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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106717/2/Br/Bk

Linz, 09.12.1999

VwSen -106717/2/Br/Bk Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, AZ. VerkR96-3122-1997-Ja, vom 28. Oktober 1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 1) keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 13.08.1997 um 11.00 Uhr als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, auf der Nordkamm Straße im Gemeindegebiet St. Oswald b.Fr. nächst Strkm 13,900, in Fahrtrichtung St. Oswald b.Fr., einen Verkehrsunfall verursacht wobei eine Leitschiene beschädigt wurde und haben es folglich unterlassen, von dieser Beschädigung ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität als Beschädiger zu verständigen."

Als Rechtsnorm ist § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 zu zitieren.

Im Punkt 2. wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Im Punkt 1. werden dem Berufungswerber zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag 200 S (entspricht  14,53 Euro) als Kosten für das Berufungsverfahren (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Zu Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2, sowie § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt zwei Geldstrafen von je 1.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden auferlegt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 13.08.1997 um 11.00 Uhr auf der Nordkamm Straße im Gemeindegebiet St. Oswald b.Fr. nächst Strkm 13,900, Fahrtrichtung St. Oswald b.Fr.,

1) als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker der Zugmaschine, Kennz. mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich eine Leitschiene beschädigt und es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und

  1. es unterlassen, nach dem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie die Unfallstelle verlassen und dadurch Feststellungen dahingehend, ob Sie sich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befunden haben, verhindert haben."

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund der in der Anzeige des Gendarmeriepostens Freistadt vom 15.08.1997 zusammengefassten Erhebungsergebnisse fest.

Sie haben gegen die Strafverfügung vom 26.01.1998, in der Ihnen die im Spruch beschriebenen Taten zur Last gelegt wurden, in offener Frist Einspruch erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend, dass die Leitschiene tatsächlich durch die Kollision des Anhängers, welcher von der Zugmaschine gezogen worden sei, beschädigt wurde. Der Anhänger habe sich von der Zugmaschine trotz sachgerechter Verriegelung gelöst. Sie hätten die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle oder eben den Straßenerhalter nach dem Unfall nicht unmittelbar verständigt, weil der verursachte Schaden so geringfügig war und dadurch keinerlei Gefährdung für andere Straßenbenützer entstand. Die nicht unmittelbar nach dem Unfall erfolgte Verständigung des Straßenerhalters begründen Sie noch damit, dass in der besagten Woche die gesamte Familie an einer Salmonellenvergiftung laborierte. Es hätten daher unaufschiebbare Erntearbeiten von Ihrem Bruder und Ihnen getätigt werden müssen und somit die Verständigung des Straßenerhalters für 16.08.1997 geplant war. Die geringfügige Sachbeschädigung sei kurzzeitig nach dem Verkehrsunfall in Eigenregie und im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter auch tatsächlich repariert worden.

Bei Ihrer Vernehmung als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren vom 26.03.1998 verweisen Sie auf Ihre ausführlichen Einspruchsangaben und erklären diese weiterhin vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Sie legen eine Bestätigung der Straßenmeisterei vor, wonach der verursachte Schaden an der Leitschiene äußerst gering gewesen und in Eigenregie unverzüglich behoben worden sei. Seitens der Straßenmeisterei sei keine weitere Schadensforderung mehr gestellt worden.

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen in der Anzeige und im Unfallbericht des Gendarmeriepostens Freistadt vom 15.08.1997, die zum Teil auch auf Ihren Angaben beruhen, sodass diese der Entscheidung als Beweis zugrunde gelegt werden können. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe, warum Sie die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung der Leitschiene nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt haben und es unterlassen haben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, vermögen Sie keinesfalls zu entschuldigen. Dies deshalb nicht, weil der Eintritt einer Gefährdung für andere Straßenbenützer keine Voraussetzung für die Strafbarkeit Ihres Verhaltens bildet. Auch ein geringfügiger Schaden löst die Meldepflicht und Mitwirkungspflicht aus und zwar auch dann, wenn der eingetretene Schaden in Eigenregie behoben werden kann und vom Geschädigten an den Schädiger keine Forderungen gestellt werden. Wenn Sie tatsächlich dringende Erntearbeiten an der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen als eine an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligte Person hinderten so ist dem entgegenzuhalten, dass Sie Ihren Verpflichtungen auch telefonisch nachkommen hätten können.

Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befinde. Entfernt sich daher der Unfallsbeteiligte schon vor der Unfallsaufnahme vom Unfallsort ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (VwGH 28.6.1976, 307/76).

