Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106702/13/Fra/Ka

Linz, 06.06.2000

VwSen-106702/13/Fra/Ka Linz, am 6. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen die Höhe der gemäß Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.11.1999, VerkR96-3934-1997-Ja, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 104 Abs.9 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 6.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Kostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1.) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 104 Abs.9 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 9.000 S (EFS 9 Tage) und unter Punkt 2.) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 104 Abs.9 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er

als Zulassungsbesitzer des von Erwin Landauf am 17.10.1997 um 11.30 Uhr auf der B 125 Prager Straße auf Höhe des km 28,700 im Gemeindegebiet Neumarkt i.M. gelenkten Kraftwagens, Kz.: , mit Anhänger, Kz.:, nicht dafür gesorgt hat, dass der Kraftwagen mit Anhänger und die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen, weil

1.) die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg um 24.570 kg überschritten wurde, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag und

2.) die für die größte Länge festgesetzte Höchstgrenze von 18,75 m um 1,17 m überschritten wurde, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Die Berufung richtete sich vorerst sowohl gegen die Schuld als auch die Strafe. Mit Eingabe vom 31.5.2000 teilte der Vertreter des Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses auf das Strafausmaß einzuschränken und die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 zurückzuziehen.

Bezüglich des Faktums 2 entfällt somit eine Berufungsentscheidung. Was das Faktum 1 anlangt, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob eine Herabsetzung der Strafe im Rahmen der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG möglich und vertretbar ist, wobei folgende Kriterien für die Herabsetzung der Strafe ausschlaggebend waren: Der Bw ist nunmehr - spät aber doch - schuldeinsichtig. Er hat sich auch seit 2 Jahren und rund 8 Monaten wohlverhalten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der Strafbehörde liegt jedoch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (vgl. VwGH vom 21.9.1995, 94/09/0395 ua) vor. Was den Unrechtsgehalt der Übertretung anlangt, so geht die Strafbehörde im angefochtenen Straferkenntnis selbst davon aus, dass keine nachteiligen Folgen vorliegen.

Eine weitere Strafreduzierung war jedoch aufgrund des eklatanten Ausmaßes der Überladung und des dadurch indizierten erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht vertretbar.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum