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VwSen-106665/4/BR/Bk

Linz, 23.11.1999

VwSen-106665/4/BR/Bk Linz, am 23. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. September 1999, Zl. Cst 44723/98, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Ergebnis zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen , auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Linz binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 26.2.1999 bis zum 12.3.1999 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.11.1998 um 13.47 Uhr gelenkt hat.

2. Die Erstbehörde erachtet die Tatbegehung im Umstand begründet, dass gegenständliches Kraftfahrzeug an der anzeigespezifischen Zeit und Örtlichkeit unterwegs gewesen wäre, wobei dies konkret in der Darstellung des Meldungslegers erwiesen erachtet wurde. Konkret wurde die Tatbegehung in der Verantwortung und Mitteilung der Berufungswerberin in der Lenkerauskunft darin erblickt, indem sie angab 'das Fahrzeug an dieser Örtlichkeit nicht gelenkt zu haben und es auch sonst niemandem zum Lenken überlassen gehabt zu haben'.

2.1. In der dagegen fristgerecht durch ihren ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung ficht die Berufungswerberin das Straferkenntnis vollinhaltlich an und führt inhaltlich aus wie folgt:

"Im Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, ich hätte als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen: , auf Verlangen der Behörde BPD Linz binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.11.1998 um 13.47 Uhr gelenkt habe. Der Sachverhalt ergäbe sich dadurch, daß ich keine Auskunft darüber erteilt hätte, wer das Kfz zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Ich hätte lediglich mitgeteilt, daß ich das Fahrzeug nicht gelenkt hätte und auch sonst niemand die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich weiters darauf, es genüge nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen, weiters seien allgemein gehaltene Behauptungen zur Erbringung des Entlastungsbeweises bei Schuldlosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht geeignet. Mit der pauschalen Behauptung, das Kraftfahrzeug wäre zum Tatzeitpunkt von niemandem gelenkt worden, ohne konkret auf den Tag, an welchem durch den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, einzugehen, sei kein Entlastungsbeweis erbracht worden.

Worin die Behörde meinerseits ein Verschulden sieht, ist mir unerklärlich. Fristgerecht und dem Sinn der Gesetzesbestimmung entsprechend habe ich der Behörde in dem mir übermittelten Fragebogen mitgeteilt, daß weder ich noch eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat. Dabei habe ich trotz der im Formular nicht vorgesehenen Antwortmöglichkeit die genannte Auskunft erteilt. Wenn die das Straferkenntnis fällende Behörde dies als "irgendeine" Mitteilung hält, so ist dies rechtswidrig, da es sich gegenständlich um eine konkrete Auskunft handelt. Selbst die im angefochtenen Straferkenntnis genannten Fälle, in denen der Zulassungsbesitzer durch das Gesetz auferlegte Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, etwa die Auskunft, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sind auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Die von mir erteilte Auskunft ist den angeführten Sachverhalten keineswegs gleichzuhalten und ist es nicht gesetzeskonform, einem Zulassungsbesitzer, der weiß, wer zu welchem Zeitpunkt sein Fahrzeug lenkt, zu unterstellen, er erteile der die Auskunft verlangenden Behörde falsche Auskünfte, wenn er angibt, das Fahrzeug zu dem angefragten Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben bzw. daß auch sonst niemand die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Auch die im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.4.1999 erteilte Auskunft, zur Tatzeit würde ich naturgemäß das Haus nicht verlassen, ist entgegen der Auffassung im Straferkenntnis keine 'pauschale' Behauptung, sondern ist aus dem gesamten Verlauf des Strafverfahrens hervorgegangen und auch klar erkennbar, daß ich nicht die Auskunft gem. § 103 Abs.2 KFG verweigern wollte und so die Ermittlungen der Behörde erschweren wollte, sondern im Gegenteil ich an der Sachverhaltsfeststellung dadurch mitgewirkt habe, in dem ich die Auskunft erteilte, weder ich noch irgendeine andere Person habe das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt. Es kann nicht Sinne der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG sein und auch mir nicht zugemutet werden, entgegen meinem Wissen Angaben über Fahrzeuglenker zu machen, wenn dies nicht möglich ist, weil tatsächlich das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht gelenkt worden sein kann.

