Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106674/49/Gu/Pr

Linz, 20.06.2000

VwSen-106674/49/Gu/Pr Linz, am 20. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des F. L., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. R. Sch., Mag. Dr. G. P. gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.10.1999, VerkR96-2411-1999-Pre, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 9. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1 bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 4.000 S (entspricht  290,69 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 5 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.1 lit.b leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses schuldig erkannt, am 18.4.1999 um 16.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet Munderfing auf Höhe des Anwesens, rückwärts vom Hauptschulparkplatz kommend auf den K. gelenkt zu haben, wobei er beim Ausparken mit dem Fahrzeugheck gegen die vordere Stoßstange eines auf dem K. aus Richtung L. Landesstraße in Richtung Mattighofen fahrenden Kombi gestoßen sei und dabei am selben Tag um 17.10 Uhr am Ort der Anhaltung im Ortsgebiet von Mattighofen Kreuzung B. mit der L.-V.-Straße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, nämlich einem Gendarmeriebeamten, sich geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal er seine Vorführung zum Gendarmeriepostenkommando Mattighofen zwecks Vornahme eines Alkotestes mit den Worten "des interessiert mich nicht" verweigert habe.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.2 und Abs.4 StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

In seiner von den rechtsfreundlichen Vertretern eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er am 18.4.1999 den PKW, BR-247Z, nicht im alkoholisierten Zustand im Ortsgebiet von Munderfing gelenkt habe, wobei es zu einer Berührung mit dem PKW gekommen sei, woraus allerdings weder ein Personen- noch ein Sachschaden entstanden sei. In weiterer Folge sei er zu einer Bekannten gefahren und habe dort relativ schnell sechs Achterl Wein konsumiert, da er sich über das Verhalten des Unfallgegners geärgert habe, weil er den Eindruck hatte, dass der Unfallgegner ihm einen Vorschaden unterstellen wolle. Bis zum Weinkonsum bei der Bekannten habe er am Vorfallstag keinerlei Alkohol zu sich genommen. Nach dem Weinkonsum habe er sein Fahrzeug nicht mehr gelenkt. Er sei dann als Beifahrer gegen 17.10 Uhr von einem Gendarmeriebeamten in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung in Mattighofen zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden, wobei ein Alkomat im Dienstfahrzeug nicht parat gewesen sei. Unter den Augen seiner Nachbarn sei er zum Einsteigen in das Dienstfahrzeug aufgefordert worden, damit der Alkomattest am GPK Mattighofen vollzogen werden könne.

Angesichts der Beobachtung durch seinen Nachbarn habe er das Einsteigen und den Abtransport in einem Gendarmeriefahrzeug aufgrund Unzumutbarkeit verweigert. Er habe sich durch eine Bekannte zum GPK Mattighofen bringen lassen und sich zur Durchführung der Alkomatuntersuchung zur Verfügung gestellt. Es sei dort aber nur ein Lichtbild angefertigt worden, damit dies dem Unfallgegner zur Bestätigung seiner Identität vorgehalten werden konnte. In der Folge sei die Amtshandlung beendet worden und er entlassen worden.

Wenn die Behörde in seinem Verhalten eine Verweigerung der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt erblicke, dann sei dies unrichtig. Wenn die Höchstgerichte die Ansicht vertreten, dass es grundsätzlich nicht unzumutbar sei, wenn man mit dem Dienstwagen zur nächstgelegenen Dienststelle befördert werde, um den Alkomattest zu vollziehen, so sei zu berücksichtigen, dass es bislang nicht vorgekommen sei, dass Gendarmeriebeamte einen Beifahrer in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung unter den Augen der Nachbarn im Gendarmeriefahrzeug zur Durchführung des Alkomattestes abtransportieren wollten. Für die Nachbarn und Freunde des Probanden, hätte nämlich dadurch unweigerlich der Eindruck entstehen können, dass es sich dabei um eine Verhaftung handle. Mit einem Verkehrsdelikt könne diese Vorgangsweise durch einen Beobachter nicht in Zusammenhang gebracht werden, da er allseits erkennbar nur Beifahrer gewesen sei.

Dass es ihm lediglich um die Vermeidung der Schmach und der Demütigung eines Abtransportes in einem Gendarmeriefahrzeug gegangen sei, ergebe sich selbst aus der Aussage des Zeugen GI Sch., der die Wortfolge des Rechtsmittelwerbers "ich steige nicht ein, ich bin ja kein Verbrecher" bestätigt habe.

Somit entspreche diese Sachlage nicht jenen Sachverhalten, die der höchstgerichtlichen Judikatur zugrunde liegen und müsse im konkreten Fall von einer Unzumutbarkeit der Beförderung im Streifenwagen ausgegangen werden. Im Ergebnis habe er den Alkomattest auch nicht verweigert, da er sich selbständig zum GPK Mattighofen begeben habe und sich ausdrücklich zur Vornahme der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereit erklärt habe. Es sei dadurch möglich gewesen, etwa eineinhalb Stunden nach dem angeblichen Verkehrsunfall einen Alkomattest durchzuführen, was jedenfalls ein verwertbares Ergebnis gebracht hätte. Es hätte hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Untersuchungsergebnisses keinen Unterschied gemacht, ob er im Dienstfahrzeug mitgefahren wäre oder sich auf anderem Wege zum GPK Mattighofen begeben habe, zumal er zwischen Anhaltung um ca. 17.10 Uhr nächst seiner Wohnung und dem Eintreffen beim GPK Mattighofen gegen 18.00 Uhr keinen Alkohol konsumiert habe und auch ein Nachtrunk in dieser Zeit nie behauptet worden sei. Darüber hinaus würden Beginn und Ende einer Amtshandlung nicht durch formelle Erklärungen der erhebenden Beamten sondern durch die tatsächliche Vorgangsweise bestimmt.

Die Amtshandlung in diesem Fall habe mit der Anhaltung des Fahrzeuges, in dem er Beifahrer gewesen sei, um 17.10 Uhr im Bereich seiner Wohnung begonnen und gegen 18.10 Uhr am GPK Mattighofen geendet. Die Darstellung des Zeugen GI W. Sch., er habe die Amtshandlung mit eben diesen Worten abgeschlossen, lasse nicht erkennen, ob die Amtshandlung in einer für den Probanden erkennbaren Weise beendet worden sei. Bei einer vormaligen Vernehmung habe nämlich der Zeuge wörtlich gesagt: "Um 17.20 Uhr habe ich sodann aufgrund der unmissverständlichen Verweigerung der Überprüfung der Atemluft durch Herrn L. mit den Worten ‚das interessiert mich nicht' von mir mit eben diesen Worten die Amtshandlung beendet." Diese Aussage zeige deutlich, dass offenbar der erhebende Beamte ebenfalls gesagt habe, "das interessiert mich nicht", wobei er anschließend zum GPK Mattighofen zurückgefahren sei. Dieses Verhalten könne wohl nicht als erkennbare Beendigung einer Amtshandlung qualifiziert werden.

Die Amtshandlung sei jedenfalls nicht in einer für ihn erkennbaren Weise abgeschlossen worden, weshalb er sich auch selbständig auf das GPK Mattighofen begeben habe und die Atemluftuntersuchung vornehmen lassen wollte. Dies sei aber von den erhebenden Beamten abgelehnt worden und die Amtshandlung dahin fortgesetzt worden, dass ein Lichtbild von seiner Person angefertigt worden sei. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Weigerung des erhebenden Beamten, den Alkotest durchzuführen, obwohl dadurch ein verwertbares Ergebnis erzielt hätte werden können, stelle Willkür im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes dar und verstoße gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Es könne nicht im Belieben des erhebenden Beamten stehen, dass er Teilbereiche für abgeschlossen erkläre und in anderen Bereichen, die den selben Anlassfall betreffen, weiter ermittle.

