicht so der Fall war. Diese Person hätte ja dann eine Stunde bei der Tankstelle warten müssen. Er wollte, nachdem er sein Fahrzeug an eine sichere Stelle gebracht hätte, seinen Bruder anrufen und hätte vermutlich versucht noch per Autostopp in ein Gasthaus zu gelangen. Den Gendarmeriebeamten gegenüber habe er deshalb nicht alles erklärt, weil er in Reichersberg alkoholische Getränke konsumierte und er deswegen nichts sagen wollte.

Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er den Benzinkanister zu seinem Fahrzeug stellte und er sich nachher wiederum in das Fahrzeug mit dem er soeben angekommen war gesetzt hat, erklärte der Bw, dass dies richtig sei. Er habe sich beim Fahrer bedanken wollen. In der Folge hätte er den Benzin eingefüllt und wäre zum Parkplatz weitergefahren. Dem vorhin erwähnten Fahrer habe er glaublich 100 S, möglicherweise auch 200 S gegeben. Er habe nachher Benzin in sein Fahrzeug einfüllen und dann seinen Bruder anrufen wollen. Zuvor hätte er noch sein Auto zum Parkplatz stellen wollen, nachher habe er per Autostopp noch zu einem Gasthaus fahren wollen, dazu sei es nicht mehr gekommen.

Konfrontiert mit den Rechtfertigungsausführungen in der Stellungnahme vom 8.9.1999, wo ausgeführt wurde, er habe mit jenem Mitsubishi-Lenker, welcher ihn mit zurückgenommen hat, in das nächste Gasthaus fahren wollen, erklärte der Bw, dass dies deshalb nicht möglich war, weil schon die Gendarmeriebeamten am Vorfallsort waren.

Er habe gehofft, dass er keinen Alkotest absolvieren müsse, wenn er bloß den Konsum von vier Halben Liter Bier eingesteht. Er habe befürchtet, dass im Falle des Erwähnens von weiteren drei Halben Liter Bier der Alkotest durchgeführt wird.

RI Spadinger führte als Zeuge aus, dass die Amtshandlung sein Kollege geführt habe, er selbst sei jedoch immer anwesend gewesen. Im Zuge des Außendienstes seien die Beamten von Kirchberg Richtung Ried gefahren. Am Bachingerberg hätten sie das abgestellte Fahrzeug wahrgenommen, sind noch ca 150 m weitergefahren und sind dann umgekehrt. Als sie wieder beim Fahrzeug angekommen sind, sei Herr V mit einem anderen Fahrzeug angekommen und wollte offensichtlich zu seinem Fahrzeug gehen und zwar mit einem Kanister. Als er die Beamten bemerkte, habe er den Kanister beim Fahrzeug abgestellt und hätte wieder in das Fahrzeug mit dem er soeben angekommen ist, wieder einsteigen wollen. Der Bw habe dann bei der Amtshandlung erklärt, dass er bei seinem Lehrer in Reichersberg drei Bier getrunken hätte. Der Beschuldigte habe den Gendarmeriebeamten gegenüber auch dargelegt, dass er mit einem Fahrzeug per Autostopp zur Tankstelle und mit diesem von dort auch wieder zurückgefahren sei. Offensichtlich habe es sich beim Lenker um eine männliche Person gehandelt, der Bw habe auch erklärt, er hätte für die Fahrt ca 300 S oder 400 S bezahlt. Der Zeuge erklärte weiters, er könne sich erinnern, dass sein Kollege den Bw ausdrücklich danach befragt habe, ob dieser in der Zeit nach dem Abstellen des Fahrzeuges noch Alkohol konsumiert hat. Der Bw habe dies eindeutig verneint und zwar mit der Begründung, dass sich dies nicht mehr ausgegangen wäre.