Auch die Begründung, ich hätte nicht glaubhaft machen können, daß mich an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, entspricht nicht dem Gesetz. Wie oben erwähnt, habe ich an der Sachverhaltsfeststellung, mit Ausnahme der Abgabe einer Stellungnahme, entsprechend mitgewirkt, sodaß mir ein Verschulden jedenfalls nicht vorwerfbar ist. Es ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand, der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben und stelle ich daher nachstehenden

B E R U F U N G S A N T R A G :

Meiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24.9.1999 wolle Folge gegeben werden, in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden und das gegen mich geführte Strafverfahren eingestellt werden.

L, am 14.10.1999/S B"

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Weil sich die Berufung im Ergebnis nur gegen die Klärung einer Rechtsfrage richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

4.1. Auf Grund der am 16.11.1998 verfassten Anzeige soll der Pkw der Berufungswerberin am 12.11.1998 um 13.47 Uhr auf der Donaulände wahrgenommen worden sein, als dessen 'Lenker' einen den Schutzweg passierenden Fußgänger nicht das ungehinderte Überqueren ermöglicht habe.

Die Erstbehörde verzichtete vorerst auf die Durchführung einer Lenkererhebung und erließ am 2.2.1999 gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung über 1.000 S wegen Übertretung nach § 9 Abs.2 StVO.

In dem dagegen bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachten Einspruch verantwortete sich die Berufungswerberin dahingehend, dass sie zur angegebenen Zeit an dieser Stelle nicht unterwegs gewesen sein könne und somit ein Irrtum vorliegen müsse.

In der daraufhin von der Erstbehörde im Wege des Meldungslegers am 13.2.1999 eingeholten Stellungnahme mit dem Auftrag die Zulassungsdaten zu überprüfen, führte der Meldungsleger aus, dass die Zulassungsdaten mit den in der Anzeige angeführten Daten übereinstimmen. Wie der Meldungsleger jedoch zu den Anzeigedaten gelangte, ob er sich diese originär oder etwa bloß im Wege einer Zulassungsanfrage beschaffte, wurde nicht festgestellt.

Die Erstbehörde richtete folglich am 22.2.1999 gegen die Berufungswerberin die Aufforderung zur Lenkerauskunft, welche diese auf dem von der Erstbehörde übermittelten Formular im Sinne ihrer schon bisherigen Verantwortung 'an der fraglichen Stelle nicht unterwegs gewesen zu sein, wobei aber ausschließlich sie über das Fahrzeug verfüge', beauskunftete.

Die Berufungswerberin führte in ihrem Einspruch gegen die wider sie zwischenzeitig am 12.4.1999 wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG erlassene Strafverfügung Gründe an, welche die den Gegenstand der Lenkerauskunft bildende Fahrt als unzutreffend glaubhaft machen sollten. Diesbezüglich bot sie auch mehrere Beweise an, welche die Erstbehörde im Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG jedoch mangels Verfahrensrelevanz nicht mehr weiter berücksichtigte. Das ursprünglich eingeleitete Strafverfahren hinsichtlich des StVO-Deliktes (Grunddelikt) wurde von der Erstbehörde laut Aktenlage nicht eingestellt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Dies schließt aber nicht aus, sondern es kann im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen sogar geboten sein, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405).

In der klaren Mitteilung, dass nur sie über das Fahrzeug verfüge, jedoch nicht an der fraglichen Örtlichkeit unterwegs gewesen zu sein glaubt, hat die Berufungswerberin die Erstbehörde zweifelsfrei in die Lage versetzt, das Grunddelikt - wie dies die Erstbehörde in diesem Fall ohnedies bereits vorweg getan hat - zu verfolgen. Darüber hinaus versetzt diese im Kontext zu lesende zusätzliche Information die Behörde in die Lage, einen allenfalls auch in ihrer Sphäre denkbaren Fehler ohne einen weiteren unnötigen Verfahrensaufwand betreiben zu müssen, festzustellen. Der § 103 Abs.2 KFG lässt eine Auslegung, die einem Auskunftspflichtigen das Anbringen einer Zusatzinformation unter Strafsanktion verbietet, wohl nicht zu. Dies vor allem dann, wenn diese Information im gegenständlichen Fall darüber hinaus bereits als ein Grundrecht der freien Verantwortung der Berufungswerberin in den Akt Eingang fand.

Der Erstbehörde wäre es demnach möglich gewesen (ist es weiterhin unbenommen), das bereits eingeleitete Verfahren nach dem Grunddelikt fortzusetzen und die materielle Wahrheit im Sinne der dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers zu erforschen.

Mit ihrer Verantwortung ist die Berufungswerberin daher im Ergebnis im Recht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Zusatzinformation, Lenkerauskunft

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