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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106727/7/Ga/La

Linz, 31.01.2001

 

VwSen-106727/7/Ga/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn M M in K, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 1999, Zl. VerkR96-1904-1999-K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 erste Alternative, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. November 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 30. Dezember 1998 um 08.26 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der W A , bei Km 168,525 in Richtung S, einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw-Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h gelenkt und habe dadurch § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Im Berufungsfall stützte sich die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde auf die in der Anzeige des LGK für Oö. vom 2. Februar 1999 enthaltenen Angaben über die mittels Radarbox gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung und auf die Lenkerauskunft vom 15. Februar 1999. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde hat der Berufungswerber die ihm gebotene Gelegenheit zur Verteidi-

gung nicht genutzt.

Erstmals mit seiner Berufungsschrift erhob er eine tatseitige Bestreitung und brachte vor, nicht er selbst, sondern ein Bekannter, nämlich der in M wohnhafte A B (in der Folge, siehe unten, richtiggestellt auf A P) habe den nämlichen Pkw gelenkt; seine Frau habe die auf seine Person lautende Lenkerauskunft irrtümlich so erteilt, weil sie nicht gewusst gehabt habe, dass er das in Rede stehende Fahrzeug an diesem Tag hergeborgt hatte.

Im Hinblick auf dieses Berufungsvorbringen führte der Oö. Verwaltungssenat zur Tatseite ergänzende Erhebungen mit folgenden Ergebnissen:

Über h telefonische Aufforderung und Klarstellung, dass der vom Berufungswerber als tatsächlicher Lenker angegebene Bekannte als Zeuge in der öffentlichen Berufungsverhandlung unter Wahrheitspflicht werde vernommen müssen, teilte der Berufungswerber mit am 16. November 1999 eingelangten Schriftsatz den auf A P jun. richtiggestellten Namen des Bekannten mit ladungsfähiger Adresse mit. In der Folge wurde dem Oö. Verwaltungssenat eine von A P jun. am 12. Dezember 2000 unterzeichnete eidesstattliche Erklärung mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Ich, A P jun., geb. am , wohnhaft in M, N 241, erkläre hiermit eidesstattlich, daß ich am 30.12.1998 mit dem Kfz Mitsubishi Pajero mit dem Kennzeichen H nach S Sekt liefern gefahren bin."

Zuletzt legte der Berufungswerber die Kopie eines am 30. Dezember 1998 von der Mauthner Löwenhofkellerei GmbH und Spirituosenerzeugung in K 25 an die Firma Hotel P E KG, D, in S, ausgestellten Lieferscheines über die Lieferung von 20 Karton Sekt und 20 Karton retour (Tausch) vor, auf dem die Warenübernahme mit einer auf "E" lautenden Unterschrift offensichtlich bestätigt wurde.

Diese Ermittlungsergebnisse würdigend, sieht das Tribunal keine direkten oder indirekten Hinweise, die für die eine objektive Unrichtigkeit oder subjektive Unglaubwürdigkeit der eidesstattlichen Erklärung und für eine bloß fingierte Ausstellung des Lieferscheins sprächen. Auch wenn der Lieferschein keine fortlaufende Nummerie-rung aufweist, so ist die Annahme nicht von vornherein lebensfremd, dass ein Silvestergeschäft über die Nachlieferung einer kleineren Menge Sektes in der speziellen Praxis zwischen langjährigen Geschäftspartnern in dieser Sparte auch auf solche Weise abgewickelt werden kann.

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass seine Frau die auf ihn lautende Lenkerauskunft unwissentlich so erteilt habe, kann gleichfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig verworfen werden; immerhin geht aus dem Vergleich der Unter-

schriften hervor, dass die im Akt einliegende Lenkerauskunft jedenfalls nicht die Unterschrift des Berufungswerbers trägt.

Insgesamt war daher das Ergebnis der zur Berufung gepflogenen ergänzenden Erhebungen nicht geeignet, die dem angefochtenen Schuldspruch zu Grunde gelegte Annahme der Lenkereigenschaft mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit zu stützen.

Aus allen diesen Gründen war das Straferkenntnis im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens, weil die Tat nicht erwiesen werden konnte, zu verfügen.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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