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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106679/2/Kei/Km

Linz, 27.12.2000

VwSen-106679/2/Kei/Km Linz, am 27. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. Ch K, G 1, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Oktober 1999, Zl. VerkR96-1488-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 29.01.1999 um 12.09 Uhr als Lenker des Kombi, Kennzeichen, auf der B in E, Fahrtrichtung E, bei Strkm. 167,646 einen Fußgänger, der den Schutzweg erkennbar benützen wollte, das ungehinderte und gefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe

800,-- 24 Stunden 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 880,-- Schilling das sind 63,95 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Mir wurde nicht Gelegenheit gegeben, anläßlich der Vernehmung des Meldungslegers RI K des GPK E anwesend zu sein.

Der Tatort ist nicht konkretisiert. Die belangte Behörde hat innerhalb der Verjährungsfrist den Tatort nicht richtig bezeichnet. Hiezu kommt, daß im Kreuzungsbereich B/S/W Straße mehrere Schutzwege angelegt sind, sodaß zumindest zwei Schutzwege auf der B, wobei nicht angeführt ist, hinsichtlich welchen Schutzweg ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben soll.

Wenn ein Gendarmeriebeamter eine derartige Verwaltungsübertretung beobachtet, wäre es ihm ohne weiters möglich gewesen, den betroffenen Fußgänger zumindest namentlich festzustellen. Dies wurde nicht gemacht. Auch wenn ein Gendarmeriebeamter einem Diensteid unterliegt, heißt dies nicht auf jeden Fall, daß er sich nicht irren kann. Zumindest hat er sich in der Kilometerbezeichnung geirrt.

Ich habe als Beschuldigter das Recht der richtigen Angabe des Tatortes, ich wiederhole, daß im beschriebenen Bereich zwei Schutzwege quer zur B verlaufen, sodaß aus dem Straferkenntnis nicht ersichtlich ist, welcher Schutzweg betroffen war.

Innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde sohin der Tatort nicht gehörig angeführt.

Im übrigen habe ich die Übertretung nicht begangen.

Ich beantrage sohin, meiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, bzw. festzustellen, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, bzw. nicht erweisbar ist.

Abschließend gebe ich an, daß ich seit 1988 zumindest zweimal arbeitstäglich den beschriebenen Straßenbereich befahre und bislang keine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Sollte wider Erwarten eine Übertretung mit absoluter Sicherheit feststellbar sein, beantrage ich aus den oa. Gründen von einer Bestrafung abzusehen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. November 1999, Zl. VerkR96-1488-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 9 Abs.2 erster und zweiter Satz StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

§ 99 Abs. 3 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Es liegen verschiedene Angaben im Hinblick auf die Situierung eines Schutzweges bzw. von Schutzwegen im gegenständlichen Bereich (zur gegenständlichen Zeit) vor. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde als Tatort den Bereich "auf der B in E, Fahrtrichtung E, bei Strkm. 167,646" angeführt. Der Zeuge Revierinspektor H K hat als Tatort den Schutzweg auf der B bei Strkm 167,646 angegeben. Durch die im gegenständlichen Verwaltungsakt sich befindende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juni 1997, Zl. VerkR10-1115/19-1997-Rö, wurde normiert, dass je ein Schutzweg auf der B im Bereich bei Strkm 167,645 und bei Strkm 167,641 vorgesehen gewesen ist.

Es ist nicht gesichert, dass auf der B bei Strkm 167,646 sich zur gegenständlichen Zeit überhaupt ein Schutzweg befunden hat und es ist auch nicht gesichert, wo genau auf der B der gegenständliche Tatort gewesen ist.

Bemerkt wird, dass seit der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit (= 29. Jänner 1999 um 12.09 Uhr) im gegenständlichen Bereich Veränderungen in straßenbaulicher Hinsicht vorgenommen worden sind.

Es ist wegen der angeführten Aspekte betreffend den dem Bw vorgeworfenen Tatort das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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