BI W führte als Zeuge aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug um ca 20.30 Uhr bzw kurz vorher vorgefunden wurde, der Bw sei nicht beim Auto gewesen. Sie seien dann noch ca 100 m weitergefahren und zum Fahrzeug zurückgekehrt. Dort hätten sie dann ein anderes Auto vor dem Fahrzeug stehen gesehen und es war dieses wieder im Begriff zum Wegfahren. Er hätte den Beifahrer des Fahrzeuges befragt, ob ihm das andere Fahrzeug gehöre, was dieser bejaht habe. Herr V sei dann ausgestiegen und aufgrund seines Verhaltens sei es klar gewesen, dass Alkoholisierungsmerkmale vorhanden waren. Der Bw sei dann am GP Ried/Innkreis befragt worden, ob er etwas getrunken habe, glaublich habe dieser eine Trinkmenge von vier Halben Liter Bier angegeben. Es sei auch zur Sprache gekommen, dass Herr V das Bier bei seinem Lehrer in Reichersberg konsumierte. Er glaube jedoch nicht, dass er den Bw dezidiert danach befragt habe, ob dieser zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und seiner Rückkehr Alkohol zu sich genommen hat, zumindest könne er sich daran nicht mehr erinnern. Die Frage habe sich auch nicht gestellt, weil eben vom Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges bis zur Rückkehr es sich nicht ausgegangen wäre, größere Mengen Alkohol zu konsumieren.

Der Bw habe ihm gegenüber angegeben, dass er um 20.00 Uhr das Fahrzeug abgestellt hat. Dies habe er als wesentliches Merkmal in die Anzeige aufgenommen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch eine Bestätigung des Mag. A, Betreiber des R, vorgelegt. In dieser Bestätigung vom 28. Oktober 1999 führt Mag. Karl Al aus, er bestätige, dass Herr V am 15.6.1999 von ca 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr in seinem Lokal als Gast war. Er erinnere sich deshalb so genau, weil Herr V als Kursteilnehmer in Braunau (WIFI) bei ihm war und an dem Tag seine Prüfung in Linz mit Erfolg ablegte. Herr V habe neben einem Essen in dem Zeitraum zwei (0,5 l) Bier, einen Radler und ein Seidel Bier konsumiert.

Nach Verhandlungsunterbrechung begaben sich die Verhandlungsteilnehmer zum Gasthaus F in Imolkam. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Fahrtzeit vom Bereich des abgestellten Kfz bis zum Gasthaus ca neun Minuten dauerte.

Im Gasthaus wurde dann Herr Erich Friedl als Zeuge einvernommen. Dieser erklärte, dass er Herrn V nicht kenne und er auch nicht 100%ig sagen könne, ob sich dieser vor ca einem halben Jahr für den Zeitraum von ca einer Stunde in seinem Gasthaus aufgehalten hat. Was die Rechnung anbelangt, so erklärte der Zeuge, dass er im Falle des Verkaufes von Bier und Benzin grundsätzlich nur getrennte Rechnungen ausstellt. Nachdem er jedoch mit der im Akt aufliegenden Rechnungskopie konfrontiert wurde, erklärte der Zeuge dann, dass er möglicherweise diese Rechnung ausgestellt hat, es könne durchaus der Fall sein, dass er diese Rechnung über Verlangen nachträglich ausgestellt hat. Dies würde er ja auch ohne weiteres aus Gefälligkeit machen. Jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern, dass Herr V in seinem Gasthaus auch drei Bier getrunken hat. Es könne auch sein, dass er Herrn F einen blauen Waschmittelbehälter für den Transport des Benzins gegeben habe.

Auf Befragen erklärte der Zeuge, dass gelegentlich auch seine Gattin einschenkt. Über Vorhalt der Aussage, dass die Ausstellung der Rechnung offensichtlich später erfolgt sein müsste, führte der Zeuge aus, dass dies sicher so gewesen sein müsse, es sei unwahrscheinlich, dass jemand für drei Halbe Bier eine Rechnung verlangt.

Der Bw erklärte dann, dass ihm das Bier von einer Frau eingeschenkt wurde. Die Gattin des Bw, welche ebenfalls anwesend war, erklärte jedoch im Rahmen einer informativen Befragung, dass sie Herrn V nicht kenne.

Der Rechtsvertreter des Bw beantragte die Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis, dass aus technischer Sicht vom behaupteten Nachtrunk auszugehen ist. Es sei unmöglich, dass der Alkomatmesswert zwischen erster und zweiter Messung nicht unerheblich ansteigt, wenn der Konsum des letzten alkoholischen Getränkes schon eine Stunde zurückliegt und überdies das Blasvolumen bei der ersten Messung höher war, als jenes bei der zweiten Messung. Das bedeutete, dass bei der ersten Messung Luft aus tieferen Lungenschichten in den Alkomaten geblasen wurde als bei der zweiten Messung.

1.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Ausmaß der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung sowohl in Bezug auf den Alkomattest als auch auf die Blutabnahme unbestritten bleibt. Zentrales Problem des gegenständlichen Verfahrens ist demnach ausschließlich die Frage, ob der Bw, nachdem er sein Fahrzeug abgestellt hatte, im Gasthaus F die behaupteten drei Halben Liter Bier konsumiert hat.

Ausgehend davon, dass sich der Bw als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verteidigen kann, stellt sich seine dargelegte Rechtfertigung doch als Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, darf ihm zwar nicht negativ angelastet werden, im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen bzw seinen Rechtfertigungen im Verlaufe des gesamten Verfahrens, erscheint die vom Beschuldigten dargelegte Version des Sachverhaltes jedenfalls unglaubwürdig. Selbst wenn er nicht ausdrücklich im Hinblick auf einen allfälligen Nachtrunk befragt worden sein sollte und er überdies irrtümlich bei der Blutabnahme angenommen hätte, die Frage nach dem Nachtrunk würde sich auf den Zeitraum zwischen der Amtshandlung und der Blutabnahme beziehen, würde sich die Rechtfertigung nur dann als glaubwürdig darstellen, wenn der Bw sofort offen sein Trinkverhalten zur Vorfallszeit dokumentiert hätte. Dass er letztlich, wie er behauptet hat, gehofft hätte, er könnte ohne Zugeständnis eines Nachtrunkes dem Alkotest entgehen, vermag dieses Verhalten nicht zu rechtfertigen und ist darüber hinaus realitätsfern.

Auch was die Zeitangaben anbelangt, so ist das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers doch sehr unpräzise. Hat er zunächst gegenüber den Gendarmeriebeamten angegeben, er habe seinen Pkw um 20.00 Uhr am Vorfallsort abgestellt und wird auch noch in einer mit 13.7.1999 datierten Stellungnahme ausgeführt, dass ihm im Gemeindegebiet Mehrnbach in Richtung Kirchheim/I. nächst dem Strkm 32,180 an seinem Pkw gegen 20.00 Uhr der Treibstoff ausging, so behauptet er später, dass es unmöglich sein könne, den Pkw an der aktenkundigen Stelle um 20.00 Uhr abzustellen. Offensichtlich ist es dem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens doch klar geworden, dass unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Zeitangabe die aufgestellte Nachtrunkbehauptung kaum realisierbar ist. Es mag durchaus zutreffen, dass er seinen Lehrer in Reichersberg, wie dieser bestätigt hat, gegen 17.45 Uhr bzw 18.00 Uhr verlassen hat, dieser Umstand sagt nämlich letztlich nichts darüber aus, wann der Bw tatsächlich am Vorfallsort eingetroffen ist. Dazu kommt, dass sich der Zeuge Friedl und auch dessen Gattin nicht an den Bw erinnern können. Der Wirt hat zwar bestätigt, dass die im Verfahren bezeichnete Rechnung von ihm ausgestellt worden ist, es könnte sich jedoch auch um eine aus Gefälligkeitsgründen nachträgliche Ausstellung gehandelt haben. Hätte er die Rechnung sofort ausgestellt, so hätte er diese jedenfalls nach Getränken und Treibstoff getrennt.

