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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106715/2/Br/Bk

Linz, 13.12.1999

VwSen-106715/2/Br/Bk Linz, am 13. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Oktober 1999, Zl. VerkR96-3744-1997-Ja, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998- VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von je 500 S und für den Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden verhängt und ihm folgendes Tatverhalten als Übertretung nach § 82 Abs.8 zweiter und dritter Satz zu Last gelegt:

"Sie haben

1) als Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland den PKW mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland am 30.12.1996 in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem am 16.09.1997 um 07.55 Uhr in Freistadt auf der B 125 Prager Straße nächst der Kreuzung mit der Brauhausstraße und Promenade gelenkt und somit ohne Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die Verwendung dieses Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, das als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist, ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig war.

Weiters haben Sie

2) der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel zumindest nicht bis 16.09.1997 und somit nicht nach Ablauf der unter Z.1) angeführten Frist abgeliefert."

2. Begründend führt die Behörde erster Instanz dazu folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt gelangte der Behörde durch die Anzeige des Gendarmeriepostens Freistadt vom 19.09.1997 und die Meldeauskünfte der Marktgemeinden Pregarten und Hagenberg i.M. zur Kenntnis.

Mit der gegen Sie erlassenen Strafverfügung vom 12.01.1998 wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch erhoben, worauf das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde Ihnen im Wege der Rechtshilfe durch die Marktgemeinde Pregarten Akteneinsicht gewährt. Weiters erging an Sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, in der Ihnen neben der in der Strafverfügung zur Last gelegten Übertretung eine weitere Übertretung unter Z. 2 zur Last gelegt wurde.

In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung machen Sie im wesentlichen geltend, dass das im österreichischen Bundesgebiet verwendete Kraftfahrzeug in diesem keinen dauernden Standort habe. Sie seien Inhaber des "I ", situiert in. Firmensitz sei C. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei das genannte Ingenieurbüro. Über das Fahrzeug werde ausschließlich vom dauernden Standort C verfügt. Das Fahrzeug habe somit keinen dauernden Standort im Bundesgebiet. Als Beweis überreichen Sie den Mietvertrag über die Räumlichkeiten des Ingenieurbüros in C.

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

Nach Auskunft der Marktgemeinde H. vom 13.10.1997 sind Sie dort seit 25.08.1997 unter der Adresse "H" mit dem Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Wie dem Bericht des Gendarmeriepostens P vom 04.12.1997 zu entnehmen ist und von Ihnen auch nicht bestritten wurde, betreiben Sie unter dieser Adresse ein Technikbüro. Aufgrund dieser Fakten nimmt die Behörde an, dass Sie über das Fahrzeug hauptsächlich von Ihrem Hauptwohnsitz in , aus verfügen und diese somit als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 40 Abs.1 KFG 1967 gilt. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass in Ihrem, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 08.01.1997 ausgestellten Reisepaß, als Wohnsitz "P" eingetragen ist. Der von Ihnen vorgelegte Mietvertrag vermag die erkennende Behörde nicht zu überzeugen. Dies deshalb nicht, weil der Büroraum in C nur ein Ausmaß von 10,40 m2 hat. Der Betrieb eines Ingenieurbüros auf einer so kleinen Fläche erscheint der Behörde nicht glaubhaft. Im übrigen wurde der Mietvertrag vom Vermieter erst am 06.06. bzw. 09.06.1995 unterfertigt, obwohl laut § 2 des Mietvertrages das Mietverhältnis am 06.02.1995 begann. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde die mehrheitliche Verwendung Ihres Fahrzeuges in Österreich von Ihnen als Person mit Wohnsitz im Inland erfolgt und somit grundsätzlich die Standortvermutung des § 82 Abs.8 KFG 1967 gilt und weiterhin davon auszugehen ist, dass durch die überwiegende Verwendung dieses Fahrzeuges in Österreich der Standort (als Ort von dem hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) in Österreich liegt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

Die Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse des österreichischen Staates. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als Milderungsgrund wird die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Was das Verschulden betrifft, liegt jedenfalls fahrlässiges Verhalten vor.

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde der Besitz eines Wohnhauses und die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt. Da Sie Ihre Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben haben, geht die Behörde, wie Ihnen angekündigt wurde, davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von etwa S 50.000,-- beziehen und legt dieses der Strafbemessung zugrunde.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Sie sind unter Bedachtnahme auf die angeführten Gründe angemessen und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere des Verschuldens entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, die er inhaltlich wie folgt ausführt:

" Der angefochtene Bescheid ist materiell und formell rechtswidrig.

Nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde wurde das Fahrzeug am 30.12.1996 in das Bundesgebiet eingebracht. Die erste gegen Herrn D gerichtete behördliche Verfolgungshandlung erfolgte durch die Strafverfügung der BH Freistadt vom 12.01.1998. Die Verfolgung war daher gemäß § 31 VStG wegen Verjährung unzulässig.

Soferne das Straferkenntnis in dessen Pkt. 2. auf die Verwendung des Fahrzeuges am 16.09.1997 bzw. auf die Nichtlieferung (gemeint wohl Nichtablieferung) des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel bis zum 16.09.1997 abstellt, ist auszuführen, daß die erste diesbezügliche Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Freistadt vom 16.03.1998, zugestellt am 17.03.1998, und somit ebenfalls nach Eintritt der Verjährung im Sinne des § 31 VStG, erfolgte. Es ist daher auch hier die Verfolgung unzulässig.

Schon aus diesen formellen Gründen ist der Bescheid rechtswidrig und somit aufzuheben.

Darüber hinaus ist auszuführen, daß gem. § 40 Abs.1 KFG bei Fahrzeugen von Unternehmungen im Regelfall der Firmensitz als dauernder Standort anzusehen ist. Die Standortvermutung des § 82 Abs.8 KFG 1997 gelangt daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargetanen Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Es kann wohl nicht auf die Größe eines Büroraumes eines Unternehmens im Ausland ankommen, ebenso wenig auf Eintragungen im Reisepaß zur Wohnsitzfrage, mit Sicherheit auch nicht darauf, wann Mietverträge unterfertigt werden.

Festzuhalten ist, daß D zwei völlig unabhängige Unternehmungen betreibt, eine davon eben das Ingenieurbüro in Deutschland und das gegenständliche Fahrzeug diesem Betrieb sowohl wirtschaftlich als auch tatsächlich zugehörig war.

Die erstinstanzliche Behörde geht ja selbst davon aus, daß nur "grundsätzlich" die Standortvermutung des § 82 Abs.8 KFG 1967 gilt, wobei die Behörde, ohne dies näher zu begründen, zu Lasten des Berufungswerbers und zu Unrecht davon ausgeht, daß durch die überwiegende Verwendung dieses Fahrzeuges in Österreich der Standort in Österreich liegt. Es ist uneinsichtig, wie die Behörde zum Schluß kam, daß das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet wird. Darüber ist keinerlei taugliche Begründung angeführt und der Bescheid verfehlt.

Nur am Rande sei erwähnt, daß auch in keiner Weise versucht wurde, zu begründen, warum die erkennende Behörde davon ausgeht, daß die Tat in erheblichem Maß das Interesse des österreichischen Staates schädige.

Gerade aus diesen Begründetheitsmängeln und der Unschlüssigkeit und Unnachvollziehbarkeit der dargebotenen Begründung erhärtet sich die Ansicht des Berufungswerbers, daß der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig ist und die Behörde zu Unrecht einen verwaltungsrechtlichen Straftatsbestand erblickt hat."

Der Berufungswerber beantragt abschließend die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gegen ihn.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt am 29. November 1999 vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Zur Einleitung dieses Verfahrens kam es auf Grund einer Anzeige des GP Freistadt gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen , als dieser am 16. September 1997 um 07.55 Uhr auf der B125 im Stadtgebiet von Freistadt zwei Volksschülern nicht das ungehinderte Überqueren des Schutzweges ermöglichte. Diese hätten sich zum Zeitpunkt des Befahrens des Schutzweges durch den Lenker des o.a. Fahrzeuges bereits ein bis zwei Meter auf dem Schutzweg befunden. Dies habe der Gendarmeriebeamte aus ca. fünf Meter Entfernung wahrgenommen, wobei sich nur der Lenker im Fahrzeug befunden habe.

Um 08.20 Uhr wurde der Berufungswerber schließlich als Vertreter des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeugs beim Grenzübergang W mit diesem Vorfall konfrontiert und ihm diesbezüglich ein Organmandat angeboten. Dessen Bezahlung lehnte er mit dem Hinweis ab, weil zu diesem Zeitpunkt ein ihm unbekannter Autostopper das Fahrzeug gelenkt hätte.

Die Behörde erster Instanz verfolgte sodann aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Berufungswerber im Hinblick auf das StVO-Delikt nicht weiter, sondern leitete folglich gegenständliches Ermittlungsverfahren wegen Übertretung der o.a. Bestimmungen des KFG ein.

