Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106701/5/Ki/Bk

Linz, 21.12.1999

VwSen-106701/5/Ki/Bk Linz, am 21. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E, vom 10. November 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Oktober 1999, VerkR96-4532-1997-Ja, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Strafausspruch wird behoben und es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 19.10.1999, VerkR96-4532-1997-Ja, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer 1. den Pkw, VW Käfer, und 2. den Lkw, Hanomag, mit dem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) jedenfalls bis 3.12.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht abgemeldet, obwohl er den Standort der Fahrzeuge am 26.9.1997 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Freistadt) verlegt hat.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 100 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 10.11.1999 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Pabneukirchen vom 3.12.1997 zugrunde. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Angelegenheit gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten, welche zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung erließ (VerkR96-4532-1997 vom 23.12.1997).

Der Bw erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch. Er erklärte, dass der in der gegenständlichen Anzeige festgestellte Sachverhalt richtig sei, für den Lkw der Marke Hanomag sei jedoch bei einer Kfz-Werkstätte seit ca zwei Jahren der Typenschein wegen ausständiger Reparaturkosten hinterlegt. Er habe damals den angeführten Lkw bei dieser Kfz-Werkstätte in Reparatur gegeben, wobei seines Erachtens diese Reparatur mangelhaft durchgeführt wurde, weshalb er nur einen Teil der angefallenen Reparaturkosten beglichen habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Typenschein von der angeführten Kfz-Werkstätte nicht herausgegeben wird, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, sowohl den Pkw der Marke VW Käfer sowie auch den Lkw der Marke Hanomag bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzumelden und bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anzumelden.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat im weiteren Verfahren das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches beim Postamt hinterlegt und ab 25.10.1999 zur Abholung bereitgehalten wurde.

Am 10.11.1999 hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben. Inhaltlich wiederholte er seine bereits im Verwaltungsstrafverfahren vorgetragene Rechtfertigung und erklärte zusätzlich, dass im Frühjahr 1997 diesbezüglich ein Gerichtsurteil ergangen sei. Doch auch nach dem Gerichtsurteil sei es nicht unmittelbar zur Aushändigung des Typenscheines gekommen sondern es habe sich die Angelegenheit noch einige Monate dahingezogen.

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung brachte der Beschuldigte vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht am Hauptwohnsitz aufgehalten habe. Es sei ihm in Erinnerung, dass er noch am Nationalfeiertag (26.10.1999) in der Steiermark weilte, jedoch sei ihm auch in Erinnerung, dass er sich zu Allerheiligen (1.11.1999) wieder an seinem Hauptwohnsitz befunden habe.

Auf einen Verspätungsvorhalt durch die hiesige Berufungsbehörde hin erschien die Lebensgefährtin des Bw, Frau A, und gab bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 15.12.1999 an, dass sie bestätige, dass sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn E, sich am 25.10.1999 in der Steiermark (Bezirk Liezen) aufgehalten habe. Sie beide seien erst am 27.10.1999 wieder nach Hause zurückgekehrt. Zweck des Aufenthalts in der Steiermark sei der Besuch von ehemaligen Schulkameraden ihres Lebensgefährten gewesen. Diese Personen würden die Angaben jederzeit bestätigen können und sie erklärte sich bereit, erforderlichenfalls die nötigen Angaben zwecks Befragung dieser Personen zu machen.

Der ebenfalls erschienene Beschuldigte gab an, dass er nicht bestreite, dass er die beiden Fahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt nicht abgemeldet hat, obwohl er den Standort der Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Grund dafür war, dass ihm die Kfz-Firma den einbehaltenen Typenschein trotz Verlangen nicht ausgefolgt hat. Er habe diesen Typenschein erst im Wege eines gerichtlichen Verfahrens im Sommer 1998 zurück erhalten und in der Folge die Kfz sofort abgemeldet.

Er habe sich deshalb nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Perg gemeldet, weil er ohnedies seinen Versicherungsvertreter kontaktiert habe, welcher ihm aber diesbezüglich auch nicht helfen konnte. Er habe nicht gewusst, dass er auch ohne Typenschein zwecks Abmeldung der Fahrzeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Perg hätte vorsprechen müssen, weil er sich auf seinen Versicherungsvertreter verlassen habe.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

I.6.1. Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 ZustellG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass der Bw offensichtlich wegen Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Diesen Umstand konnte der Rechtsmittelwerber durch die zeugenschaftliche Aussage seiner Lebensgefährtin, welche als durchaus schlüssig und für wahr erkannt wird, nachweisen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Bw tatsächlich erst am 27.10.1999 nach Hause zurückgekehrt ist und es wurde die Zustellung des Straferkenntnisses am 28.10.1999 wirksam. Die am 10.11.1999 erhobene Berufung ist daher rechtzeitig.

I.6.2. Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

Dazu wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, dass der zur Last gelegte Sachverhalt durch das Eingeständnis des Bw jedenfalls in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird.

Doch auch in der Schuldfrage wird der Bw durch den Umstand, dass ihm der Typenschein seitens der Reparaturwerkstätte nicht ausgefolgt wurde, nicht entlastet. Er hätte nämlich jedenfalls seiner Verpflichtung dahingehend nachkommen müssen, dass er der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) den Umstand, dass er den dauernden Standort der Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, gemeldet hätte. Da er dies unterlassen hat, ist der durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ergangene Schuldspruch zu Recht ergangen.

I.6.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt hat, liegt, was das Verschulden betrifft, zumindest fahrlässiges Verhalten vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte Probleme mit einer Werkstätte im Zusammenhang mit der Ausfolgung des Typenscheines für den Lkw hatte und er überdies, wie er glaubhaft bei seiner Aussage vor der Berufungsbehörde versicherte, mit seinem Versicherungsvertreter in Kontakt getreten ist, welcher ihm jedoch auch nicht geholfen hat, erscheint sein Verschulden doch eher als geringfügig.

Der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist auch darin beizupflichten, dass die Unterlassung der Abmeldung der Fahrzeuge grundsätzlich im erheblichen Maß das Interesse an der Ausforschung des Zulassungsbesitzers und des Standortes eines Kfz schädigt. Im konkreten Fall ist jedoch der Umstand, dass der Bw die Abmeldung der Fahrzeuge nicht sofort vorgenommen hat, ohne weitere Folgen geblieben, sodass die erkennende Berufungsbehörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Nach gängiger Judikatur des VwGH hat der Beschuldigte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf, dass iSd § 21 VStG von der Strafe abgesehen wird.

Gleichzeitig erachtet es die erkennende Berufungsbehörde aus spezialpräventiven Gründen aber für notwendig, durch eine Ermahnung den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen, um diesen von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum