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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106677/12/Gu/La

Linz, 27.12.1999

VwSen-106677/12/Gu/La Linz, am 27. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M. L., nachmalig vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.9.1999, Zl. VerkR96-10034-1999, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 21. Dezember 1999 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben. Die dagegen eingebrachte Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.2 3. Satz VStG.

  3. Insoweit sich die Berufung gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe richtet, wird die Berufung abgewiesen und der Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Der Einspruch gegen die Höhe der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1999, VerkR96-10034-1999 verhängten Strafe wird abgewiesen und die ausgesprochene Geldstrafe von 3.000 S (entspricht  218,02 €) und die im Falle der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden wird im Grunde des § 134 Abs.1 KFG 1967 bestätigt".

Der Ausspruch über die Pflicht zur Zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 300 S (entspricht 21,80 €) wird bestätigt.

III. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Beru-fungsverfahrens gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG den Betrag von 600 S (entspricht 43,60 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 26.8.1999, VerkR96-10034-1999 einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.5.1999, VerkR96-10097-1999 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 26.3.1999 um 10.14 Uhr gelenkt habe und auch keine Person benannt habe, welche diese Auskunft erteilen könne.

Deswegen wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auferlegt.

Mit seinem bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 7. September 1999 eingebrachten Einspruch bekämpft der Rechtsmittelwerber nur die Strafhöhe. Da er als Student weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfüge, ersucht er die Behörde, die Strafe auf ein angemessenes Mindestmaß herabzusetzen.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis, welche die Strafhöhe der Strafverfügung unter Hinweis auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und unter dem Blickwinkel der General- und Spezialprävention bestätigte.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.9.1999, VerkR-10034-1998 enthielt aber überflüssiger Weise einen (neuerlichen) Schuldspruch.

In seiner gegen das Straferkenntnis gerichteten Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber sowohl den Schuldspruch als auch die Höhe der auferlegten Strafe. Zu letzterem Thema führt er aus, dass er Student sei, kein Einkommen und kein Vermögen besitze. Durch die Nichterteilung der Lenkauskunft sei keine konkrete Schädigung eingetreten und habe auch die Tat keine nachteiligen Folgen gezeitigt. Allenfalls könne eine Gefährdung von Interessen deren Schutz der § 103 Abs.2 KFG dient, bestanden haben. Die Gefährdung von Interessen, deren Schutz die letztzitierte Vorschrift diene, sei nach dem für die Lenkeranfrage ausschlaggebenden Delikt zu beurteilen. Da es sich im konkreten Fall nur um eine äußerst geringe Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt habe, sei kaum eine Gefährdung von Interessen eingetreten. Das Interesse, den Täter einer derartigen Übertretung herauszufinden, können nahezu vernachlässigt werden.

Er vertritt die Auffassung, dass lediglich eine Geldstrafe von maximal 700 S bis 1.000 S gerechtfertigt gewesen sei.

Aus allen diesen Gründen begehrt der Rechtsmittelwerber einerseits die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses in eventu die verhängte Geldstrafe auf maximal 700 S bis 1.000 S festzusetzen und jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Auf Grund des förmlichen Antrages wurde am 21. Dezember 1999 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1999, VerkR96-10034-1999 und der Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafhöhe vom 7.9.1999 sowie das Verzeichnis der Verwaltungsvorstrafen vom 19.8.1999, ON 12 des Aktes zur Erörterung gestellt. Darüber hinaus wurde dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers das Parteiengehör eingeräumt.

Nachdem sich der Einspruch des Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, eingebracht am 7.9.1999, lediglich gegen die Höhe der durch die vorbezeichnete Strafverfügung ausgesprochenen Strafe richtete, war der der Strafverfügung zu Grunde liegende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und eine weitere Bekämpfung des Schuldspruches unzulässig.

Da der Rechtsmittelwerber durch die Wiedergabe eines Schuldspruches im Straferkenntnis Gefahr laufen konnte, doppelt bestraft zu werden, war aus Anlass der Berufung der Schuldspruch im Straferkenntnis zu eliminieren und aufzuheben.

Durch die Rechtskraft des Schuldspruches war auch ein Eingehen auf ein diesbezügliches Berufungsvorbringen entbehrlich.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 ist, wer unter anderem gegen § 103 Abs.2 KFG 1967 verstößt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die persönlichen Verhältnisse anlangt, so geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Rechtsmittelwerber als Student einkommens- und vermögenslos ist und keine Sorgepflicht besitzt.

Auf Grund des Verzeichnisses über die Verwaltungsvorstrafen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.8.1999 steht fest, dass betreffend den Rechtsmittelwerber neben zahlreichen Vorstrafen wegen Übertretungen straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, davon insgesamt 17 ungetilgte Vorstrafen wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, sohin einschlägiger Art, aufscheinen.

Anzumerken gilt, dass die Nichterteilung einer erbetenen Lenkauskunft in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem etwa die Nachfrage auslösenden Grunddelikt steht.

Die Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist ein Ungehorsamsdelikt und mit der Nichterteilung der Auskunft vollendet und es bedarf keines weiteren Hinzutretens eines Erfolges oder Schadens. Der in der Strafnorm typisierte Unrechtsgehalt entsprach dem Durchschnitt und er war jedenfalls nicht so bedeutungslos, als dass er einen Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG hätte bilden können.

Ähnlich verhält es sich mit dem Verschuldensmaß.

Weder im Einspruch gegen die Strafhöhe, noch in den Ausführungen der Berufung, mit denen der Rechtsmittelwerber die Höhe der Strafe bekämpft sind Anhaltspunkte vorhanden oder glaubhaft gemacht, aus denen ein geringer Grad des Verschuldens hätte entnommen werden können.

Nachdem der Rechtsmittelwerber keinen besonderen Milderungsumstand für sich buchen konnte, so war angesichts des erhöhten Strafrahmens der zulässigen Verhängung eine Primärarreststrafe zusammen mit einer Geldstrafe und zwar im Ausmaß von sechs Wochen einerseits und 30.000 S an Geldstrafe, angesichts der 17 einschlägigen Vorstrafen kein Ermessensmissbrauch der Erstinstanz festzustellen, wenn sie bloß vom ersten der bestehenden drei Strafrahmen Gebrauch gemacht hat und hier die Geldstrafe ohnedies nur mit 10 % ausgeschöpft hat.

Auch bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit ist der Ausspruch einer Geldstrafe an Stelle einer primären Freiheitsstrafe als das geringere Strafübel anzusehen und erschien die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die bereits von der Erstinstanz aufgezeigte General- und Spezialprävention maßgerecht.

Aus diesen Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hat auf der Kostenseite zur Folge, dass gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Rechtsmittelwerber den Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu bezahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Übertretung § 103/2 KFG hat keinen direkten Bezug zum Grunddelikt

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