Ein Widerspruch findet sich auch in den Angaben darüber, wie der Beschuldigte von seinem Fahrzeug zur Tankstelle bzw wieder zurückgekommen ist. Laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers sagte er den Gendarmeriebeamten gegenüber zunächst aus, dass ihn ein und dieselbe Person im Pkw mitgenommen hätte. Im weiteren Verfahren behauptete der Bw dann, es hätte ihn eine Dame zur Tankstelle gebracht und er sei von dort mit einem anderen Pkw-Lenker wieder zum vorgeworfenen Tatort zurückgekehrt. Auch diesbezüglich erscheint die erste Rechtfertigung des Bw eher als realitätsnäher.

Bemerkenswert ist auch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem abgestellten Fahrzeug. Es bleibt letztlich unbestritten, dass sein Fahrzeug infolge Treibstoffmangels verkehrsbehindernd zum Stillstand kam. Der Bw selbst erklärte, dass er deshalb seinen Bruder nicht vom Gasthaus F angerufen habe, weil er zunächst das Fahrzeug von dieser Stelle wegbringen wollte. Offensichtlich war ihm die verkehrsbehindernde Situation durchaus klar. Andererseits erklärte er, dass er eben Lust hatte, im Gasthaus drei Halbe Bier zu trinken. In Anbetracht dessen, dass sich der Bw, wie bereits dargelegt wurde, über die Situation völlig im Klaren war, erscheint es doch nicht glaubwürdig, dass er sich in dieser Situation für einen längeren Zeitraum im Gasthaus aufgehalten hat und dort gleich drei Halbe Bier getrunken hätte.

Was den Zeitablauf anbelangt, so bestehen seitens der erkennenden Berufungsbehörde ebenfalls keine Bedenken. Wie bereits dargelegt wurde, beträgt die Fahrzeit vom vorgeworfenen Tatort bis zum Gasthaus F ca neun Minuten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es durchaus denkmöglich, dass der Bw entgegen seiner Aussage, er habe eine viertel Stunde warten müssen, schon früher ein Fahrzeug stoppen konnte oder eines ob der auffälligen Lage seines KFZ anhielt und Hilfe anbat. In diesem Falle ist es durchaus nachvollziehbar, dass innerhalb eines Zeitraumes von ca 30 Minuten sowohl die Hin- bzw Rückfahrt als auch der Einkauf des Benzins abgewickelt werden konnte.

Zusammenfassend wird daher zur Rechtfertigung des Bw festgestellt, dass im Hinblick auf die dargelegten Widersprüche bzw unterschiedlichen Rechtfertigungsangaben dieser kein Glauben geschenkt wird.

Die Aussagen der Zeugen sind in den wesentlichen Punkten sachlich gehalten und werden seitens der erkennenden Berufungsbehörde für schlüssig befunden. Auch ist zu berücksichtigen, dass Zeugen vor Verwaltungsbehörden bei sonstiger strafrechtlicher Sanktion der Wahrheitspflicht unterliegen. Nachdem auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen sind, welche den Wahrheitsgehalt der Aussagen in Frage stellen könnten, bestehen keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Aufnahme des beantragten Beweises in Form der Einholung eines technischen Gutachtens war aus objektiven Gründen entbehrlich, zumal aus einem derartigen Gutachten, jedenfalls bezogen auf den konkreten Fall, keine Feststellungen zur Frage des behaupteten Nachtrunkes getroffen werden könnten. Gemäß der Bedienungsanleitung für das verwendete Atemluftalkoholmessgerät steigt die Atemalkoholkonzentration während des Blasvorganges an, um gegen Ende der Ausatmung einen Sättigkeitsgrad zu erreichen. Allerdings hängt die Frage, nach welchem Volumen diese Sättigung erreicht ist, im Wesentlichen von der Lungenkapazität und auch von der Atmungsart vor dem Test ab. Aus diesem Grunde ist es durchaus zu erklären, warum trotz einem geringeren Blasvolumen ein höherer Alkoholkonzentrationswert zu Stande kommt, ohne dass deshalb gleich der Schluss zu ziehen wäre, es hätte eine Zunahme der Atemluftalkoholkonzentration stattgefunden.

