Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106722/2/Ga/Fb

Linz, 07.12.1999

VwSen-106722/2/Ga/Fb Linz, am 7. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M, vertreten durch H N, Rechtsanwalt in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 19. Oktober 1999, VerkR96-3937-1999 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch durch die Einfügung zur Tatzeit wie folgt zu ergänzen ist: "... nicht binnen zwei Wochen, das ist mit Ablauf des 7. Mai 1999, darüber Auskunft erteilt, wer ...".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 200 öS (14,53 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 19. Oktober 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems auf deren schriftliches Verlangen vom 14. April 1999 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer jenes Kraftfahrzeug am 22. Dezember 1998 um 15.59 Uhr in Österreich auf der A bei km 10,600 in Richtung K gelenkt habe. Dadurch habe er § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 1.000 öS kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Wenngleich der Berufungswerber, sein Vorbringen einleitend, ausführt, er bestreite weiterhin die Tat, so war aufgrund der Aktenlage dennoch als unbestritten und somit erwiesen festzustellen, dass der Berufungswerber (als Zulassungsbesitzer) die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt hatte.

Soweit er aber nun vorbringt, er könne nicht angeben, "ob seine Ehefrau oder eine dritte Person, der die Ehefrau das Fahrzeug alleine oder in ihrer Begleitung zum Fahren überlassen hat, zum fraglichen Zeitpunkt am 22.12.1998 gefahren ist", so gewinnt er damit nichts für sich. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend schon ausgeführt, dass der Berufungswerber für die von ihm ins Spiel gebrachte Konstellation verpflichtet gewesen wäre, geeignete Aufzeichnungen zu führen.

Soweit der Berufungswerber die grundsätzliche Rechtswidrigkeit seiner Strafverfolgung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft unter Hinweis auf die im Erkenntnis des UVS Wien vom 7. März 1997 niedergelegte Rechtsauffassung einwendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat diese Rechtsmeinung nicht teilt und er darin sich durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.6. 1997, 97/02/0220; VwGH 27.10.1997, 96/17/0348) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 11.10.1989, ZVR 2/1991 Nr.23 der Spruchbeilage) bestärkt sieht. Danach steht fest, dass zum einen im Hinblick auf den in Österreich gelegenen Tatort insoweit österreichisches Recht anzuwenden war, und zum anderen, dass die in diesem Fall erfolgte unmittelbare Postzustellung des Auskunftsverlangens jedenfalls nicht gegen den "Vertrag der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen" (BGBl. 526/1990) verstoßen hat, und zuletzt, dass es aus (vom Berufungswerber gleichfalls nur pauschal eingeworfener) europäischer Sicht nicht rechtswidrig ist, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist.

Aus allen diesen Gründen war, weil der Berufungswerber im übrigen gegen die Höhe der Strafe nichts vorgebracht hat, wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 06.03.2000, Zl.: B 297/00

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 14.07.2000, Zl.: 2000/02/0113

 

 

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