Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106692/12/Fra/Bk

Linz, 22.05.2000

VwSen-106692/12/Fra/Bk Linz, am 22. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. November 1999, Zl. S-35.626/99-1, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 52 lit.a Z2 StVO 1960) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 2. über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt, weil er am 3.10.1999 um 18.23 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Linz, Kreuzung Prinz-Eugen-Straße - Abfahrt A7 nach links auf die Autobahnabfahrt das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des gegenständlichen Faktums eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2000 erwogen:

Belastet wird der Bw durch die Aussage des Meldungslegers RI G. Dieser gab bei der Berufungsverhandlung an, zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit an der Kreuzung Prinz-Eugen-Straße - Abfahrt A7 gestanden zu sein. Er habe in Richtung Hafen geblickt. Als er einen Hupton hörte, habe er sich umgedreht und zu diesem Zeitpunkt sei der vom Bw gelenkte Pkw von der Prinz-Eugen-Straße kommend in Richtung Abfahrt A7 eingebogen. Nach ca 15 bis 20 m habe der Bw das Fahrzeug angehalten und zur Kreuzung zurückgeschoben. Er habe dem Bw auch mit der Winkerkelle gedeutet. Ob dies der Bw gesehen habe, wisse er nicht. Der Bw habe auf diesem kurzen Stück keinen Verkehrsteilnehmer gefährdet, da zu dieser Zeit kein Verkehr auf dieser Straße war.

Der Bw gibt zu, dass er von der Prinz-Eugen-Straße auf die A7 in Richtung Nord einbiegen wollte. Aufgrund der bereits herrschenden Dunkelheit habe er sich leider zu früh eingeordnet, sodass er auf die Abfahrt der A7 eingebogen wäre. Keinesfalls habe er jedoch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachtet, da er vor diesem angehalten habe. Ob er direkt zum Standort des Exekutivbeamten zugefahren ist oder zuerst auf die Autobahnabfahrt eingebogen ist, sodann sein Fahrzeug zurückgeschoben und beim Polizeibeamten angehalten hat, könne er sich nicht mehr exakt erinnern. Er habe auch keineswegs bezüglich dieses Faktums - wie dies laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht - ein Geständnis abgelegt. Das Faktum 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960) habe er hinsichtlich der Schuldfrage sofort zugestanden.

Aufgrund der oa Aussagen ist der Oö. Verwaltungssenat davon überzeugt, dass der Bw mit dem gegenständlichen Pkw zwar die Autobahnabfahrt befahren hat, er konnte jedoch aufgrund des glaubwürdigen Auftretens des Bw nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt werden, dass er auch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachtet hat. Die Verkehrszeichen sind einige Meter vor dem Ende der Abfahrt der A 7 angebracht, sodass bei einem Einfahren in die Abfahrt der A7 ohne weiteres vor diesen Verkehrszeichen angehalten werden kann. Aufgrund dieser Umstände ist nicht auszuschließen, dass dem Meldungsleger hinsichtlich der Strecke, die der Bw auf der A7 gefahren ist, ein Irrtum unterlaufen ist. Eine bewusst unrichtige Wahrnehmensschilderung wird dem Meldungsleger keinesfalls unterstellt. Ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bw ist auch der Umstand, dass dieser das Faktum 1 - siehe oben - sofort zugestand, das gegenständliche Faktum jedoch sofort bestritt.

Zusammenfassend konnte somit der Oö. Verwaltungssenat aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Bw überzeugt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" entschieden wurde.

In rechtlicher Hinsicht wird abschließend bemerkt, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Versuch der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzunehmen ist. Dieser wurde jedoch dem Bw nicht zur Last gelegt. Der Versuch einer Verwaltungsübertretung wäre gemäß § 8 Abs.1 VStG allerdings nur dann strafbar, wenn der Bw vorsätzlich gehandelt hätte. Vorsatz kann dem Bw jedoch nicht unterstellt werden, zumal dieser bereits bei der Einvernahme am 3.10.1999 angab, irrtümlich um eine Straße zu früh eingebogen zu sein, dies aber gleich bemerkte und sein Fahrzeug zurückschob. Dieses Argument konnte der Bw im Verfahren glaubwürdig untermauern.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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