Nachdem er zum Zeitpunkt der Anhaltung nur Beifahrer gewesen sei, wäre ein Verbringen auf die nächste Dienststelle ohnehin unzulässig gewesen, weshalb durch das Nichtbesteigen des Dienstfahrzeuges schon der objektive Tatbestand der Verweigerung nicht erfüllt sei.

Die Beweislast der Umkehr bei Ungehorsamsdelikten beziehe sich nur auf das Verschulden und nicht auf die Erfüllung des Tatbestandes oder die Rechtswidrigkeit.

Die subjektive Tatseite des Verweigerungstatbestandes sei nicht erfüllt, da er der Aufforderung zum Alkomattest nachkommen wollte und die Amtshandlung in einer für ihn erkennbaren Weise erst um 18.10 Uhr am GPK Mattighofen abgeschlossen war. Angesichts des unklaren Verhaltens des erhebenden Beamten am Ort der Anhaltung habe er davon ausgehen dürfen, dass der Beamte seine Bedenken gegen einen Abtransport im Dienstfahrzeug nachvollziehen könne und ihm die Anfahrt zum GPK Mattighofen im Fahrzeug seiner Bekannten gestatten werde.

Das angefochtene Straferkenntnis sei deshalb rechtswidrig, weil im Spruch nicht festgestellt wird, wo und wann die Amtshandlung abgeschlossen worden sei. Dies sei aber deshalb notwendig, da feststehe, dass eine mehrfache Aufforderung stattgefunden habe. Wenn aber die Amtshandlung, nachdem der Betroffene einer erstmaligen Aufforderung nicht Folge leiste, fortgesetzt werde, so könne er den Alkotest ablegen, ohne sich strafbar zu machen, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde.

Die Aussagen des Zeugen Sch. seien geprägt von unzulässigen Beweiswürdigungen und Vermutungen zu seinen Lasten. So habe der Zeuge bei seiner Einvernahme am 31.5.1999 angegeben, dass die Unfallbeteiligten angegeben hätten, der Beschuldigte habe beim Aussteigen stark alkoholisiert gewirkt. Tatsächlich hat der Unfallgegner bei seiner Einvernahme angegeben, er hätte nach Alkohol gestunken. Wenn jemand nach Alkohol stinke indiziere dies keinesfalls eine starke Alkoholisierung.

Auch die Angaben hinsichtlich der "offensichtlich exzessiven Alkoholbeeinträchtigung" (gemeint wohl bei der Anhaltung) dürften einer ungenauen Wahrnehmung entsprechen, zumal er jedenfalls in der Lage gewesen sei, selbständig auf das GPK Mattighofen zu gelangen und bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen mitzuwirken, sowie ein konkretes Verlangen nach Durchführung einer Atemluftuntersuchung zu stellen. Auffallend sei auch, dass im Gendarmerieprotokoll keine Hinweise auf Alkoholisierungsmerkmale zu finden seien.

Der Vorwurf angeblicher Alkoholisierungsmerkmale sei weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses näher spezifiziert. Einen Verfahrensmangel stelle auch dar, dass die Vernehmung der beantragten Zeugen S. L., W. K. und F. G. unterblieben sei.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

Aufgrund der Berufung wurde am 9.5.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters Rechtsanwalt Mag. Dr. G. P. durchgeführt, die Zeugen GI W. Sch., F. G., I. S. (verehelichte G.) und L. D. vernommen, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens erörtert.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 18.4.1999 gegen 16.10 Uhr lenkte der Beschuldigte seinen PKW Opel Vectra mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Munderfing vom Hauptschulparkplatz rückwärts fahrend auf den K. Am Beifahrersitz befand sich der ihm bekannte F. G., mit dem er zuvor bei einer Bekannten Bier getrunken hatte.

Auf dem K. fuhr aus Richtung L. Landesstraße in Richtung Mattighofen. Herr L. D. mit seinem Ford Escort, Kennzeichen.

