Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106720/2/Gu/Pr

Linz, 09.12.1999

VwSen-106720/2/Gu/Pr Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. M. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.11.1999, VerkR96-394-1999-OJ/KB, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 99 Abs.1 KFG 1967

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 8.11.1998, um 9.24 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz, auf der A 7, Richtungsfahrbahn Süd, bei Km 5,0 gelenkt zu haben und dabei bei Nebel das Abblendlicht nicht verwendet zu haben.

Wegen Verletzung des § 134 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Polizeibeamter und deren zeugenschaftliche Vernehmung.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtig rechtliche Beurteilung geltend. Letztere mit der näheren Begründung, dass aufgrund der bestandenen konkreten Sichtweite von 250 m und des lediglich vorhandenen leichten Nebels in Form von Dunst ein Einschalten des Abblendlichtes nicht erforderlich gewesen wäre. Bei dem befahrenen Straßenstück habe es sich um eine Autobahn gehandelt, auf der kein Gegenverkehr herrscht und bei welchem Autobahnabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet ist.

Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1996, 95/03/0226, welche zu § 99 Abs.5 KFG ergangen sei und in Folge Gleichartigkeit der Regelung des § 99 Abs.1 KFG, habe er mangels Sichtbehinderung durch Nebel keine Verwaltungsübertretung begangen.

Nachdem im erstinstanzlichen Straferkenntnis keine Geldstrafe aufschien, die 3.000 S überstieg und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde und im Übrigen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage klar gegeben ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Demnach ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen UU-63EV am 8.11.1998, um 9.24 Uhr - sohin zur Tageszeit - in Linz auf der A 7, Mühlkreisautobahn, Richtungsfahrbahn Süd, bei Km 5,0 auf einer Strecke lenkte, auf der eine 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet ist und diese Geschwindigkeit einhielt. Über der Landschaft lag Nebel, allerdings bei einer Sichtweite von rd. 250 m. Der Rechtsmittelwerber hatte bei seinem Fahrzeug das Abblendlicht nicht eingeschaltet.

Ausgehend von diesem bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwiesenen Lebenssachverhalt war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel, oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmung der Abs.3 - 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§ 14 - § 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

Gemäß § 99 Abs.5 KFG 1967 sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden ..... .

Wiewohl im Abs.1 des § 99 KFG ohnedies auch vom Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§ 14 - § 17) die Rede ist und im Abs.5 Detailregelungen, ausgenommen die Dämmerung und Dunkelheit, hinsichtlich der Verwendung der Lichtarten bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. bestehen, so hat die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes herausgebildet, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne eingeschaltete Beleuchtung dem Abs.1, das Verwenden der falschen Beleuchtung dem Abs.3 - 6 zu unterstellen ist.

Ausgehend vom vorhin festgestellten Lebenssachverhalt war daher am Maßstab des § 99 Abs.1 KFG 1967 zu untersuchen, ob der Rechtsmittelwerber diesen Tatbestand erfüllt hat.

Der Begriff Nebel umfasst lt. Begriffswörterbuch "Duden" einen dichten, weißen Dunst über dem Erdboden bzw. für das Auge undurchdringliche Trübung der Luft durch Konzentration kleinster Wassertröpfchen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Überbegriff Nebel sowohl ein Bodennebel im Sinne der vorstehenden Definition, als auch ein Nebel in mittleren Lagen und darüber hinaus auch Hochnebel verstanden.

Das Gesetz selbst knüpft das Verwendungsgebot der vorgeschriebenen Scheinwerfer jedoch nicht an das bloße Vorhandensein irgend eines Nebels. Es liegt der Schutzzweck der Norm einerseits nicht nur darin, dem Lenker eines KFZ ausreichende Sicht auf die von ihm befahrene Verkehrsfläche zu ermöglichen sondern auch darin, dem betreffenden Kraftfahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben (OGH 28.1.1982, 8 OB 293/81).

Andererseits besteht auch keine Verpflichtung zur Beleuchtung von Fahrzeugen, solange das natürliche Licht ausreicht, um alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen zu können (OGH 10.2.1981, 2 OB 191/80). Dies betrifft auch die Sichtweite bei Nebel und ergibt sich aus der Wortfolge ....... "die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird".

Bei einer zulässigen und tatsächlich nicht überzogenen Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Autobahn reicht eine Sichtweite von 250 m - welche die Sicht des Lenkers auf ein voranfahrendes Fahrzeug ermöglicht, wobei andererseits andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers auch auf dieselbe Distanz wahrnehmen konnten - hin, um auch bei nichteingeschaltetem Abblendlicht allseitig ausreichend erkennbare Verhältnisse zu gewährleisten.

Definierte aber das Gesetz selbst die Kriterien seiner Anwendungspflicht, so war ein Verlangen über dieses Gebot hinaus verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahnden.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Nebel, fahren mit Licht, keine Pflicht bei ausreichender Sichtweite

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