Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106670/3/Kei/La

Linz, 27.10.2000

VwSen-106670/3/Kei/La Linz, am 27. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E K, J R im I, B 56, R im I, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 1999, Zl. III/S-8378/98-3, zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe keine Folge gegeben und im Hinblick auf die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen der Spruchpunkte 1) und 2) und die Ersatzfreiheitsstrafe des Spruchpunktes 3) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 700 S (entspricht 50,87 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 400 S (entspricht  29,07 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Ersatzfreiheitsstrafe auf 302 Stunden herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.010 S (= 70 S + 40 S + 900 S) (entspricht  73,40 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben, wie am 1) 4.3.1998 um 22.55 Uhr und 2) 3) am 4.3.1998 um 22.57 Uhr in Linz, 1) 2) W Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, 198 m vor der Kreuzung mit der E, 3) W Straße/E, Fahrtrichtung stadtauswärts, festgestellt werden konnte, das Kfz., Kz: R, 1) gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 68 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde, 2) auf der Fahrt folgendes Dokument nicht mitgeführt: Zulassungsschein, 3) gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

Übertretene Rechtsvorschrift: §§ 1) 20/2 StVO 2) 102/5/b KFG 3) 1/3 FSG

Strafnorm: §§ 1) 99/3/a StVO 2) 134/1 KFG 3) 37/1 FSG iVm 37/3/1 FSG

verhängte Geldstrafe: 1) 800,-- 2) 500,-- 3) 9.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 32 Std. 2) 18 Std. 3) 14 Tage

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 1.030,--

Gesamtbetrag: S 11.330,--

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Berufung richte sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und dem der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Tagsatz.

Es seien mildernde Umstände nicht berücksichtigt worden.

Der Bw hätte im Jahre 1993 in Linz die Fahrschule S bis zur Prüfungsreife besucht. Vor der Fahrprüfung sei ihm von der Behörde mitgeteilt worden, dass er zur Prüfung nicht zugelassen werde. Nähere Gründe dafür seien ihm nicht bekannt gegeben worden und der Bw hätte kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung zur Fahrprüfung ergriffen.

Daraus gehe hervor, dass der Bw nicht in Unkenntnis der StVO den Verkehr gefährdet hätte und Fahrschule und Fahrprüfung scheue. Er sei von Beruf KFZ-Mechaniker und mit der technischen Funktion eines Kraftfahrzeuges gut vertraut.

Der Bw sei der Ansicht, dass die Behörde ihrem gesetzlichen Auftrag auch mit der Verhängung der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Mindeststrafe nachgekommen wäre.

Bei der Bemessung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei auf der Basis des früheren Einkommens des Bw ein Tagsatz von S 2.000,- angemessen gewesen.

Der Bw beantragte, dass das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass wegen der vorgebrachten Milderungsgründe der Strafbetrag auf den gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafbetrag herabgesetzt wird.

Der Bw brachte weiters vor, dass der Tagsatz zur Berechnung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf den Betrag von S 2.000,- angehoben bzw. damit festgesetzt werden möge.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. November 1999, Zlen. S-35.653/98-4 u. S-8.378/98-3 und in die den Bw betreffenden Entscheidungen der Bundespolizeidirektion Linz, Zlen. S-39094/96-4 und S-31674/96-3, jeweils vom 22. Jänner 1997, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, wird im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses dem Bw vorgeworfene Übertretung als erschwerend gewertet (siehe den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Jänner 1997, Zl. S-39094/96-4 und den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22. Jänner 1997, Zl, S-31674/96-3).

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses liegt keine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor.

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die im Hinblick auf keine der gegenständlichen Übertretungen einschlägig sind, vor. Dies hat die Konsequenz, dass im Hinblick auf keine der gegenständlichen Übertretungen der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das oben wiedergegebene Vorbringen des Bw in der Berufung zutrifft, liegt darin kein Milderungsgrund.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflicht.

Das Verschulden des Bw wird im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung als Vorsatz qualifiziert. Im Hinblick auf die dem Bw mit den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wird das Verschulden des Bw als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden ist jeweils (= im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung berücksichtigt. Im Hinblick auf die übrigen dem Bw mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen wird der Aspekt der Spezialprävention nicht berücksichtigt.

Der Aspekt der Generalprävention wird im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt.

Die Geldstrafen im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses wurden durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat im Unterschied zur belangten Behörde als erschwerend das Vorliegen von einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nur im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses gewertet hat - durch die belangte Behörde wurde das Vorliegen von einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf alle 3 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses als erschwerend gewertet.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses wäre eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S angemessen (eine Strafe in dieser Höhe wurde über den Bw durch die Bundespolizeidirektion Linz mit dem Straferkenntnis vom 4. Oktober 1999, Zl. S-35.653/98-4, verhängt - siehe das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Oktober 2000, Zl. VwSen-106671/3/Kei/La.

Insgesamt - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Unrechtsgehaltes - waren die Geldstrafen in den im Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates angeführten Höhen festzusetzen.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgte durch den Oö. Verwaltungssenat den §§ 16 und 19 VStG entsprechend.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.010 S (= 70 S + 40 S + 900 S), vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum