Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230368/5/Gf/Km

Linz, 22.12.1994

VwSen-230368/5/Gf/Km Linz, am 22. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Oktober 1994, Zl. 933-2-Br, wegen Verkürzung der Lustbarkeitsabgabe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Oktober 1994, Zl. 933-2-Br, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

3 Tage) verhängt, weil er als Verantwortlicher eines Vereines vorsätzlich eine Lustbarkeitsabgabe sowie eine Landesabgabe für Lustbarkeiten verkürzt habe; dadurch habe er § 17 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz sowie § 2 Abs.

2 des Gesetzes betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten i.V.m. § 239 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/1992 (im folgenden: OöLAO), verletzt, weshalb er gemäß § 239 Abs.

2 lit. a OöLAO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 24. Oktober 1994 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 7. November 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß dem Beschwerdeführer mit "Nachforderungsbescheid vom 18. Mai 1994 ..... eine Lustbarkeitsabgabe und Landesabgabe für Lustbarkeiten von insgesamt 13.066,52 S vorgeschrieben" worden sei (richtig: über den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1991 mit 34.560 S festgesetzt wurde, woraus für den Zeitraum Jänner 1990 bis Oktober 1990, d.h. für 276 von insgesamt 730 Tagen, ein Nachforderungsbetrag von 13.066,52 S resultierte). Da es unbestritten sei, daß der Rechtsmittelwerber im genannten Zeitraum (gemeint: von Jänner 1990 bis Oktober 1990) Obmann des verfahrensgegenständlichen Vereines gewesen sei, habe er es somit aufgrund dieser Funktion zu vertreten, daß im Vereinslokal zwei elektronische Spielautomaten betrieben worden seien, dieser Umstand jedoch rechtswidrigerweise den Abgabe behörden nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er im Oktober 1990 aus dem Verein ausgeschieden und daher jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr legitimiert gewesen sei, rechtswirksame Handlungen für den Verein vorzunehmen.

Außerdem weise das Straferkenntnis keine hinreichende Spruchkonkretisierung auf und überdies sei die Tat bereits als verjährt anzusehen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-2; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, ein entsprechender Antrag der Verfahrensparteien nicht gestellt wurde und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 239 Abs. 2 lit. a OöLAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens jedoch mit 800.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl.Nr. 74/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/1983 (im folgenden: OöLuAbgG), sind die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe von den im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einzuheben. Der Veranstalter bzw.

der Inhaber der benutzten Räume ist gemäß § 4 Abs. 3 OöLuAbgG dazu verpflichtet, der Gemeinde die Veranstaltung spätestens zwei Tage vorher zu melden.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten, LGBl.Nr. 69/1983 (im folgenden: OöLaLuAbgG), unterliegen alle Lustbarkeiten i.S.d.

OöLuAbgG zusätzlich einer Landesabgabe, die dann, wenn die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe eingehoben wird, 20 v.H. der Lustbarkeitsabgabe beträgt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt für die Verwaltungsübertretung der Verkürzung von Landes- oder Gemeindeabgaben gemäß § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. Weder das OöLuAbgG noch das OöLaLuAbgG noch die OöLAO enthalten diesbezüglich (die §§ 152 ff OöLAO beziehen sich nicht auf das Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf das administrativrechtliche Abgabenverfahren) abweichende Vorschriften.

4.2. Als erste Verfolgungshandlung, die den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VStG entspricht, sind im gegenständlichen Fall nicht etwa die Bescheide des Magistrates der Stadt Linz vom 24. September 1990, jeweils Zl. 933-2, mit denen die Lustbarkeitsabgabe für einen im Vereinslokal betriebenen Billardtisch, einen Fernseher und eine Rundfunkempfangsanlage vorgeschrieben wurden, anzusehen, weil es diesen schon an jeglichem erkennbaren Tatvorwurf mangelt. Die Qualität einer Verfolgungshandlung kommt vielmehr erst der (einem Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens vom 9. Juni 1994 entsprechenden) Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. August 1994, Zl. 933-2-Br, zu.

Daß diese erste Verfolgungshandlung mit Blick auf den Tatzeitraum "Jänner 1990 bis Oktober 1990" sohin weit außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG liegt, ist offensichtlich, ganz abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall auch bereits längst die absolute Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG eingetreten ist.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einrede, daß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits verjährt ist, kommt somit Berechtigung zu.

Daran vermag auch der Umstand, daß der Tatbestand der Abgabenverkürzung erst "auf Grund einer am 18. 5. 1994 abgeschlossenen Revision" (vgl. den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) festgestellt wurde (wobei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht ersichtlich ist, weshalb diese Revision erst Jahre später durchgeführt wurde), nichts zu ändern, weil der Gesetzgeber dem Umstand, daß die Ermittlung abgabenverkürzender Sachverhalte mitunter Schwierigkeiten bereitet, eben bereits generell dadurch Rechnung getragen hat, daß insoweit in § 31 Abs. 2 VStG eine vergleichsweise längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Prüfung der Frage, ob diese Einjahresfrist den Anforderungen der Verwaltungspraxis aber auch tatsächlich gerecht wird, entzieht sich hingegen von vornherein der Kompetenz des Oö.

Verwaltungssenates. Wird sohin eine Abgabenhinterziehung aufgrund einer Betriebsrevision festgestellt, dann ist - was der belangten Behörde im gegenständlichen Fall möglicherweise weiterhin offenstünde - jedenfalls binnen eines Jahres eine den Anforderungen des § 32 Abs. 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung zu setzen und darauf zu achten, daß in deren Zuge der Beginn eines allenfalls mit ihr (gegen den - zutreffenden - Beschuldigten) gleichzeitig eingegrenzten Tatzeitraumes jedoch gemäß § 31 Abs. 2 VStG höchstens ein Jahr vor der Setzung dieser Verfolgungshandlung liegen darf (außer es handelt sich um ein echtes Dauerdelikt, das erst durch die Setzung der Verfolgungshandlung beendet wird).

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen, ohne daß noch auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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