Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106658/5/Br/Bk

Linz, 07.12.1999

VwSen-106658/5/Br/Bk Linz, am 7. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F vom 1.10.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juli 1999, Zl. VerkR96-6699-1999, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.164/1999 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung der StVO (§ 52a Z10a StVO 1960) eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden sowie 400 S an Verfahrenskosten auferlegt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 27. Juli 1999 bei persönlicher Übernahme zugestellt (Rückschein AS 14).

2. Mit dem mit 1. Oktober 1999 datierten und fälschlich als Einspruch bezeichneten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist in unzutreffender Weise von einem Einspruch auf ein Schreiben vom 9. April 1999 die Rede. Weiter wird darin die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Transport der Ehefrau ins Krankenhaus erklärt und zu rechtfertigen versucht.

Dieses vorerst als Berufung anzusehende Schreiben wurde vom Berufungswerber am 5. Oktober 1999 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben. Dort langte es am 8. Oktober 1999 ein. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde es am 28. Oktober 1999 mit dem Bemerken der vermutlich verspäteten Berufungserhebung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 3. November 1999 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Hingewiesen wurde darin auf Widersprüchlichkeiten des Berufungsschreibens im Hinblick auf die Aktenlage. Es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung eröffnet. Dieses Schreiben wurde für den Berufungswerber am 19. November durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Dazu äußerte sich der Berufungswerber lediglich im Rahmen eines Telefongespräches im Hinblick auf den ihm vom Verkehrsamt angedrohten Führerscheinentzug, nicht jedoch zur Sache im Sinne des obigen Schreibens.

4.1. Laut Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 27. Juli 1999 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt wurde.

Offenbar bezog sich der Berufungswerber in seinen Ausführungen (Berufung und Telefonat mit dem Oö. Verwaltungssenat v. 30. November 1999) auf eine andere Rechtssache. Es kann hier kein Zusammenhang weder mit einer unterbliebenen Lenkerauskunft gefunden werden, noch ergibt sich ein Hinweis, dass hier eine andere Person als der Berufungswerber als Lenker in Betracht käme. Mit der am 5. Mai 1999 erteilten Lenkerauskunft benennt sich der Berufungswerber selbst mit seiner Unterschrift als Lenker zum fraglichen Zeitpunkt und an der bezughabenden Örtlichkeit.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 10. August 1999. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 27. Juli 1999. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 1. Oktober 1999 verfasst und am 5. Oktober 1999 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels AS 14). Sie langte - wie oben schon ausgeführt - am 8. Oktober 1999 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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