Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230699/4/Gf/Km

Linz, 26.01.1999

VwSen-230699/4/Gf/Km Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 15. Dezember 1998, Zl. Sich96-113-1998, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 15. Dezember 1998, Zl. Sich96-113-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er am 31. Dezember 1997 einer erst 17-jährigen Person eine Schreckschußpistole überlassen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 51 Abs. 1 Z. 4 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. I 12/1997 (im folgenden: WaffenG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. Dezember 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Jänner 1999 persönlich bei der belangten Behörde abgegebene Berufung.

1.3. Mit Schreiben vom 13. Jänner 1999, Zl. VwSen-230699/2/Gf/Km, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Rechtsmittelwerber in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, daß die zweiwöchige Berufungsfrist im gegenständlichen Fall am 17. Dezember 1998 in Gang gesetzt wurde und demnach mit Ablauf des 31. Dezember 1998 geendet hat, sodaß sich die erst am 4. Jänner 1999 abgegebene Berufung als verspätet erweise; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 22. Jänner 1999 allfällige, einen diesbezüglich gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.

Derartiges ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

2. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, dessen Anwendung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geboten ist, muß eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung eingebracht werden.

2.2. Wie bereits dargelegt und vom Rechtsmittelwerber letztlich auch nicht in Zweifel gezogen, endete diese Zweiwochenfrist im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 31. Dezember 1998; die erst am 4. Jänner 1999 persönlich bei der belangten Behörde abgegebene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

Dieser Umstand war vom Oö. Verwaltungssenat von Amts wegen wahrzunehmen und verhinderte es sohin von vornherein, auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

2.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war - weil keine Erledigung in der Sache erfolgte - auch keine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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