Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106652/2/Fra/Ka

Linz, 08.11.1999

VwSen-106652/2/Fra/Ka Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.9.1999, AZ.: S-26177/99-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 25.8.1999, Zl. S-26177/99-3, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

2. Aus dem Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich hat der Lenker des PKW´s, Kz.: , am 23.12.1998 um 12.18 Uhr auf der Westautobahn A1 bei Strkm.168,525 in Richtung Salzburg die dort höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten. Aufgrund einer entsprechenden Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an den vorher ermittelten Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges, die Fa. G GmbH Handel und Gastronomie, B, teilte der Betriebsinhaber Herr B, der nunmehrige Bw, der anfragenden Behörde mit, dass Herr M, geb., wohnhaft in B, dieses Kraftfahrzeug zu dem angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Mit Strafverfügung vom 9.6.1999, VerkR96-2095-1999, legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Herrn M die oa Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last. Diese Strafverfügung konnte jedoch an der vom Bw angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn M eingestellt wurde. Nach Abtretung des Verfahrens gemäß § 27 VStG legte die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - mit Strafverfügung vom 25.8.1999, Zl. S-26177/99-3, Herrn B eine Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last. Es wird ihm vorgeworfen, er habe als für den Zulassungsbesitzer des KFZ, (D), der Fa. G, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 19.5.1999 bis zum 2.6.1999 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 23.12.1998 um 12.18 Uhr gelenkt hat.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 1.9.1999 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde vom Bw am 21.9.1999 um 8.59 Uhr per Telefax eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat rechtlich folgendes erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zuständige Berufungsbehörde für den gegenständlichen Fall der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist es daher Aufgabe der Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Diese Rechtsmittelfrist wurde - da die Einspruchsfrist am 15.9.1999 abgelaufen ist - um sechs Tage versäumt. Die Bundespolizeidirektion Linz hatte daher den Einspruch als verspätet zurückzuweisen und konnte - da durch die verspätete Einbringung des Einspruches die Strafverfügung rechtskräftig geworden ist - in der Sache selbst keine Entscheidung treffen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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