Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106647/4/Gu/Pr

Linz, 25.11.1999

VwSen-106647/4/Gu/Pr Linz, am 25. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.3.1999, VerkR96-5927-1998/ah, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 Z1 VStG, § 32 Abs.2, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. K., Anröchte, Deutschland, Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen bzw. des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen, schuldig erkannt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil sowohl ein Reifen des Sattelzugfahrzeuges als auch ein Reifen des Sattelanhängers nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gewesen sei (und zwar lt. Verfolgungshandlung bei der Fahrt am 21.9.1998 auf der A 8 Innkreisautobahn bei Str.km 75,6) und dadurch Übertretungen des § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV und § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 begangen zu haben.

Beim ersten Zustellversuch dieses Straferkenntnisses wurde die Annahme des Poststückes vom Beschuldigten verweigert und daraufhin unter Inanspruchnahme der Amts- und Rechtshilfe unter Hinweis auf den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Republik Deutschland, von der Bezirksregierung Köln, durch Niederlegung am 9.9.1999 zugestellt.

Der Beschuldigte hat daraufhin eine Berufung eingebracht und diese lt. Poststempel am 11.10.1999 der Post zur Beförderung übergeben.

Das Straferkenntnis enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und zwar des Inhaltes, dass dem Beschuldigten das Recht zusteht, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Berufung einzubringen.

Nachdem aufgrund dieses Sachverhaltes die Berufung verspätet erschien, wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit geboten, zur Frage der Verspätung sein rechtliches Gehör geltend zu machen, welche Gelegenheit er jedoch durch Verweigerung der Annahme des Schriftstückes und ungenutztes Verstreichenlassen der eingeräumten Frist nicht wahrgenommen hat.

Nachdem keine Umstände aus dem Akt hervor leuchten, dass die Niederlegung des Schriftstückes am 9.9.1999 die Zustellung des Straferkenntnisses nicht bewirkt hätte, begann mit diesem Tag der Lauf der mit zwei Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Tag der Niederlegung, 9.9.1999, war ein Donnerstag, sodass die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Donnerstag, 23.9.1999, endete.

Die am 11.10.1999 der Post zur Beförderung übergebene Berufung war daher verspätet. Aus diesem Grunde war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG mit der Zurückweisung vorzugehen, ohne inhaltlich auf die Berufung eingehen zu dürfen.

Über Verfahrenskosten war nicht zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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