Aufgrund des Sachverhaltes geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

Die Taten schädigten in erheblichem Maß das Interesse des Erhalters der Straße, deren Einrichtung bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Der Unrechtsgehalt ist daher nicht gering/auch wenn die Taten sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als Milderungsgrund wird die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Was das Verschulden betrifft, liegt zumindest fahrlässiges Verhalten vor.

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse für Zwecke der Strafbemessung trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben haben, geht die Behörde, wie Ihnen angekündigt wurde, davon aus, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von etwa S 15.000,-- beziehen.

Die Strafen, die in Anbetracht des doch geringen Schadens gegenüber der Strafverfügung herabgesetzt wurden, sind unter Bedachtnahme auf die angeführten Gründe und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen angemessen und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere des Verschuldens entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber in seinem mit dem an den Abteilungsleiter der Behörde erster Instanz in persönlicher Anredeform gestalteten Schreiben inhaltlich folgendes aus:

"Betreffend Ihres Schreibens vom 28.10.1999 worin Sie abermals betreffend der Beschädigung einer Leitschiene auf der Nordkammstrasse nach dem Ortsgebiet A mir Fahrerflucht sowie Fahruntauglichkeit vorwerfen, verweise ich wiederum auf mein Schreiben vom 09.02.1997.

Wie in diesem Schreiben bereits erwähnt, erachte ich es nach wie vor als "unnötigen" Aufschub, wenn die Verständigung des Straßenerhalters nach abgeschlossener Erntearbeit sowie nach dem Feiertag am 16.8.1997 erfolgt wäre. Eine Verständigung einer Gendarmeriedienststelle habe ich als völlig entbehrlich betrachtet, da ich nicht im Entferntesten an einen eventuellen Vorwurf der Fahruntauglichkeit dachte, bzw. die Fahrtauglichkeit festgestellt hätte werden müssen. Wie aber bereits in meinem Schreiben vom 09.02.1997 erwähnt, borgte ich mir, um den Anhänger überhaupt bergen zu können, einige Werkklötze sowie Ketten vom Dorfwirt in A, welcher diesen, Ihren Zweifel entkräftigen kann.

Alleine den Gedanken Ihrerseits an eventuelle Fahruntauglichkeit werte ich als ungeheure Unterstellung. Vielmehr möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich diese Angelegenheit nach der Vernehmung vom 26.3.1998 als beendet beurteilte.

Weiters erachte ich es als Notwendigkeit nochmals auf die technischen Veränderungen seitens des Herstellers, welche ich bereits im oben erwähnten Schreiben aufzeigte, hinzuweisen, da dies offensichtlich Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein durfte und ich somit der Aufforderung, Änderungen die Angaben im Einzelgenehmigungsbescheid berühren anzuzeigen wiederholt nachkomme.

a) Auspuffanlage:

Diese wurde auch bei der Überprüfung im Rahmen des Kennzeichenentzuges beanstandet. Diesbezüglich lege ich eine Stellungnahme vom 09.04.1998 an das Amt der Landesregierung bei.

b) Bereifung:

Im Einzelgenehmigungsbescheid genehmigte Bereifung

310/70 R24 vorne

420/70 R34 hinten

tatsächlich ausgeführt seitens der Fa. W

380/70 R24 vorne

520/70 R34 hinten

c) Motor:

Der Motor laut Einzelgenehmigungsbescheid wurde seitens der Fa. W mit einem Turbolader zur Leistungssteigerung ausgestattet, d.h. der Motor hat nicht die genehmigten 59 kW sondern 70 kW lt. Angabe der Fa. W. Eine genauere Erklärung bzw. Beschreibung entnehmen Sie bitte ebenfalls beiliegender Stellungnahme.

Um aber Ihnen eine genauere Erkenntnis über die Manipulation am Fahrzeug bzw. über den unsererseits getätigten Schriftverkehr zu ermöglichen, senden wir Ihnen unten angeführte Beilagen.

Es bleibt mir somit noch darauf hinzuweisen, dass ich es als grob fahrlässig seitens der Behörde betrachte, wenn Sie zwar den Entzug des Kennzeichens für das Zugfahrzeug Case veranlaßt haben, allerdings für insgesamt 73 weitere, aus oben genannten Gründen nicht zugelassenen Traktoren keinen Handlungsbedarf sehen. Laut Auskunft des statistischen Zentralamtes wurden im Zeitraum vom Mai 1992 bis Ende 1997 73 Zugfahrzeuge Case österreichweit zugelassen, wobei kein einziger mit Turbolader zugelassen war.

Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass dieses Fahrzeug nur zum Verkehr zugelassen wurde, weil die Zulassungsbehörde den Einzelgenehmigungsbescheid ausstellte, ohne den Traktor jemals auch nur zu überprüfen, diese aber dazu gesetzlich verpflichtet wäre. (laut Auskunft vom Verkehrsministerium Herr D.I L)

Ich persönlich mache somit Herrn Hofrat D.I Dr. K, der für den Landeshauptmann den Einzelgenehmigungsbescheid zeichnete dafür verantwortlich, daß ich erstens einen derart schweren Unfall mit besagtem Traktor hatte und zweitens nun Ihrerseits mit Fahrerflucht sowie Fahruntauglichkeit konfrontiert werde, was wiederum ursächlich mit einer technischen Fehlkonstruktion der Anhängevorrichtung, wie bereits im mehrfach erwähnten Schreiben geschildert zusammenhängt wofür ich mich nach absolvierter HTL Maschinenbau Ausbildung befähigt fühle dies zu beurteilen.

Um aber den gesamten Sachverhalt genauer zu erklären bitte ich Sie um die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache.

Mit der Bitte um einen raschen Terminvorschlag verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

P (mit offenkundig e.h. Unterschrift)

Beilagen:

- Leistungsprüfung Zugmaschine Marke Case 1.H. Type vom

24.3.1998 der Landesregierung

- Stellungnahme Leistungsprüfung Case I.H. Type 9.4.1999 an die Landesregierung

- Gutachten Case International Traktor Modell Case Europe - P

Befund der Überprüfung vom, 14.11.1997"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche und in der Substanz gänzlich unbestritten bleibende Sachverhalt.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 13. August 1997 gegen 11.00 Uhr die o.a. Zugmaschine mit einem unbeladenen und nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger. Dabei kam es aus hier nicht zu klärender Ursache vermutlich zu einem Gebrechen an der Anhängevorrichtung, sodass sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löste, dieser in der Folge gegen die Leitschiene stieß, wobei diese dadurch verbogen und somit beschädigt wurde. Hievon erlangte die Gendarmerie erst am 15. August 1997 Kenntnis. Der Berufungswerber verantwortet sich im Hinblick auf das Unterbleiben einer diesbezüglichen Meldung einerseits mit seiner Arbeitsbelastung durch Erntearbeiten bzw. einem Vergessen aus diesen Gründen. Andererseits mit der Absicht den Schaden in Eigenregie zu reparieren beabsichtigt gehabt zu haben. Seitens des Berufungswerbers scheint jedoch offenkundig ein grundsätzliches Missverständnis im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tatvorwürfe vorzuliegen. Der Inhalt seines Berufungsvorbringens in Verbindung mit der Verantwortung in seinem Schreiben vom 9. Februar 1997, geht diesbezüglich weit über das ihm hier im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang vorgeworfene Verhalten - nämlich der unterbliebenen Unfallmeldung sowie der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung - hinaus. Der Berufungswerber verkennt offenbar die Substanz des Tatvorwurfes im Punkt 2., wonach im Rahmen der von der Behörde erster Instanz (unzutreffend) angenommenen Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung, diese auch "einer dem Zweck allfällige Fahruntauglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf Alkoholeinfluss des Lenkers" dienen sollte. Mit diesem an sich unzutreffenden Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber jedoch keinesfalls eine "eventuelle Fahruntauglichkeit" unterstellt.

Seine weiteren auf technische Belange bezogene Vorbringen, mit welchem er allfällige Ursachen dieses Unfalles darzutun versucht, sind in diesem Verfahren in keiner wie immer gearteten Form von rechtlicher Relevanz. Sie könnten allenfalls den Gegenstand eines zivilgerichtlichen bzw. schadenersatzrechtlichen Verfahrens bilden.

Das Unterbleiben der Meldung lässt der Berufungswerber gänzlich unbestritten. Die diesbezüglichen Erklärungen betreffen ausschließlich die Basis einer rechtlichen Beurteilung. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt daher unzweifelhaft aus der Aktenlage ergibt, bedarf es nicht der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ist mit 500 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden! Die Bekanntgabe der Identität dient u.a. der Regelung des Schadenersatzes. Die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.e ist in Verbindung mit § 31 Abs.1 StVO 1960 anzuwenden. Eine "Leitschiene" ist im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung als eine "Verkehrsleiteinrichtung" anzusehen (VwGH 28.9.1988, Zl. 88/02/0133).

