Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106713/5/Sch/Rd

Linz, 20.12.1999

VwSen-106713/5/Sch/Rd Linz, am 20. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Gerhard H vom 21. November 1999, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. Oktober 1999, S 5499/ST/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 1999, S 5499/ST/99, über Herrn Gerhard H, ua wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 5. November 1999 beim Postamt S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19. November 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. November 1999 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Rechts auf Parteiengehör unter gleichzeitiger Erläuterung der einschlägigen Rechtslage Gelegenheit gegeben, zur offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber hat hierauf mitgeteilt, in der Zeit vom 5. bis zum 19. November 1999 bei seiner Freundin S aufhältig gewesen zu sein.

Dieser Umstand vermag aber an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts zu ändern. Wie bereits im erwähnten hiesigen Schreiben mit der Einladung zu einer Stellungnahme ausgeführt wurde, ist entscheidend für die Wirkung einer Hinterlegung als Zustellung, ob der Adressat vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte oder nicht.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut entsprechendem Postrückschein nach zwei Zustellversuchen (3. und 4. November 1999) am 5. November 1999 beim Postamt S hinterlegt. Die vom Rechtsmittelwerber behauptete Ortsabwesenheit bezieht sich also nicht schon auf den ersten der beiden Zustellversuche, sondern erst auf den Zeitpunkt der Hinterlegung.

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend war (VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua).

Es ergibt sich sohin, dass die Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses, zumal der Berufungswerber vom Zustellvorgang - hier wurde keine Ortsabwesenheit behauptet - Kenntnis erlangen konnte, die Wirkung einer Zustellung hatte und daher mit 5. November 1999 der Lauf der Berufungsfrist ausgelöst wurde, weshalb sie mit Ablauf des 19. November 1999 geendet hat. Die am 22. November 1999 eingebrachte Berufung ist sohin verspätet.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde, auch nicht dem Oö. Verwaltungssenat, nicht zusteht.

Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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