Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106695/4/Kei/La

Linz, 17.04.2000

VwSen-106695/4/Kei/La Linz, am 17. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Jürgen K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Johann P, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. Oktober 1999, Zl. VerkR96-5820-1999 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 €) herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S (entspricht 3,63 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen F- der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.05.1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen F am 08.01.1999 um 12.09 Uhr in Österreich auf der A bei km. 10,600 in Richtung K gelenkt hat, indem Sie mit Schreiben vom 19.6.1999 mitteilten, erst nach Vorlage von Beweismitteln die gewünschte Auskunft zu erteilen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 103 Abs.2 KFG. i.V.m. § 134 Abs.1 KFG. 1967" übertreten, weshalb er "gemäß § 134 Abs.1 KFG. 1967" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Der Beschuldigte wurde von der Behörde aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 08.01.1999 um 12:09 Uhr gelenkt bzw. abgestellt hat.

Mit Schreiben vom 19.06.1999 habe ich bekannt gegeben, dass ich natürlich mitteilen werde, wer den PKW am Vorfallstag gelenkt hat, sobald mir das Radarfoto (Beweismittel zur Feststellung der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung) vorliegt. Am Vorfallstag war ich mit meinen beiden erwachsenen Kindern sowie einer weiteren Person in Österreich auf Urlaub, wir wechselten uns beim Lenken meines PKW´s ab, damit keine Ermüdungserscheinungen auftreten konnten.

Ich war der Ansicht, dass ich aufgrund des Radarbildes mitteilen konnte, wer genau zu dem Zeitpunkt 12:09 Uhr meinen PKW gelenkt hatte.

Ich habe dies auch noch in der anschließenden Rechtshilfevernehmung der Behörde mitgeteilt.

Weiters habe ich auch der Behörde bei dieser Einvernahme mitgeteilt, dass ich wahrscheinlich gefahren bin. Aufgrund dieser Aussage wäre die Behörde verpflichtet gewesen, mich als Lenker des von mir gehaltenen PKW´s anzunehmen und nicht eine Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft vorzunehmen.

Wenn sich die Behörde über meine Auskunft im Irrtum befunden hat, wäre sie verpflichtet gewesen, diesen aufzuklären, es hätte in diesem Sinne eine Kontaktaufnahme mit meiner Person ausgereicht.

Die Behörde hätte mit Sicherheit davon ausgehen können, mich als Lenker des von mir gehaltenen PKW´s anzusehen, insbesondere da ich bereits bekannt gegeben hatte, dass ich wahrscheinlich den PKW zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe.

In der Aufforderung der Behörde gem. § 103 (2) KFG 1967 wird für mich nicht eindeutig dargestellt, dass auch das verspätete Erteilen der Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt. Ich habe der Behörde gegenüber mitgeteilt, dass ich sehr wohl gewillt bin, die Auskunft zu erteilen. Ich habe mich keineswegs geweigert die notwendige Auskunft zu erteilen und wird in dem Schreiben der Behörde vom 21.05.1999 nur darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Es wird jedoch nicht darauf hingewiesen, dass das Erteilen nach den zwei Wochen ebenso eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Die verhängte Strafe ist bei weitem überhöht. Ich befinde mich zur Zeit in einem Insolvenzverfahren, meine Altlasten betragen ca DM 160.000,00. Mein Einkommen wird bis auf das Existenzminimum gepfändet bzw muss ich alles was darüber hinaus geht meinem Insolvenzberater übermitteln und werden daraus die Schulden abgezahlt.

Ich bin für meine beiden minderjährigen Kinder und auch für meine Ehegattin unterhaltspflichtig.

Beweis:

PV, wenn nötig Unterlagen bzgl. dem Insolvenzverfahren

Ich beantrage daher das Verfahren gegen mich einzustellen, eine Ermahnung auszusprechen in eventu die verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen."

2.2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 hat der Bw dem Oö. Verwaltungssenat u.a. mitgeteilt, dass ein den Bw betreffendes Verbraucherinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Frankfurt anhängig sei, dass die Ehegattin des Bw keiner Arbeit nachgehe, dass die beiden Kinder minderjährig seien und dass der Bw für diese 3 Personen unterhaltspflichtig sei und dass der Bw arbeitslos sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. November 1999, Zl. VerkR96-5820-1999 Sö, in das unter Punkt 2.2. angeführte Schreiben des Bw und in ein Schreiben des Bw vom 28. Jänner 2000 Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass in § 103 Abs.2 KFG 1967 auch normiert ist, dass dann, wenn eine Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind.

Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Nichterteilung der Auskunft ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor . Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Einkommen, kein Vermögen, anhängiges Verbraucherinsolvenzverfahren, Sorgepflichten für die Ehefrau und für 2 Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist insgesamt angemessen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr hinsichtlich der Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum