Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106680/29/Br/Bk

Linz, 20.01.2000

VwSen-106680/29/Br/Bk Linz, am 20. Jänner 2000 DVR.0690392

DVR: 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Oktober 1999, Zl: VerkR96-11338-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 20. Dezember 1999 und 18. Jänner 2000 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach §  45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 134 Abs.1 KFG iVm § 116 und § 117 KFG eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 9.3.1999 im Rahmen eines Fahrkurses der Fahrschule H in , B, zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr theoretischen Unterricht erteilt, obwohl er als Fahrlehrer nur die Erteilung von praktischem Unterricht (gemeint in Form von Schulfahrten) befugt gewesen wäre.

2. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Ergebnis mit den Wahrnehmungen eines als Fahrschüler getarnten und während der im Spruch genannten Zeitspanne am Unterricht teilnehmenden Mitarbeiter eines Detektivbüros. Dieser hätte festgestellt, dass der Berufungswerber, der nur über die Fahrlehrerberechtigung verfügte, den Vortrag gehalten und somit theoretischen Unterricht erteilt habe. Unter Verwendung eines Overhead-Projektors seien Verkehrszeichen und Kreuzungen durchgenommen worden. Dabei sei der Vortrag überwiegend nicht in deutscher Sprache gehalten worden. Die Behörde erster Instanz berief sich hinsichtlich der Beurteilung der Tätigkeit des Berufungswerbers zusätzlich auf von ihr zeugenschaftlich einvernommene Kursteilnehmer, deren Inhalt dahingehend gewürdigt wurde, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers als Erteilung von theoretischem Unterricht und nicht bloß eine Übersetzungstätigkeit des Vortrages eines Fahrschullehrers zu qualifizieren gewesen sei.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Im Ergebnis führt er darin aus, dass seine Tätigkeit sehr wohl bloß eine Übersetzungstätigkeit des Vortrages eines anwesenden Fahrschullehrers gewesen sei. Dies sei laut den zeugenschaftlich einvernommenen Kursteilnehmern eindeutig bestätigt worden. Der Stoff sei vom Fahrschulinhaber und Fahrschullehrer D (Anmerkung: Zweitbeschuldigter) oder vom Fahrschullehrer B vorgetragen und von ihm übersetzt worden. Die Übersetzung könne in die kroatische Sprache nicht wörtlich erfolgen. Es bedürfe dabei auch "ausschweifender" Übersetzungen. Seine erweiterten Ausführungen hätten auch dazu gedient, einen Bezug zur Praxis herzustellen, weshalb er die Anschuldigung, theoretischen Unterricht erteilt zu haben, als unzutreffend erachte.

Abschließend beantragt der Berufungswerber die Verfahrenseinstellung.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war auf Grund des auch inhaltlich bestreitenden Berufungsvorbringens zwecks Gewährleistung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, der in einem Aktenkonvolut, mit dem parallel auch gegen den Fahrschulinhaber H geführten Verwaltungsstrafverfahren, vorgelegt wurde. Beide Verfahren waren auch vor dem Oö. Verwaltungssenat zusammenzufassen, wobei betreffend den Zweitbeteiligten unter der AZ: VwSen-106681/Br eine gesonderte Entscheidung ergeht.

Beweis wurde ferner erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. Zum Teil erfolgten die Vernehmungen unter Beiziehung des Dolmetschers L. K. Als Beschuldigter wurde D. N, welcher auch als Bevollmächtigter des Zweitbeschuldigten H fungierte, vernommen. Im Rahmen der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurde der am 20.12.1999 durch ein unvorhergesehenes Ereignis am Erscheinen verhindert gewesene Zeuge S noch zeugenschaftlich einvernommen. An den Berufungsverhandlungen nahm je auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

5.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf der Erteilung eines (theoretischen) Fahrschulunterrichtes durch den Fahrlehrer (N) und folglich auch zum Vorwurf der vorsätzlichen Erleichterung (Anstiftung) zu diesem Verhalten seitens des fahrschulverantwortlichen Berufungswerbers, kam es durch einen Bericht des Zeugen C, welcher im Auftrag des Detektivbüros G. K tätig wurde, wobei er am 9. März 1999 als vorgeblicher Interessent an einem Unterricht der Fahrschule H in der Dauer von etwa eineinhalb Stunden (nämlich 18.15 Uhr bis 19.40 Uhr) teilnahm. Dem Einschreiten des Detektivbüros lag offenbar ein Auftrag einer in diesem Verfahren anonymbleibenden Person - vermutlich aus dem einschlägigen Verkehrskreis - zu Grunde. Der gegenständliche Unterricht wurde in den Räumlichkeiten eines jugoslawisch oder bosnischen Kulturvereins gehalten.

