Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106726/2/Sch/Rd

Linz, 14.12.1999

VwSen-106726/2/Sch/Rd Linz, am 14. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Christian H vom 25. November 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. November 1999, VerkR96-685-1997-Br, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1999, VerkR96-685-1997-Br, über Herrn Christian H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener Geschäftsführer und damit als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der S GmbH & Co KG, mit dem Sitz in R, als Halter und damit Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der BRD, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 15. Oktober 1996, Zl. VerkR96-3855-1996, nachweisbar zugestellt am 21. Oktober 1996, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 4. November 1996, keine entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 19. Juli 1996, um 16.39 Uhr, gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Tat drei Jahre vergangen sind.

Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine von ihm gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nicht bis zum 4. November 1996 erteilt zu haben. Die obzitierte Verjährungsfrist ist sohin mit 4. November 1999 abgelaufen.

Dennoch hat die Erstbehörde ein mit diesem Tag datiertes Straferkenntnis ausgefertigt und laut entsprechendem Vermerk auf dem Bescheidentwurf am nächsten Tag abgesendet. Zugestellt, also erlassen, wurde das Straferkenntnis laut Postrückschein am 18. November 1999. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.3 VStG war daher bei Fällung des Straferkenntnisses bereits abgelaufen.

Die Erstbehörde wird aus gegebenem Anlass zum einen auf die Bestimmung des § 64a Abs.1 AVG iVm § 24 VStG hingewiesen. Zudem wird im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 bei Beschuldigten aus der Bundesrepublik Deutschland auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13. Februar 1998, GZ: 670.037/1-V/2/98 (weiterverlautbart vom Verfassungsdienst des Amtes der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 26. Februar 1998, Verf-600.034/95-Gu), aufmerksam gemacht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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