Durch das Fahrmanöver des Beschuldigten musste D. abbremsen und anhalten und kam es zu einem leichten Anstoß bzw. zu einer Berührung der Stoßstangen der Fahrzeuge. D. sprang aus dem Fahrzeug und machte sich gegenüber dem die Weiterfahrt aufnehmenden Beschuldigten bemerkbar, sodass dieser nach kurzer Fahrt inne hielt. Bei dem folgenden Streitgespräch, bei dem D. die Bekanntgabe des Namens des Beschuldigten forderte, was von diesem jedoch verweigert wurde, nahm D. Biergeruch aus dem Munde des Beschuldigten wahr. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten die Personaldaten bekannt zu geben, erklärte D., dass er die Sache der Gendarmerie anzeigen werde, was er dann in der Folge auch tat, sich zum Gendarmerieposten Mattighofen begab, niederschriftlich eine Sachverhaltsdarstellung lieferte und eine Personenbeschreibung des Lenkers abgab.

Zunächst war noch nicht abgeklärt, ob durch die Berührung bzw. durch den leichten Anstoß außer dem Gummi- bzw. Kunststoffabrieb ein Schaden entstanden war. Als D. am nächsten Tag seinen PKW in die Werkstatt brachte wurde festgestellt, dass darüber hinaus nichts sichtbar war und daher bei dem Anstoß kein Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entstanden war.

Aufgrund der Angaben des D. am Gendarmerieposten Mattighofen ermittelten die Beamten den Zulassungsbesitzer und begaben sich zu seiner Wohnadresse, fanden diesen aber dort nicht vor. Daraufhin hielten GI W. Sch. und RI M. in der Nähe der Wohnung, M., Vorpass.

Zwischenzeitig hatte sich der Beschuldigte und sein Bekannter F. G. zur Freundin G. und nunmehrigen Ehegattin - I. S. - nach Munderfing begeben. Dort konsumierte der Beschuldigte Wein und berichtete vom Vorfall über die Berührung der Fahrzeuge.

Da der Beschuldigte angeheitert war, fuhr dann Frau S. - verehelichte G. - mit dem PKW des Beschuldigten und Herr F. G. mit einem weiteren PKW in Richtung Wohnort des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte am Beifahrersitz im PKW G. saß.

Um 17.10 Uhr des 18.4.1999 wurden dann die hintereinander eintreffenden PKW von den Vorpass haltenden Gendarmeriebeamten im Ortsgebiet von M. bei der Kreuzung Birkenweg mit der L.-V.-Straße angehalten und L. mit dem Vorhalt konfrontiert, mit seinem PKW um 16.10 Uhr in Munderfing in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Beschuldigte bestritt, der Lenker des auf die Berührung bzw. den leichten Anstoß bezughabenden PKW gewesen zu sein. Weil er aufgrund der Personenbeschreibung im Verdacht stand, der Lenker gewesen zu sein und aus dem Munde nach Alkohol roch, einen schwankenden Gang aufwies und nur lallend sprach, wurde er von GI Sch., einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, die Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und sich hiezu in das Dienstfahrzeug der Gendarmen zu begeben, um am Gendarmerieposten Mattighofen den Alkotest abzulegen.

Dem kam der Beschuldigte nicht nach, sondern erklärte "des interessiert mich nicht, ich bin doch kein Verbrecher". Er wurde daraufhin vom Gendarmeriebeamten ein zweites Mal angesprochen und auf die gesetzlichen Folgen hingewiesen und belehrt, dass er verpflichtet sei, im Dienstwagen mitzukommen. Der Beschuldigte erklärte, er fahre selbst zum Posten oder er lasse sich hinfahren. Dies wurde vom einschreitenden Gendarmeriebeamten Sch. nicht akzeptiert und er schloss die Amtshandlung vor Ort um 17.20 Uhr.

Später, um ca. 18.00 Uhr, erschien der Beschuldigte am Gendarmerieposten Mattighofen, wobei er von Frau S. zum Kirchenplatz in Mattighofen gebracht worden ist. Der Beschuldigte erklärte sich nunmehr zur Ablegung des Alkomattestes bereit, was jedoch von den Gendarmen nicht akzeptiert wurde und ihm erklärt wurde, dass die Amtshandlung vorher abgeschlossen war.

Am Posten machten die Gendarmen mit der Sofortbildkamera von L. ein Foto, um dieses später D., der nicht mehr anwesend war, vorweisen zu können und die Identität des Lenkers noch besser dokumentieren zu können.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Unstrittig ist nunmehr - anfangs leugnete ja der Beschuldigte -, dass er sein Fahrzeug am 18.4.1999 um 16.10 Uhr in Munderfing in der vorbeschriebenen Art gelenkt hat. Unstrittig ist ferner, dass er zu diesem Lenkzeitpunkt - nicht wie ursprünglich ebenfalls gegenteilig von ihm behauptet - aus dem Munde nach Bier roch, zumal die Angaben die D. auch von dem Bekannten des Beschuldigten Herrn G. bestätigt wurden und der Beschuldigte diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung dem nicht mehr widersprach.

Unstrittig ist ferner, dass er am 18.4.1999 gegen 17.10 Uhr im Ortsgebiet von Mattighofen auf der Kreuzung B. mit der L.-V.-Straße sich in einem von Herrn G. gelenkten PKW als Beifahrer befand und von den Vorpass haltenden Gendarmeriebeamten Sch. nach Konfrontation mit dem Fahrverhalten in Munderfing auf die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes am zunächst gelegenen besetzten Posten Mattighofen unter Aufforderung, zu diesem Zwecke sich in den Streifenwagen der Gendarmerie zu begeben, dem nicht nachkam sondern daraufhin sprach "des interessiert mich nicht, ich bin doch kein Verbrecher" und auch nach weiterem Zureden bzw. der Belehrung über die Folgen der Verweigerung, die bei der Nichtbefolgung dieser Aufforderung heranstand, dieser nicht nachkam.

Strittig blieb daher im spruchrelevanten Bereich lediglich die Frage, ob vor Ort nach der Weigerung des Beschuldigten sich in das Dienstfahrzeug zu begeben, um den Alkomattest abzulegen, die Amtshandlung vor Ort beendet war oder vor Ort die Amtshandlung noch unabgeschlossen blieb und der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass ein Verbringen zur Gendarmeriedienststelle durch eine weitere Person (Frau S.) noch als Bestandteil der Amtshandlung und eine anschließende Ablegung des Alkomattestes noch erwartet werden durfte.

Der Oö. Verwaltungssenat kam letztlich zur Überzeugung, dass die Darstellung des im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich des Vorstellungsverfahrens beim Führerscheinentzug und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS vernommenen Gendarmeriebeamten Sch., der angab, dass vor Ort, nämlich in Mattighofen bei der Kreuzung B. mit der L.-V.-Straße die Amtshandlung nach der Weigerung des Beschuldigten in das Dienstfahrzeug der Gendarmerie einzusteigen, abgeschlossen worden ist und daher die Verweigerung vollendet war.

Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten nach der Anhaltung, er habe gar nicht gelenkt und in der Folge, er habe bis zu seiner Zukehr in der Wohnung von Frau S. überhaupt nichts getrunken, ist durch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, nämlich die vorerwähnten Zeugen D. und G., eindeutig widerlegt. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch nicht mehr aufrecht erhalten.

