Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106697/5/Fra/Ka

Linz, 04.01.2000

VwSen-106697/5/Fra/Ka Linz, am 4. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.1999, VerkR96-2461-1999-Hu, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 24.1.1999 um 13.33 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei km.169,525, in Richtung Salzburg, den Kombi, Kz.: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied wie folgt erwogen:

Laut einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 12.2.1999 wurde mit dem PKW, Kz.: , auf der Westautobahn A1 bei Strkm.168,525, Fahrtrichtung Salzburg, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Radarmessgerät festgestellt.

Die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 11.3.1999, VerkR96-2461-1999-Brue, beantwortete der Bw als Zulassungsbesitzer dieses PKW´s dahingehend, dass Frau M, wohnhaft in , von Beruf Kosmetikerin, das Fahrzeug gelenkt hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.4.1999 wurde die bekanntgegebene Person ersucht, mitzuteilen, ob sie zum Tatzeitpunkt tatsächlich den in Rede stehenden PKW gelenkt hat. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis die Lenkereigenschaft des Bw als erwiesen annahm.

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zum oa erstinstanzlichen Verfahren fest, dass der Umstand, dass die Anfrage der Behörde an die vom Bw als Lenkerin bekanntgegebene Person nicht beantwortet wurde, kein Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw ist. Dieser Umstand könnte jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Bw die Lenkeranfrage vom 11.3.1999 falsch beantwortet hat. Diese Frage wäre jedoch in einem Verfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu klären. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zu einem derartigen Verfahren ergangen. Die darin genannten Ausführungen betreffend die erhöhte Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges sind im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 von Relevanz. Geht man nach entsprechender Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat, steht somit lediglich fest, dass die von ihm bekanntgegebene Person nicht als Lenkerin in Betracht kommt, woraus er eine Übertretung nach § 103 Abs.2 leg.cit. zu verantworten hätte, seine eigene Lenkereigenschaft ist deshalb aber noch nicht erwiesen. Da das entsprechende Ersuchen der belangten Behörde vom 14.4.1999 an die vom Bw bekanntgegebene Person lediglich unbeantwortet blieb und nicht an die Behörde wegen mangelnder Zustellbarkeit retourniert wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese betreffende Person entweder gar nicht oder nicht an der angegeben Adresse existiert.

Im Übrigen hat der Bw seine Ankündigung in der Berufung, er werde einen Brief, den Frau Musat an ihn schreiben werde, der belangten Behörde zuleiten, sodass diese aus prozessökonomischen Gründen den Akt nicht dem Oö. Verwaltungssenat vorlegen muss und eine Berufungsvorentscheidung zu seinen Gunsten fällen kann, insofern umgesetzt, als er diesen Brief aufgrund der Aktenvorlage an den Oö. Verwaltungssenat übermittelte. Da der Bw somit die Lenkereigenschaft von Frau M glaubhaft gemacht hat, könnte er auch nicht wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG belangt werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

     

 

 

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