Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106700/5/Br/Bk

Linz, 17.12.1999

VwSen-106700/5/Br/Bk Linz, am 17. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn F, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 21. Oktober 1999, Zl. VerkR96-5313-1999-Shw, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999 - AVG iVm §19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

II. Zuzüglich zu den erstbehördlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 4.000 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 290,69 Euro]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Umfang von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Tagen verhängt, weil er am 20. September 1999 in der Zeit von 06.19 Uhr bis 06.22 Uhr durch Fehlbeatmung des Alkomaten seine Atemluftuntersuchung auf Alkohol verweigert habe.

Die Behörde erster Instanz hob in der Begründung des Strafausmaßes den von 16.000 bis 80.000 S reichenden Strafrahmen und die Schwere dieses Deliktstyps an sich hervor und erachtete das verhängte Strafausmaß auch unter Bedachtnahme auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als tatschuldangemessen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerechten und auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung. Gleichzeitig verband er mit seinem Schriftsatz die Anträge auf Straferlass, Herabsetzung der Strafe und Ratenzahlung.

Inhaltlich führte er aus, die Strafe sei viel zu hoch bemessen da ja nichts passiert sei. Sein Einkommen betrage nur 7.000 bis 7.500 S monatlich.

3. Dem Verfahrensakt sind zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, VerkR96-9624-1995-Shw vom 18.5.1995 und VerkR96-13007-1998-Shw vom 13.11.1998, zu entnehmen. Hinsichtlich einer weiteren Übertretung der StVO (§ 7 Abs.2 StVO) wurde darüber hinaus noch mit dem erstgenannten Verfahren ein rechtskräftiger Schuldspruch gefällt. Der zuerst angeführten Bestrafung liegt eine am 29. April 1995 gesetzte Verwaltungsübertretung zu Grunde, sodass diese Vormerkung gegenwärtig für die Strafzumessung noch Berücksichtigung zu finden hat (AV v. 26.11.1999).

4. Da die Berufung nur als gegen das Strafausmaß gerichtet zu qualifizieren war und ein gesonderter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung unterbleiben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da der Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens die Tatbegehung auch inhaltlich in Abrede stellte, in der Berufung jedoch sich inhaltlich offenbar nicht mehr gegen den Schuldspruch, sondern nur mehr gegen den Strafausspruch wendet, wurde er mit h. Schreiben vom 26. November 1999 im Rahmen eines Parteiengehörs um diesbezügliche Klarstellung ersucht, ob seine Berufung nun tatsächlich nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, wovon der Oö. Verwaltungssenat auf Grund des objektiven Erklärungsinhaltes seiner Berufung ausgeht. Binnen der ihm eröffneten Frist von zwei Wochen wurde vom Berufungswerber dieser Beurteilung nicht widersprochen.

Über den gleichzeitig mit der Strafberufung gestellten und vergebührten Antrag auf Ratenzahlung wird die Behörde erster Instanz abzusprechen haben.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7. Die Behörde erster Instanz führte zutreffend aus, dass sowohl das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als auch die Verweigerung sich unter der gegebenen Voraussetzung einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen zu qualifizieren ist. Der Gesetzgeber brachte dies insbesondere durch einen von 16.000 S bis 80.000 S reichenden Strafrahmen zum Ausdruck. Angesichts der zwei einschlägigen und als straferschwerend zu wertenden Vormerkungen des Berufungswerbers, vermag daher einem die gesetzliche Mindeststrafe mit 20.000 S nur in geringfügigem Ausmaß übersteigenden Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Eine empfindliche Bestrafung ist hier insbesondere aus Gründen der Spezialprävention - um den Berufungswerber von einer weiteren Begehung einer solchen Straftat doch endlich einmal abzuhalten - indiziert.

Schon im h. Erkenntnis vom 13. November 1998, VwSen-105897/3/Br wurde der Berufungswerber wegen Begehung des identen Deliktes rechtskräftig mit 18.000 S bestraft. Bereits darin wurde diese Geldstrafe insbesondere mit spezialpräventiven Erwägungen begründet. Da der Berufungswerber nach so kurzer Zeit nun neuerlich ein gleichartiges Delikt beging, bringt er eine besonders mangelhafte Verbundenheit mit dem geschützten Rechtsgut zum Ausdruck, sodass selbst eine noch höhere Geldstrafe angemessen wäre.

Der vom Berufungswerber beantragte Erlass der Strafe ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd. Sollte jedoch das Institut des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Bestimmung im Wege des § 100 Abs.5 StVO (u.a. auch für sogenannte Alkodelikte) ausgeschlossen ist. Darüber hinaus könnte diese Bestimmung überhaupt nur bei Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich unbedeutende Folgen der Übertretung und bloß geringes Verschulden zur Anwendung kommen. Im gegenständlichen Fall liegt keine der beiden Voraussetzungen vor.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Zur Entscheidung über das Ratenzahlungsansuchen ist die Behörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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