Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106651/16/Ga/Mm

Linz, 29.11.2000

VwSen-106651/16/Ga/Mm Linz, am 29. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 27. September 1999, Zl VerkR96-9833-1998-Pre, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher Verhandlung am 16. November 2000 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. September 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7. März 1998 um 17.30 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw in der Ortschaft S im Gemeindegebiet von H, Bezirk B, auf der B 156 bei Straßenkilometer 46,767 in Fahrtrichtung N gelenkt und dabei entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h (Laser-Messung) überschritten. Dadurch habe er § 52 lit.a Z10a StVO verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Mit der dagegen erhobenen, Aufhebung und Einstellung begehrenden Berufung bestritt der Beschuldigte die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im Wesentlichen mit dem Einwand schwerwiegender Verfahrensmängel. So habe die Strafbehörde entgegen seinen Anträgen weder die beiden Mitfahrer noch den die Amtshandlung unmittelbar durchführenden Gendarmeriebeamten als Zeugen einvernommen gehabt.

In der öffentlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber - unter Beistand seines Rechtsfreundes - vernommen; auch vier Zeugenbeweise wurden geführt. Die belangte Behörde war entschuldigt nicht vertreten. Gemäß § 51i VStG auf der Grundlage nur dessen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Abgesehen vom Freundes- bzw. Schwagerschaftsverhältnis zum Berufungswerber sind keine weiteren Umstände hervorgekommen, die für ein geringeres Gewicht der Glaubwürdigkeit der beiden als Zeugen vernommenen Mitfahrer gesprochen hätten. Das Erinnerungsvermögen dieser Zeugen war ausreichend. Eine auffällige Gleichformulierung in ihren Aussagen war nicht festzustellen und auch sonst ließ nichts eine konkrete Absprache unter diesen Zeugen spürbar werden. In der Schilderung bestimmter Einzelheiten zur Örtlichkeit stimmte der Zeuge K in bemerkenswerter Weise mit den Angaben des Zeugen RI P überein. Was das wesentliche tatseitige Bestreiten des Berufungswerbers - er sei im fraglichen Straßenabschnitt mit der langgezogenen und vom Messort nicht einsehbar gewesenen Rechtskurve von einem näher beschriebenen Pkw, der somit schneller als er selbst gefahren sein müsse, überholt worden - angeht, so spricht in der Zusammenschau der Aussagen der beiden Meldungsleger die Wahrscheinlichkeit aber wohl dafür, dass jener Pkw, wäre er mit höherer Geschwindigkeit vor dem Pkw des Berufungswerbers aus der Kurve gekommen und in die Messstrecke eingetaucht, doch mit dem Lasermessgerät durch RI L (in seinem Dienstfahrzeug auf dem Fahrersitz bei heruntergekurbelter Türscheibe befindlich) erfasst worden wäre und weiters, dass dieser Umstand sogleich dem RI P auf der anderen Straßenseite angesagt worden wäre, damit dieser jenen Pkw anhalte.

Mit der für einen strafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit aber ist ein mit der beschriebenen Wahrscheinlichkeitsannahme korrespondierender Lebenssachverhalt nicht hervorgekommen. So konnte RI P, dessen Routine in der koordinierten Vornahme solcher Kontrollgänge noch nicht denselben Standard erreicht hatte wie die des RI L, nicht ausschließen, dass doch ein anderes Auto unmittelbar vor dem Pkw des Berufungswerbers in dieselbe Fahrtrichtung fuhr (und aber nicht angehalten wurde). Gleichfalls nicht auszuschließen war, dass der konkrete örtliche Standort der beiden Gendarmerieorgane - das Dienstauto des RI L war zum Anhalteplatz (RI P) schräg über die Straße etwa 15 bis 20 m versetzt - gewisse Kommunikationsmängel bewirkt hatte, die es gerade für den in Rede stehenden Vorfall als zweifelsanfällig erscheinen ließen, dass RI P die von RI L (als zu schnell) gemessene Geschwindigkeit exakt des Berufungswerber-Pkw - tatsächlich und unverwechselt - wahrgenommen hatte (durch Zuruf oder durch eigenen Blick auf das Display des Messgerätes).

Zusammenfassend war festzustellen, dass ein - für die Bestätigung des Schuldspruches erforderlicher - sicherer Nachweis der vorliegend angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gewonnen werden konnte. Blieben aber (Rest-)Zweifel an der Identität zwischen gemessenem und angehaltenem Fahrzeug bestehen, so war in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht vor der Strafbehörde und dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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