Bezüglich der weiteren Rechtfertigung, Frau S. habe ihn noch mit Wissen und Willen der Gendarmerie auf den Gendarmerieposten Mattighofen gebracht und zwar 40 Minuten nach dem Ende des Einschreitens auf der Kreuzung B. mit der L.-V.-Straße, so konnte die Darstellung der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht überzeugen. Daneben blieb auch die Aussage G., des nunmehrigen Ehegatten, zweifelhaft, dass er, obwohl am Ort des Geschehens in unmittelbarer Nähe anwesend, von dem Gespräch der Gendarmen nichts mitbekommen haben wollte und höchstens eine Minute in Sicht- und Kontaktweite zur Gendarmerie gestanden sei, unglaubwürdig. Einerseits sagte er aus, "ich kapierte nicht, warum L. von der Gendarmerie befragt wurde", andererseits reagiert er auf den Vorhalt, dass er nach einer Aussage des Zeugen Sch. beschwichtigend auf L. eingeredet habe, sich nach Aufforderung doch dem Alkomat zu stellen, dass dies nicht der Fall gewesen sei und er nur richtigstellend und beschwichtigend auf L. eingesprochen habe um anzugeben, dass die Fahrt von Munderfing aus und nicht von Mattighofen aus stattgefunden habe.

Bei so einer nahen Distanz der Gesprächspartner erscheint es völlig lebensfremd wenn nicht denkunmöglich, vom übrigen Geschehen nichts mitbekommen zu haben.

Frau S. hat von der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Vorstellungsverfahren am 26.7.1999 ausdrücklich erklärt, über Ersuchen des L. die Fahrt zur Gendarmerie getätigt zu haben und wollte in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS glaubhaft machen, dass die Fahrt zur Gendarmerie auf ihr ureigenes Ersuchen erfolgt sei.

Andererseits habe sie, so in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS, keine Ahnung gehabt, ob die Gendarmen am Anhalteort gesagt haben, dass die Amtshandlung beendet sei. Dessen ungeachtet hätten die Gendarmen nach der Weigerung des Beschuldigten, mit ihnen mitzukommen, zu verstehen gegeben, dass ihnen dies recht war und sie gefragt, ob sie L. auf die Gendarmerie bringe, wobei der Gendarm gesagt habe, "bringen sie ihn aber gleich hinauf" (gemeint zum Gendarmerieposten). Tatsache ist, dass Frau S. den Beschuldigten nicht gleich auf den Posten gebracht hat und ihre Aussage vor dem UVS nicht ausschließt, ob in der Folge die Gendarmen zur Anfertigung eines Fotos des Beschuldigten - was auch tatsächlich geschah - zur Absicherung des Beweisergebnisses Anlass hatten.

Allesamt finden sich mehrere Ungereimtheiten in der Aussage S. Zum einen gab sie vor der BH Braunau im Vorstellungsverfahren als Zeugin vernommen an, dass sie in ihrer Wohnung dem Beschuldigten aus einem Doppelliter Weißwein ausgeschenkt habe. Der Beschuldigte selbst und der Zeuge G. sprachen stets von Rotwein. Ferner gab Zeugin S. vor dem UVS an, dass L. die von den Gendarmen verlangten Papiere aus dem von ihr gelenkten im Zulassungsbesitz des Beschuldigten befindlichen Auto geholt habe und den Beamten gezeigt habe.

In der Anzeige (verfasst von GI Sch.) leuchtet hervor, dass der Führerschein nicht vorgewiesen wurde (die Sache wurde in einem gesonderten Verfahren vom UVS beurteilt). In Würdigung der Aussage der Zeugin S. vor der BH Braunau am 26.7.1999, wonach das Verbringen des Beschuldigten zum Gendarmerieposten Mattighofen auf Ersuchen des Beschuldigten geschah und der Aussage des Beschuldigten vor dem UVS, die vermitteln wollte, dass die Fahrt in Bezug auf die eingeforderte Ablegung des Alkotestes mit Willen der Gendarmerie geschah, hatte letztlich die Aussage des die Amtshandlung führenden Gendarmeriebeamten Sch. das höhere Maß der Glaubwürdigkeit, wenn letztere auf einen Abschluss der Amtshandlung vor Ort nach Weigerung zum Alkomattest im Gendarmerieauto mitzukommen, lautete und andererseits die Zeugin S. keine Ahnung gehabt haben wollte, ob die Gendarmen am Anhalteort gesagt haben, dass die Amtshandlung beendet ist. Im Vergleich dazu schließt diese Aussage der Zeugin die Beendigung der Amtshandlung unter förmlichem Ausspruch durch GI Sch. nicht einmal aus, weil ja die Zeugin erklärte, "diesbezüglich keine Ahnung gehabt zu haben".

