Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106705/2/Ki/Ka

Linz, 30.11.1999

VwSen-106705/2/Ki/Ka Linz, am 30. November 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau Dr. W, vom 16.11.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.11.1999, VerkR96-3672-1-1999 BE, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 12.11.1999, VerkR96-3672-1-1999 BE, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 27.5.1999 neben der B 1 Wiener Straße bei Strkm.200,470, im Gemeindegebiet von M verbotener Weise außerhalb des Ortsgebietes neben der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Werbung "B" aufgestellt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16.11.1999 Berufung mit dem Antrag, diesem Rechtsmittel Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das gegen sie anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Marchtrenk, datiert mit 26.5.1999, haben die Verantwortlichen der W Werbung im Gemeindegebiet von 4614 Marchtrenk, auf der Parzelle von R der KG Marchtrenk eine Werbetafel aufgestellt. In der Darstellung der Tat wurde dieser Vorwurf mit Punkt 1 bezeichnet. Beschrieben wurde die unter Punkt 1 bezeichnete Werbetafel wie folgt:

"Grundeigentümber R, geb , P, wh . Auf Höhe des Strkm.200,470 der B1 befindet sich 1 Werbetafel in der Größe von 5 m Länge und 2,40 m Höhe. Entfernung zum Fahrbahnrand: ca. 5 Meter.".

Der Anzeige beigefügt ist eine Lichtbildbeilage, datiert mit 27.5.1999. Darauf ist ua die Kopie eines Lichtbildes, welches mit "Bild 1: zu Punkt 1, Parzellen Nr." untertitelt ist. Aus dem darauf abgelichteten Werbeplakat geht jedenfalls nicht hervor, dass damit für die Fa. B geworben wird.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (VerkR96-3672-1-1999 vom 29.9.1999) wurde von der Bw beeinsprucht.

Gegen das darauf ergangene im Spruch zitierte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Die Bw behauptet ua, dass sie weder körperlich in der Lage sei, die im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnete Werbung "B" angebracht zu haben, noch weise sie die entsprechende Fachkunde auf.

Dazu wird seitens der Berufungsbehörde festgestellt, dass die Bw offensichtlich die im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortliche Beauftragte für jenes Unternehmen ist, welches für die gegenständliche Werbung zuständig ist. Dieser Umstand für sich würde jedoch keinen Mangel darstellen, welcher eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründet, zumal die Berufungsbehörde laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt ist, diesbezüglich den Strafvorwurf entsprechend zu ändern.

Dennoch war der Berufung - ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen - aus nachstehenden Erwägungen Folge zu geben.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Naturgemäß stellt die jeweilige konkrete Werbung ihrem Inhalt nach ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar. Nur wenn die inkriminierende Werbung exakt und unverwechselbar auch dem Inhalt nach bezeichnet ist, hat der Bw Gelegenheit, sich wegen dieses konkreten Vorwurfes entsprechend zu verteidigen und ist auch nur dann sichergestellt, dass eine Doppelbestrafung auszuschließen ist. Der Bw wurde vorgeworfen, sie habe an einem bezeichneten Ort zu einer bestimmten Zeit die Werbung "B" aufgestellt. Im vorliegenden Verfahrensakt finden sich jedoch keinerlei Hinweise, dass diese Werbung "B" tatsächlich zum vorgeworfenen Zeitpunkt am festgestellten Tatort aufgestellt war. Wie aus der Anzeige des GP Marchtrenk hervorgeht, ist zwar an der bezeichneten Stelle offensichtlich eine Werbetafel mit einer darauf angebrachten Werbung situiert, aus der vorliegenden Lichtbildbeilage geht jedoch in keiner Weise hervor, dass es sich dabei um eine Werbung für "B" handelt. Weitere Angaben diesbezüglich sind im Vefahrensakt nicht enthalten.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass die zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die konkrete Werbung nicht richtig bezeichnet wurde und so nicht erwiesen werden kann, dass tatsächlich die Bw die Werbung für "B" zu vertreten hat.

Nachdem die Berufungsbehörde im Hinblick auf das wesentliche Tatbestands-merkmal nicht berechtigt ist, hier eine Tatkonkretisierung (Auswechslung der Tat) vorzunehmen, war sohin der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Inhalt der Werbung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal

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