Die Behörde erster Instanz hat im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens wohl umfangreiche inhaltliche und rechtliche Recherchen über die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen durch Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich angestellt, wobei die daraus gezogenen Schlussfolgerungen jedoch nicht überzeugen können.

Der Berufungswerber legte einen Mietvertrag über eine Niederlassung eines von ihm betriebenen technischen Büros in C vor. Dieser weist als Vermieter den Freistaat S einerseits und als Mieter das 'I (richtig wohl R), K" andererseits aus. Auch der am 8.2.1995 ausgestellte Fahrzeugschein weist als Fahrzeughalter offenkundig nicht den Berufungswerber als Person, sondern dessen Büro in C aus. Der im Wege des Gendarmeriepostens Pregarten von der Behörde erster Instanz in Auftrag gegebene Erhebungsbericht vom 4.12.1997 bringt zum Ausdruck, dass der Berufungswerber neben H auch in C ein Technikbüro betreibt und es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt. Von der Behörde erster Instanz wurde im Wege des Amtes der Oö. Landesregierung auch die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr eingeholt. In offenbar unzulänglicher Kenntnis des Sachverhaltes wurde darin aber das rechtswesentliche Faktum des Aufscheinens als Fahrzeughalter im Fahrzeugschein einer im Ausland etablierten juristischen Person "D ", offenbar nicht berücksichtigt.

Die Behörde erster Instanz stellt in ihrer Begründung des Straferkenntnisses ferner selbst fest, dass der Berufungswerber erst seit 25.8.1997 mit Hauptwohnsitz in H mit ordentlichen bzw. Hauptwohnsitz gemeldet sei.

Somit steht jedoch der Spruch ihres Straferkenntnisses, welcher von einer (die Strafbarkeit begründenden) Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet der Republik Österreich per 30.12.1996 ausgeht, im Wesentlichen nicht in Einklang mit dem der Begründung grundgelegten Sachverhalt bzw. mit der Anknüpfung der Standortvermutung an den Hauptwohnsitz der über das Fahrzeug verfügenden Person gemäß dem ebenfalls im Spruch angeführten Zeitraum (vgl. dazu etwa den Bescheid d. UVS Wien, 2.9.1991, 03/16/641/91). Wenn die Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang durchaus vom Betrieb des Technikbüros in C auszugehen scheint, gleichzeitig im Spruch des Erkenntnisses aber die Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich mit 30.12.1996 annimmt - wofür sich aus dem Akt kein schlüssiger Hinweis ergibt - entbehrt dies zumindest in sich schon einer nachvollziehbaren Plausibilität.

Von einer (überwiegenden) Verwendung dieses Kraftfahrzeuges im Inland könnte demnach unter der von der Behörde erster Instanz getätigten Sachverhaltsannahme zumindest nicht mit dem Zeitpunkt des 30.12.1996, dem Datum der vermuteten Einbringung dieses Fahrzeuges nach Österreich, ausgegangen werden. Da mit dem Datum 16.9.1997 um 07.55 Uhr andererseits die fehlende Zulassung zur Last gelegt wird, lässt sich wiederum von diesem Zeitpunkt keine klare Schlussfolgerung auf den Tag der Einbringung des Fahrzeuges und somit den Zeitpunkt der Erfüllung angenommenen strafbaren Tatbildes ableiten.

4.2. Ungeachtet dessen kann angesichts der Anmeldung dieses Fahrzeuges nicht auf die Person des Berufungswerbers, sondern gemäß dem Fahrzeugschein auf dessen Büro und somit offenkundig auf eine juristische Person, die Standortvermutung grundsätzlich nicht auf den Hauptwohnsitz des Firmeninhabers bezogen werden. Nicht zuletzt spricht auch der Inhalt des Mietvertrages, welcher das 'Ingenieurbüro' des Berufungswerbers als Mieter des Büroraumes ausweist, dafür, dass der Standort des Fahrzeuges mit der Büroadresse ident angenommen werden kann und somit der Verantwortung des Berufungswerbers grundsätzlich gefolgt werden kann.

Die oben dargelegte Beweislage lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ableiten, sodass es keiner weiteren Beweisführung bedurfte. Warum die Erstbehörde in der Größe des Büros die mangelhafte Glaubwürdigkeit des Betriebes des Ingenieurbüros erblicken will ist unerfindlich. Im Zeitalter des umfassenden Computereinsatzes ist die Leistungsfähigkeit und bei Innovationsumfang nicht mit einer Bürofläche in Bezug zu setzen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

5.1. § 82 Abs.8 KFG lautet:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Aufgrund dieser Rechtslage sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung -vgl. auch ARBÖ-Kommentar zur StVO - CD-Rom Ausgabe 8/99).

