Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106685/4/Br/Bk

Linz, 15.12.1999

VwSen-106685/4/Br/Bk Linz, am 15. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Oktober 1999, Zl. VerkR96-8060-1999, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.164/1999 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Einspruch vom 9. September 1999 gegen die dem Berufungswerber am 23. August 1999 zugestellte Strafverfügung, datiert mit 17. August 1999, zurückgewiesen.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung im Ergebnis mit dem Zustellzeitpunkt der Strafverfügung und den dagegen erst am 9. September 1999 der Post zur Beförderung übergebenen Einspruch, welcher bei der Behörde am 10. September 1999 einlangte.

Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber am 11. Oktober 1999 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt.

2. Dagegen wendet er sich mit seinem am 11. Oktober 1999 der Post übergebenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Schreiben, wobei er lediglich auf dem ihm von der Behörde zugestellten Bescheidexemplar folgende handschriftliche Bemerkung anbrachte: "Gegen die Bescheid Einspruch".

3. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 18. November 1999 einerseits unter Hinweis auf die Mindestformerfordernisse einer Berufung gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 13 Abs.3 AVG der Auftrag zur Behebung des Formgebrechens erteilt. Ebenfalls wurde er in diesem Schreiben auf den offenkundig verspätet erhobenen Einspruch im Rahmen dieses Parteiengehörs hingewiesen und ihm gleichzeitig eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme bzw. Verbesserung eröffnet.

3.1. Dem Berufungswerber wurde das h. Schreiben am 23. November 1999 zugestellt. Weder kam er in der Folge dem Auftrag zur Behebung des Formgebrechens nach, noch äußerte er sich sonst zum genannten Schreiben.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist - wie von der Erstbehörde zutreffend dargetan wurde - mit dem Ablauf des 6. September 1999. Das von der Behörde als Einspruch gewertete Schreiben wurde jedoch erst am 9. September der Post zur Beförderung übergeben und langte bei der Behörde erster Instanz am 10. September 1999 ein.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte daher seitens der Behörde erster Instanz zu Recht.

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid wegen eines verspäteten Einspruches war somit abzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Einspruchserhebung und die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum