Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106710/2/Fra/Ka

Linz, 12.01.2000

VwSen-106710/2/Fra/Ka Linz, am 12. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. C, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt, weil er als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der Fa. G, Braunschweig, welche Zulassungsbesitzer des LKW´s mit dem Kz.: ist, nicht dafür gesorgt hat, dass der LKW bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 25.3.1999, um 0.48 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn auf Höhe km 75,600 (Einreisewaage) infolge der dort vorgenommenen Abwiegung des LKW´s festgestellt werden konnte, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 7.490 kg durch die Beladung um 1.330 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit dem Antrag vor, die Berufung abzuweisen. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unbestritten ist, dass der in Rede stehende LKW zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort von Herrn H gelenkt wurde. Aufgrund einer Abwiegung mittels einer geeichten "Florenz-Brückenwaage" wurde ein tatsächliches Gesamtgewicht von 8.820 kg festgestellt. Laut Zulassungsdaten betrug das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lastkraftwagens 7.490 kg, woraus eine Überladung von 1.330 kg resultiert. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/I., vom 25.3.1999, rechtfertigte sich der Lenker dahingehend, nicht gewusst zu haben, dass das Fahrzeug so schwer beladen sei.

Aufgrund einer entsprechenden Anfrage der Erstinstanz teilte das Amtsgericht Braunschweig dieser mit, dass der Bw als das nach außen berufene Organ der Fa. G, anzusehen bzw Geschäftsführer des genannten Unternehmens ist.

Im Einspruch des Bw vom 8.6.1999 gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.5.1999, in der dem Bw derselbe Tatbestand zur Last gelegt wurde, wie im nun angefochtenen Straferkenntnis, sowie in der nachfolgenden Stellungnahme vom 1.9.1999 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der Fahrer eigenständig für das Fahrzeug verantwortlich sei. Diesem werde der Fahrzeugwert, die Ladung und die Wartung, Pflege und Erhaltung des Fahrzeuges übergeben, dh dieser muss selbst für das Öl und Kühlwasser, Reparaturen und Verkehrstauglichkeit sorgen. Das schließe auch alle anderen Pflichten ein. Für ihn sei es nicht möglich, jeden Tag die Fahrzeuge zu überprüfen. Er habe diesen Verantwortungsbereich den Fahrern übertragen. Aus diesem Grunde treffe ihn auch kein fahrlässiges Verschulden. Er ersuche daher von einer weiteren Verfolgung abzusehen, auch unter dem Aspekt, dass es sich um eine erstmalige Verletzung in Österreich handelt. In der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis wiederholt der Bw sein Argument, dass für seine Fahrzeuge im Ganzen die Fahrer der Fa. G haften.

Rechtslage:

Gemäß § 82 Abs.5 KFG 1967 dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die im § 4 Abs.6 bis 9, und § 101 Abs.1 und Abs.5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der - hier nicht anzuwendenden - Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt. Bei Ungehorsamsdelikten hat demnach ein Beschuldigter gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Fall obliegt es dem Beschuldigten alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Beschuldigten schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im § 103 Ab.1 Z1 leg.cit. normierte Sorgfaltspflicht zwar nicht verlangt, dass der Zulassungsbesitzer (Halter) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz entspricht; er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht eine bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Wenn dies aufgrund der Größe des Betriebes nicht möglich ist, so hat der Zulassungsbesitzer eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.1990, Zl.89/03/0165, kann nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hat der Bw glaubhaft dargelegt, dass er jene Vorkehrungen getroffen hat, die mit Grund erwarten ließen, dass die gegenständliche Übertretung hintangehalten wird. Es ist daher der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas hinzuzufügen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bw der erforderlichen Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafbehörde hat eine den Kriterien des § 19 VStG entsprechende Strafe festgesetzt. Der Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmungen liegt ua auch in der Verhütung von Unfällen und der Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden. Die verletzte Vorschrift soll auch der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken und größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten.

Was die Erschwerungs- und Milderungsgründe anlangt, so hat die Erstinstanz zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe fand sie nicht. Solche sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wie folgt: DM 3.000,-- monatlich netto, Sorgepflicht für Gattin, kein Vermögen, ist der Bw nicht entgegengetreten.

Wenn im gegenständlichen Fall bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S unter Zugrundelegung der oa Kriterien eine Strafe von 1.000 S verhängt wurde, ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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