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage, somit nur vorübergehend, zulässig. Da hier aber gerade nicht von einem Sitz im Inland ausgegangen werden kann, greift weder die Standortvermutung im Inland noch das Faktum des Einbringens des Fahrzeuges schon im Vorfeld nicht.

Auch die Ausdehnung der Beweislast für die Führung des Gegenbeweises darf nicht so weit führen, dass die Verwendung eines Firmenfahrzeuges einer im Ausland etablierten Niederlassung von einer mit Hauptwohnsitz in Österreich etablierten Person, an sich bereits zu einer nicht mehr kalkulierbaren Gefahr der Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung mutiert. Dieses Ergebnis wurde durch eine rein hülsenhafte Begründung der Standortvermutung im Inland erzielt.

Ein derartiger Beweis liegt im gegenständlichen Fall gerade nicht vor. Vielmehr lässt sich dem erstbehördlichen Ermittlungsverfahren ableiten, dass dieses Fahrzeug auf das vom Berufungswerber in C betriebene Technikbüro angemeldet ist. Somit kann schon darin die Annahme geknüpft werden, dass dieses Fahrzeug dem dortigen Standort zuzuordnen gewesen ist. Diese rechtliche Schlussfolgerung kann durchaus auch mit dem § 40 Abs.1 zweiter Satz in Einklang gebracht werden, welcher lautet: "Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller (hier Berufungswerber) über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; Der Antragsteller war offenbar, wie bereits mehrfach ausgeführt, zumindest zum fraglichen Zeitpunkt das Ingenieurbüro des Berufungswerbers in C und nicht er als physische Person. Die Zuordnung der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges an diesem Firmensitz ist somit nicht am Hauptwohnsitz des Firmeninhabers, sondern am Sitz des Fahrzeughalters zu orientieren. Das mit einem Firmenfahrzeug zwischen den jeweiligen Unternehmungsstandorten gependelt wird und der Firmeninhaber über das Fahrzeug auch von seinem Wohnsitz aus verfügt, vermag dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegenstehen. Es wäre geradezu so realitätsfern wie einem und im Sinne des Bestimmtheitsgebotes einer Rechtsnorm länderübergreifenden Wirtschaftsgeschehen abträglich und letztlich rechtsstaatlich bedenklich, würde dem Kraftfahrrecht eine Intention zugesonnen werden, die einer Fahrzeuganmeldung etwa an einer Zweigniederlassung entgegenstehen würde, indem es etwa genauer Prognosen bedürfte wo dieses Fahrzeug quantitativ im Einsatz stehen wird (VfSlg. 12947).

Wenn die Behörde erster Instanz den Standort nach Österreich transferiert sehen wollte und diesbezüglich in ihrer Beweiswürdigung die Größe des Büroraumes in C mit "nur 10,40 m2" und das Datum der Unterfertigung des Mietvertrages zw. dem Berufungswerber und dem Freistaat S - Liegenschaftsverwaltung strapazierte, so widerlegte sie damit keinesfalls das Vorbringen des Berufungswerbers und vermochte damit erst recht nicht einen Verstoß gegen die o.a. kraftfahrrechtliche Bestimmung dartun. Dem Berufungswerber ist somit in seinem durchaus plausibel dargelegten Berufungsvorbringen durchaus zu folgen gewesen.

Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage können Ausführungen zum Punkt 2.) und zur Frage der Verfolgungsverjährung unterbleiben.

5.2. Abschließend wird noch bemerkt, dass es gänzlich unnachvollziehbar erscheint, dass trotz der Wahrnehmung des Gendarmeriebeamten bei der Behinderung am Schutzweg, nur einer Person im Fahrzeug, die Behörde erster Instanz den Berufungswerber nicht im Hinblick auf das StVO-Delikt verfolgte, sondern diesem die als abenteuerlich anmutende Verantwortung - ein unbekannter Autostopper hätte das Fahrzeug gelenkt - offenbar abgenommen hat und anstatt dessen in einem weitwendigen Verfahren zu diesem Ergebnis gelangte.

Das Faktum der Anmeldung des Fahrzeuges auf eine juristische Person an einer ausländischen Firmenniederlassung und eine Verwendung dieses Fahrzeuges im Verband dieser Firma durch den Inhaber wurde hier offenbar gänzlich verkannt. Alleine in dieser Tatsache könnte auch der Gegenbeweis für die Standortvermutung nicht im Inland erbracht erachtet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Standortvermutung, Einbringung, überwiegender Verfügungsort

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