Alles in allem erscheint daher die Aussage der Zeugin S. als ein Freundschaftsdienst gegenüber einem guten Bekannten, die aber in der Tiefenschärfe betrachtet noch keine falsche Zeugenaussage war, andererseits für den Argumentationsspielraum des Beschuldigten, der zur Angabe der Wahrheit nicht verpflichtet ist, einen entsprechenden Spielraum überließ.

Für den maßgeblichen Sachverhalt war das Erklärungsvermögen des geschulten Gendarmeriebeamten Sch. bei der Amtshandlung auch im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren verwerteten Angaben überzeugend. Im Übrigen entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass der Gendarmeriebeamte durch eine falsche Aussage, aus der er für sich hätte nichts gewinnen können, noch zusätzlich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung und erheblicher dienstrechtlichen Folgen auf sich genommen hätte. Waren dessen Angaben jedoch tragend und im Sinne der obigen Feststellung den Sachverhalt determinierend, so war die objektive Tatseite als verwirklicht anzusehen.

Hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens des Beschuldigten und in Bezug auf die subjektive Tatseite hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen, dass aufgrund der orientierten Reaktion des Beschuldigten nach Aufforderung zum Alkomattest keine das Verschulden oder die Verantwortlichkeit ausschließende Sinnestrübung vorlag, die ein Abgehen von der Vermutung des § 5 Abs.1 VStG gerechtfertigt hätte.

Demzufolge war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs.2) zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 - 6 Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung oder Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert war, dies als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

Dies gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.

Nachdem in der Zusammenschau der Umstände sowohl die objektive Tatseite als auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzunehmen war, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt so war gemäß § 19 VStG zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie vorhin erwähnt, beträgt der Strafrahmen für das angelastete Alkoholdelikt von 16.000 S bis 80.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit von Arrest von 2 Wochen bis zu 6 Wochen.

Bereits die erste Instanz hat berücksichtigt, dass der Rechtsmittelwerber nur ein monatliches Einkommen von 9.000 S, sohin an der Untergrenze der Einkommensempfänger, wie Arbeitslosengeldempfänger bzw. der Sozialhilfegeld-empfänger steht.

Von der subjektiven Tatseite her war nicht mildernd, dass sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes in einem erheblich alkoholisierten Zustand befand, zumal er ja nach seinem Fahrverhalten und der entschlossenen Haltung des Anstoßgegners damit rechnen musste, dass es zu einer Nachforschung seines Zustandes kommen werde und er sich dennoch in erheblichem Ausmaß Alkohol zuflößte. Ungeachtet, ob dies offensichtlich geschah, um den tatsächlichen Stand seiner Alkoholisierung nach Absprache mit seinen Freunden zu verschleiern, oder sich allgemein - ohne diesem Hintergrund - dem Suff zu ergeben hatte er gewärtigen müssen, dass eine Nachforschung angestellt wird.

Nachdem der Rechtsmittelwerber bereits einschlägig vorbestraft ist, reichte sohin die gesetzlich vorgesehene und im Vorstehenden aufgezeigte Mindeststrafe nicht hin, um ihn im Sinne der Spezialprävention vor künftigen weiteren ähnlichen Verhalten abzuhalten.

Mildernd konnte der Rechtsmittelwerber für sich nichts buchen, sodass in der Zusammenschau der Umstände der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch anzulasten ist, wenn sie die im Eingang zitierte Strafe verhängt hat.

Nachdem aus all diesen Gründen der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste, war im Sinne des § 64 Abs.1 und 2 VStG im gesetzlichen Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe dem Rechtsmittelwerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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