Hier ist unbestritten, dass vom Berufungswerber ein Schaden an einer Verkehrsleiteinrichtung verursacht wurde. Bereits dies begründete die Meldepflicht.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen, wobei mit einer Zeitdauer von zwei Tagen bis zum Bekanntwerden des Ereignisses bei der Gendarmerie - und dies ohne Zutun des Meldepflichtigen - der Berufungswerber dieser Vorschrift keinesfalls gerecht wurde (vgl. VwGH 23.2.1990, 85/18/0185 mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde bereits eine halbe Stunde als "unnötiger Aufschub" qualifiziert. Es kommt dabei nicht vordergründig auf die objektive Dauer bis zur Meldung, sondern die Nutzung der Zeit bis zur Meldung an (VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Weder mit Erntearbeiten noch mit sonstigen widrigen Umständen und auch nicht mit der Absicht der Reparatur in Eigenregie kann diese Zeitspanne gerechtfertigt werden.

5.2. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

5.2.1. Die Erstbehörde irrt jedoch in ihrer Rechtsansicht, wenn sie gleichsam bei jedem Sachschaden auch eine Beorderung der Gendarmerie zur Unfallaufnahme und eine sich darin begreifende Mitwirkungspflicht zu erblicken glaubt, die hier ausdrücklich in einer Selbststellung zu einer allfälligen Atemalkoholuntersuchung begriffen werden wollte (vgl. Messiner, StVO-Kommentar, S107 ff, E94 u.v.a).

Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf ein Ausmaß als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel für die 'Aufklärung des Unfallgeschehens' erforderlich sind (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048, und 89/02/0164). So wie im Falle eines bloßen sogenannten Parkschadens war der Sachverhalt im Hinblick auf die Schadensregulierung auch in diesem Fall klar, sodass für das Schutzziel des § 4 Abs.1 lit.c StVO kein Raum mehr bleibt. Im Ergebnis würde mit der hier zum Ausdruck gelangenden Rechtsansicht der Erstbehörde die Bestimmung des § 31 Abs.1 als lex speziales zum § 4 Abs.5 StVO seines Inhaltes überhaupt entleeren, wenn man bedenkt, dass die Meldepflicht (der hier auch nicht nachgekommen wurde) auch an einen Boten delegierbar ist bzw. gewesen wäre (Messiner, StVO-Kommentar, S 128, E 228 u. VwGH 20.11.1991, 91/02/0094).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die nach § 4 Abs. 5b iVm 5a StVO einzuhebende Gebühr von 500 S von jener Person, die die Organe der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 leg.cit. nicht nötig ist. Auch daraus wir erhellt, dass die Rechtsansicht der Erstbehörde über die Mitwirkungspflicht - die hier offenbar im Verlassen der Unfallstelle als verletzt erblickt wurde - auch im Falle eines bloßen "Sachschadens" an einer Verkehrsleiteinrichtung nur verfehlt sein kann.

Der Punkt 2.) war daher mangels eines dem Gesetz ableitbaren Gebotes der - unterbliebenen - Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung einzustellen.

Der Meldepflicht wird, wie oben bereits dargelegt, jedoch nur dann entsprochen, wenn mit der Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriebeamten sowie des Straßenerhalters die Basis für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen werden durch eine Meldung unter Angabe der Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten), die genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, des beschädigenden sowie beschädigten Objektes und die Unfallursache geschaffen.

5.3. Die Änderung des Spruches diente der genaueren Tatumschreibung und der Vervollständigung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (§ 44a Z1 und Z2 VStG). Hinzuweisen ist, dass bereits mit der Strafverfügung der Behörde erster Instanz vom 26.1.1998 hinsichtlich des Punktes 1.) eine taugliche Verfolgungshandlung binnen der offenen Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen wurde.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass der Wille des Berufungswerbers den durch ihn an der Leitschiene herbeigeführten Schaden in Eigenregie zu reparieren, ihm auf der subjektiven Tatebene als schuldmildernd zu Gute gehalten werden kann. Dies vermag jedoch das Unterbleiben der Meldung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der objektive Unwertgehalt einer derartigen Übertretung ist dennoch nicht gering zu erachten, weil durch ein Unterbleiben einer Meldung ohne unnötigen Aufschub in der Regel sehr umfangreiche behördliche Ermittlungen ausgelöst werden. Dies war auch hier offenkundig der Fall. Selbst unter der Annahme eines Monatseinkommens von bloß ca. 15.000 S und dem Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und im Ergebnis auch der Tatsachengeständigkeit ist die Geldstrafe mit bloß 1.000 S keinesfalls unangemessen. Vielmehr ist dieses Strafausmaß als sehr milde zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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