Laut dem vom Zeugen C verfassten Bericht vom 11. März 1999 hätte der Fahrlehrer N zu 99% den Vortrag in kroatischer Sprache gehalten, während der Fahrschullehrer B die ganze Zeit über anwesend war und N fünfmal aufgefordert habe, Vortragsspezifisches noch etwas genauer zu erklären.

Aufgrund der im Bericht vom 11.3.1999 gemachten Beobachtungen verfasste das Detektivbüro G, an das Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr am 3. Mai 1999, ein Schreiben mit durchaus umfassenden Rechtsausführungen unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 116 KFG. Darin wurde ein Ersuchen zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Fahrschulbewilligung angeregt. Die anzeigende Detektei erachtet die von ihr offenbar im Rahmen eines diesbezüglich konkreten Auftrages beobachtete Vorgangsweise anlässlich des o.a. Fahrschulkurses als Anlass für berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Konzessionsinhabers. Das genannte Detektivbüro übermittelte dieses Schreiben mit gleicher Post zusätzlich an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, an Herrn Landesrat Dipl.Ing. H und an die Wirtschaftskammer, zu Hd. Frau KR R.

Offenbar auf Grund dieser Anzeige - wie dem Schreiben vom 19. Mai 1999, AZ: VerkR-270.158/36-Stei/Sei zu entnehmen ist - erging vom Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 12. Mai 1999 das Ersuchen um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen "bestimmter Vorfälle" (gemeint wohl die Beobachtungen der Detektei G. K vom 9. März 1999). Alle seinerzeitigen Kursteilnehmer sollten gemäß diesem Schreiben vom 19. Mai 1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zeugenschaftlich einvernommen werden.

Der für den Bericht vom 11. März 1999 verantwortliche Mitarbeiter des Detektivbüros, der Zeuge C, wurde zu seinem Observationsergebnis unmittelbar vom Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr einvernommen, wobei im Vernehmungsprotokoll das Datum irrtümlich nicht festgehalten worden sein dürfte.

Darin ergänzt der Zeuge C seine im Bericht vom 11. März 1999 geschilderte Wahrnehmung dahingehend, dass der damals neben N sitzende Fahrschullehrer B einen Vortrag in deutscher Sprache nicht abgehalten und nie zu den Schülern direkt gesprochen habe. Es seien mittels eines Overheadprojektors Verkehrszeichen und Kreuzungen durchgenommen worden.

Anlässlich der Zeugenaussage des Herrn C in der Berufungsverhandlung blieben diese Angaben abermals unpräzise, wobei der Zeuge im Ergebnis darlegte, sich an die seinerzeitigen Wahrnehmungen nicht mehr erinnern zu können. Er habe nämlich mehrere Einsätze in Fahrschulen gehabt. Unscharf jedenfalls blieben seine Ausführungen insbesondere hinsichtlich der beim Fahrschulunterricht in den Räumlichkeiten in A am 9. März 1999, idZ von 18.15 Uhr bis 19.40 Uhr zum Einsatz gebrachten technischen Hilfsmittel. Nach eingehender Befragung räumte der Zeuge schließlich eine Funktionsstörung der CDI-Anlage ein, wobei er in seinem Bericht über technische Geräte überhaupt keine Erwähnung machte und im erstinstanzlichen Verfahren (nur) von einem Overheadprojektor sprach. Nicht aufzuklären vermochte der Zeuge schließlich, warum er im Bericht weniger Details anführte als dies schließlich im Schreiben (Anzeige) vom 3. Mai 1999 an das Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr und in der dort abgelegten Zeugenaussage der Fall war. Bestätigung fand vom Zeugen C jedoch der auch von den übrigen Zeugen bestätigte Umstand der dauernden Präsenz des Fahrschullehrers B und dessen mehrfachen Eingreifens in den Unterricht dahingehend, dass Spezifisches noch genauer erklärt werden sollte.

Die im Rahmen der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 20. Dezember 1999 einvernommenen Zeugen H. B, gaben demgegenüber im Ergebnis übereinstimmend an, dass während sämtlicher theoretischer Unterrichtseinheiten Herr B einerseits ständig anwesend war und dieser damit laut deren Einschätzung jedenfalls eine spezifische Funktion wahrgenommen hat. Letzterer hat immer wieder aktiv auf die in serbokroatischer Sprache vorgetragenen Erklärungen des Fahrschullehrers N eingegriffen. Dabei hat B vereinzelt selbst Worte in serbokroatisch gesprochen, an welche der übersetzende Fahrschullehrer wieder anknüpfte.