In freier Beweiswürdigung stellt sich daher der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn der Bestrafung zu Grunde gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen dar und es sind auch keinerlei subjektive Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden.

In seiner Schlussäußerung bemängelte der Rechtsvertreter des Bw sinngemäß, dass die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.a StVO durch die 20. StVO-Novelle keine Änderung erfahren habe und am Tattag in dieser Form in Geltung stand. Die Argumentation zielt dahin, dass jemand nach den Bestimmungen des § 99 Abs.1a bzw 1b StVO 1960 dann straffrei ausgeht, wenn er einen Sachschadensunfall verschuldet und er lediglich mit dem Geschädigten die Identität austauscht oder die Exekutive vom Unfall verständigt hat. Wird hingegen kein Unfall verursacht oder verschuldet, so liegt eine strafbare Handlung vor. Dies sei ein rechtspolitisch im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu akzeptierendes Ergebnis.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das ursprüngliche Fehlen eines Verweises auf die Bestimmungen des § 99 Abs.1a und 1b im § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 lediglich auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen ist; dieses Redaktionsversehen wurde jedoch mittlerweile korrigiert (BGBl. I. Nr. 134/1999). Nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, vgl. 1993, XX. GP, Art.III) handelt es sich beim Fahren unter Alkoholeinfluss um eines der gefährlichsten Delikte im Straßenverkehr, weshalb auch in den Fällen des § 99 Abs.1a und 1b die Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.a ausgeschlossen sein soll.

Mit dem Hinweis im Falle eines Unfalles sich in einer günstigeren Rechtsposition zu glauben, vermag er jedoch eine fallbezogene Ungleichbehandlung nicht darzutun.

Es steht außer Frage, dass bis zur Korrektur der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen eine nicht vorgesehene günstigere Behandlung jener Fahrzeuglenker, welche einen Verkehrsunfall verursacht haben (unter der Voraussetzung der gesetzmäßigen Vorgangsweise) notwendigerweise geboten war. Daraus aber eine entgegen der verfassungsgesetzlichen Rechte bestehende Ungleichbehandlung abzuleiten, ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auszuschließen.

Bezüglich der Strafbemessung vertritt der Bw die Auffassung, dass das außerordentliche Strafmilderungsrecht nach § 20 VStG angewendet hätte werden müssen.

Nach der zitierten Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Der Rechtsmittelwerber argumentiert in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die absolute Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund gewertet hätte werden müssen, sondern auch die Tatsache, dass die gegenständliche Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen hat und der im Gesetz genannte Messwert von 0,8 mg/l mit 0,84 mg/l nur sehr geringfügig überschritten wurde.

Wenn auch durch die dem Bw zur Last gelegte Tat keinerlei nachträgliche Folgen im Konkreten entstanden sind, so darf doch nicht übersehen werden, dass im Falle von Alkoholdelikten doch ein strenger Maßstab hinsichtlich des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes anzuwenden ist. Abgesehen davon, dass letztlich das Kraftfahrzeug des Beschuldigten doch verkehrsbehindernd abgestellt war, stellt gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand doch ein beträchtliches Gefährdungspotenzial dar. Eine bloß geringfügige Überschreitung gesetzlich festgelegter Werte ist im vorliegenden Falle nicht als Strafmilderungsgrund anzusehen. Es ist daher trotz der von der Erstbehörde angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im vorliegenden konkreten Falle nicht davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb die Anwendung des § 20 VStG - der Bw ist auch kein Jugendlicher - auszuschließen ist.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" besonders gravierende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften darstellen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber entsprechend hohe Strafbeträge festgesetzt.

Da es durch alkoholisierte Lenker im Straßenverkehr immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist überdies auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weshalb trotz der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der festgelegten Strafen nicht möglich ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 - keine verfassungswidrige

Ungleichbehandlung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 07.08.2003, Zl.: 2000/02/0035-7

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