Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106646/14/BI/KM

Linz, 28.06.2000

VwSen-106646/14/BI/KM Linz, am 28. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über den Antrag des Herrn M. C S, S 3/15, W, vom 29. September 1999 auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, VerkR96-34-1998 Sö, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.2 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. September 1999, VerkR96-34-1998 Sö, über den Antragsteller wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist 15. September 1999 hinterlegt.

2. In einem mit 29. September 1999 datierten Schreiben wurde der Antrag gestellt, einen Verfahrenshelfer für die Einbringung einer Berufung gegen den genannten Strafbescheid zu gewähren. Der Antragsteller führt aus, der Antrag sei fristgerecht, weil der Bescheid gemäß § 7 ZustellG erst mit 28. September 1999 als zugestellt gelte. Das Schreiben wurde mit Fax am 12. Oktober 1999 bei der Erstinstanz eingebracht. Berufung wurde bislang nicht erhoben. Das genannte Straferkenntnis enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 63 Abs.3 und 5 AVG iVm 24 VStG.

Laut Mitteilung des Postamtes W wurde das Straferkenntnis am 28. September 1999 vom Antragsteller behoben. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1999 teilte dieser mit, er sei vom 13. bis 28. September 1999 nicht an der angegebenen Adresse aufhältig gewesen, könne dies aber lediglich durch seine Aussage oder gegebenenfalls eine eidesstattliche Erklärung belegen. Da er auf den Hinweis gemäß § 51a Abs.1 VStG im h. Schreiben vom 16. Dezember 1999 nicht reagierte, wurde das Bezirkspolizeikommissariat W-D im Rechtshilfeweg ersucht, den Antragsteller zu seinen finanziellen Verhältnissen und zur angeblichen Ortsabwesenheit zu befragen, um den Verfahrenshilfeantrag abschließend prüfen zu können.

Mit Bericht vom 7. Juni 2000 teilte Mag. Sc, BPD W - Komm. D, mit, dass Ladungen vom Antragsteller nicht beachtet wurden und dessen Mutter M S, S 3/15, W, telefonisch befragt angegeben habe, ihr Sohn, Mag. C S, sei schon längere Zeit, zumindest ein halbes Jahr, nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft. Sie könne auch über seinen derzeitigen Aufenthaltsort nichts sagen, werde ihn aber über Handy verständigen. Der Antragsteller meldete sich daraufhin telefonisch und bestand auf seinem Wohnsitz an der Adresse S , W, wobei er sich zugleich über die schlechte Postzustellung beklagte. Über sein Einkommen wollte er ebenso wenig Auskunft geben wie über seine berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses und seinen Arbeitgeber.

3. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.2 VStG kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt.

Der Antragsteller macht geltend, er habe seinen Wohnsitz an der angegebenen Adresse, obwohl seine Mutter angegeben habe, er wohne schon ca ein halbes Jahr nicht mehr dort. Er hat gleichzeitig Ortsabwesenheit von 13. bis 28. September 1999 behauptet, jedoch nur seine eigene Aussage, allenfalls in Form einer eidesstattlichen Erklärung, angeboten. Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt während dieses Zeitraumes liegen nicht vor und es wurden auch keinerlei Zeugen oder sonstige Beweismittel angeführt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und insbesondere ohne jedes Anbot irgendwelcher Beweismittel - die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers im Sinne einer Wiederholung seiner bloßen Behauptung (anderes hat er nicht in Aussicht gestellt) wäre hier nicht ausreichend, weil nicht überprüfbar - das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl Erk v 28. September 1995, 95/17/0072, uva).

Daraus folgt aber, dass die Hinterlegung des Straferkenntnisses nach zwei ordnungsgemäß, aber erfolglos, durchgeführten Zustellversuchen an der vom Bw genannten Adresse sehr wohl die Wirkung der Zustellung hatte und daher mit 15. September 1999 die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Von einer Heilung eines Zustellmangels mit der tatsächlichen Behebung des Schriftstückes durch den Antragsteller bei der Post am 28. September 1999 kann daher nicht die Rede sein. Die Rechtsmittelfrist endete demnach mit 29. September 1999, sodass der per Fax am 12. Oktober 1999 bei der Erstinstanz eingebrachte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Einbringung einer Berufung als verspätet anzusehen war.

Am Rande ist weiters zu bemerken, dass der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der mangelnden Äußerung des Antragstellers zu seinen finanziellen Verhältnissen und der Erhebungsergebnisse bei der BPD W die Auffassung vertritt, dass dieser sehr wohl in der Lage ist, die Kosten seiner zweckentsprechenden Verteidigung selbst zu tragen, zumal er als Akademiker laut eigenen Angaben in einem Angestelltenverhältnis steht, daher ein geregeltes Einkommen aufweist und nichts über eine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hätte, bekannt ist. Abgesehen davon hat er im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. April 1998, Argumente vorgebracht, die zeigen, dass er sich durchaus zweckentsprechend verteidigen kann, ohne einen (kostenlosen) Verfahrenshelfer in Anspruch zu nehmen. Im Fall einer fristgerechten Einbringung wäre der Antrag aus diesen Überlegungen abzuweisen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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