Die Zeugen B und S bezeichneten die spezifische Frage des Verhandlungsleiters in durchaus spontaner Weise dahingehend, dass sie sehr wohl die Tätigkeit des Fahrlehrers N mehr als Übersetzungstätigkeit, während sie die Vorgabe des Vortrages durchaus dem auch anwesenden Herrn B zuordneten. Diese Darstellung der Zeugen wurde vom beigezogenen Dolmetscher übersetzt. Der Zeuge B vermeinte sich an den Ausfall der CDI-Anlage am 9. März 1999 erinnern zu können, wobei dies auch der Zeuge B bestätigte, was wiederum die Verantwortung des Beschuldigten stützt und die diesbezüglichen Ausführungen des Detektives C im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aber zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt (Seite 8 des Tonbandprotokolls vom 20.12.1999).

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrücke lassen das Agieren des Berufungswerbers N am 9. März 1999 - das im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als Erteilung eines theoretischen Fahrschulunterrichtes qualifiziert wurde - durchaus weitgehend als bloße Übersetzungstätigkeit eines vorgegebenen Lehrstoffes qualifizieren. Der Oö. Verwaltungssenat darf den Umstand nicht übersehen, dass hier der Dolmetscher durchaus auch über umfassende Kenntnisse in der fahrausbildungsspezifischen Materie verfügt, was ein freieres Übersetzen ermöglicht als dies etwa bei einem der Sache nicht mächtigen Dolmetscher der Fall ist. Dies mag beim kritischen Beobachter allenfalls den Eindruck erwecken, dass die Initiative der Präsentation der Inhalte vom Übersetzer ausgehen könnte. Somit kann dem Berufungswerber N durchaus gefolgt werden, wenn dieser in seiner Verantwortung darlegte, Fahrpraxisspezifisches im Rahmen seiner Übersetzungstätigkeit gleich miterklärt zu haben. Dies nicht zu tun, wäre geradezu als lebensfremd zu bezeichnen.

Ein Beweis für die Erteilung theoretischen Fahrschulunterrichtes konnte damit im Rahmen des h. durchgeführten Beweisverfahrens im Tun des Berufungswerbers N nicht erblickt werden. Vielmehr vermochten die Ausführungen des Zeugen B, der letztlich nicht funktionslos als bloßer Zuhörer dem Unterricht beigewohnt hätte, weitestgehend im Einklang mit der Verantwortung des Berufungswerbers stehend durchaus mehr überzeugen.

Den wertenden und die rechtliche Beurteilung gleich mitliefernden Ausführungen des Detektivbüros kommt in der Beweiswürdigung vor allem dadurch ein geringerer Stellenwert zu, als es sich - wie dem Akt und insbesondere dem zur Anzeigelegung führenden Agieren nur unschwer zu entnehmen ist - um einen bezahlten Auftrag eines anonym zu bleiben geneigten Brancheninsiders handeln dürfte. In diesem Kontext kann nicht unbedacht bleiben, dass mit diesem Auftrag an die Detektei ganz spezifische Erwartungen als Hintergrundinformation vorgegeben wurden und somit ein spezifischer Erfolgsdruck nicht auszuschließen ist. Dafür spricht insbesondere die rechtlich fundierte Bewertung der etwa eineinhalbstündigen Beobachtung, die letztlich geradezu als Aufforderung zu einer Verfahrenseinleitung an die Verkehrsbehörde herangetragen wurde. Das gleichzeitige Versenden dieser Wahrnehmungen an Institutionen des öffentlichen Lebens lässt ebenfalls nur unschwer eine spezifische Erfolgsorientierung dieses Vorgehens erkennen.

Der Einschätzung der Wahrnehmung durch den Zeugen C, welcher aus o.a. Gründen naturgemäß zumindest eine subjektive Färbung nicht abgesprochen werden darf, kann daher im Ergebnis weniger Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, als dies für die unbefangenen Einschätzungen der noch verfügbar gewesenen Kursteilnehmer zutrifft. Nicht zuletzt ist noch auf die doch recht deutlich hervorkommenden Ungereimtheiten in der Schilderung des Zeugen C zu verweisen, der in seinem Bericht vom 11. März 1999 weder von einem Einsatz eines Overheadprojektors noch vom Vortragsthema 'Kreuzungen' sprach. Dies tat er erst anlässlich seiner Einvernahme beim Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr. Zwei am 20. Dezember 1999 vor dem Oö. Verwaltungssenat vernommene Zeugen wussten jedoch zu bestätigten, dass genau an diesem Tag die CDI-Anlage kaputt war und aus diesem Grund nur Verkehrszeichen unter Zuhilfenahme einer sogenannten ÖAMTC-Tafel erklärt worden seien. Glaubhaft wurde auch dargetan, dass die Fahrschule über gar keinen Overheadprojektor, sondern eben nur über eine CDI-Anlage (für Bildpräsentationen) verfügt. Am Schluss der Vernehmung vor dem Oö. Verwaltungssenat räumte der Zeuge C schließlich zumindest die Möglichkeit einer Störung der CDI-Anlage ein.

In letzter Konsequenz steht als entscheidungswesentlich fest, dass sämtliche Zeugen - auch Herr C für seinen kurzen Beobachtungszeitraum - darin übereinstimmen, dass Herr B bei sämtlichen Kursen anwesend war. Wenn dies der Fall war, so würde ein vorgeblich vom Fahrlehrer gehaltener Unterricht jeder Logik entbehren. Warum sollte sich der Fahrschullehrer dann überhaupt neben ihn setzen, wie dies hier stets der Fall war, wenn er ohnedies keine Funktion wahrgenommen hätte?

Das den Tatvorwurf bildende Faktum der "Erteilung theoretischen Fahrschulunterrichtes" durch den als Übersetzer tätigen Fahrlehrer und die "vorsätzliche Erleichterung bzw. Bestimmung hierzu durch den Fahrschulinhaber", kann daher keinesfalls als erwiesen und in der Substanz letztlich auch als wenig wahrscheinlich erachtet werden.

6. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

6.1. Nach § 17 Abs.3 vierter Satz ZustellG gelten Sendungen nicht als mit dem Zeitpunkt der Bereithaltung zur Abholung (beim Postamt) als zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt. Dies war hier der 27. Oktober 1999, an welchem der Berufungswerber die Sendung beim Postamt behoben hat.

6.2. Gemäß § 116 Abs.1 KFG hat ein Fahrschullehrer die Berechtigung, an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, während ein Fahrlehrer gemäß § 117 Abs.1 KFG nur die Berechtigung zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht besitzt (vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0031 - worauf auch von der Behörde erster Instanz zutreffend hingewiesen wurde).

Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich. Eben diesem Ausbildungssegment ermangelt es bei der Fahrlehrerausbildung (§ 64d KDV).

Mit Blick darauf kommt vor allem der Qualifikation für die Ausübung der theoretischen Schulung der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass nur Fahrschullehrer auf Grund der strengen Ausbildungskriterien diesem theoretischen Ausbildungserfordernis gerecht werden können (§ 64c KDV iVm dem Erlass des BMV 20. 2. 1976, 52.062/1-IV-1/76, sowie VwGH 15.12. 1995, 93/11/0157).

6.2.1. Der Begriff "Unterricht erteilen" ist an der Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu messen (vgl. OGH 8.2.1977 4Ob135/76 mit Hinweis auf § 6 ABGB, wonach einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet). Unterrichten im Wortsinn bedeutet, "Kenntnis in einem bestimmten Gebiet vermitteln, als Lehrer tätig sein" (Deutsches Universalwörterbuch). Darunter ist wiederum die in einem bestimmten Zeitrahmen und darin weitgehend in der Gestaltung freie Präsentation eines als erforderlich vorgegebenen theoretischen Wissens - hier im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr - zu begreifen. Der Vortrag kann hier durchaus nicht von der Willenssphäre des anwesenden Fahrschullehrers losgelöst erachtet werden.

Wie die hier festgestellte (als erwiesen geltende) Tätigkeit der Berufungswerber im obigen Sinn zu qualifiziert ist, hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu geschehen (vgl. VwGH [verst.Senat] 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Diese Würdigung lässt letztlich keine andere Beurteilung des fraglichen Handelns zu, als eine unter der Aufsicht und inhaltlichen Leitung eines Fahrschullehrers getätigten fremdsprachigen Präsentation des spezifischen theoretischen Stoffes. Auch extemporierende Erklärungen, die hier durch den übersetzenden Fahrlehrer einen Bezug zur Fahrpraxis herstellen sollten, können bei sinnrichtiger und rechtskonformer Auslegung der o.a. Vorschrift des KFG zu keinem strafbaren Ergebnis führen.

Es kann daher der Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden, sodass letztlich mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Unterrichtserteilung, Dolmetschertätigkeit, Abgrenzung

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