Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106732/2/Sch/Rd

Linz, 10.01.2000

VwSen-106732/2/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Andreas H, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 24. November 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. November 1999, VerkR96-4096-1997-Ja, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 5 bis 13 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen (Fakten 1 bis 4) wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 330 S (entspricht 23,98 €).

Bezüglich des abweisenden Teils ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 660 S (entspricht 47,96 €), ds 20 % der zu Fakten 1 bis 4 verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 2. November 1999, VerkR96-4098-1997-Ja, über Herrn Andreas H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und Abs.5 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und Abs.5 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 KFG 1967, 4) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, 5) Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 6) Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 7) Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 8) Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 9) Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 10) Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 11) Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 12) Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, 13) Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Geldstrafen von 1) 300 S, 2) 2.500 S, 3) 300 S, 4) 200 S, 5) bis 9) 300 S, 10) bis 13) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 7 Stunden, 2) 60 Stunden, 3) 7 Stunden, 4) 5 Stunden, 5) bis 9) 7 Stunden, 10) bis 13) 5 Stunden verhängt, weil er sich am 30. Oktober 1997 um 8.10 Uhr den Kraftwagen (LKW) mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, in Linz, E - Kreuzung H

1) als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des mit dem Kraftwagen gezogenen Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die größte Breite des Anhängers von 2,55 m durch die Beladung überschritten worden sei, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen sei (tatsächliche Breite: 2,82 m);

2) als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des mit dem Kraftwagen gezogenen Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung überschritten worden sei, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen sei (tatsächliches Gesamtgewicht: 27.340 kg);

3) als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die auf beiden Seiten hinausragenden Kettenräder des transportierten Baggers an den äußersten Punkten nicht gekennzeichnet gewesen seien;

4) als Lenker des Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein für den mit diesem gezogenen Anhänger nicht mitgeführt habe;

5) als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 24. Oktober 1997 nicht so betätigt habe, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien;

6) als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 27. Oktober 1997 nicht so betätigt habe, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien;

7) als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 28. Oktober 1997 nicht so betätigt habe, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien;

8) als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 29. Oktober 1997 nicht so betätigt habe, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien;

9) als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 30. Oktober 1997 nicht so betätigt habe, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien;

10) als Fahrer auf dem Schaublatt vom 24. Oktober 1997 folgende Angaben nicht eingetragen habe: Den Ort am Ende der Benutzung des Blattes;

11) als Fahrer auf dem Schaublatt vom 27. Oktober 1997 folgende Angaben nicht eingetragen habe: Den Ort am Ende der Benutzung des Schaublattes;

12) als Fahrer auf dem Schaublatt vom 28. Oktober 1997 folgende Angaben nicht eingetragen habe: Den Ort am Ende der Benutzung des Schaublattes und

13) als Fahrer auf dem Schaublatt vom 24. Oktober 1997 folgende Angaben nicht eingetragen habe: Den Ort am Ende der Benutzung des Blattes.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 560 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Fakten 5 bis 13 des angefochtenen Straferkenntnisses):

Gemäß Art.2 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benützt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Art. 4 und Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge.

Im Sinne dieses Art.4 sind ua Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t nicht übersteigt, von der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - und damit auch von jener Nr. 3821/85 - ausgenommen.

Hieraus erhellt, dass die Vorschriften dieser Verordnungen nur dann gelten, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das höchstzulässige Gesamtgewicht über 3,5 t beträgt. Ein solches Tatbestandselement ist in den Spruch eines Straferkenntnisses aufzunehmen (vgl. etwa VwGH 14.5.1997, 97/03/0018).

Zumal das angefochtene Straferkenntnis ein entsprechendes Tatbestandselement nicht enthält, war zu überprüfen, ob allenfalls eine Ergänzung durch die Berufungsbehörde in Frage kommen kann. Die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Anzeige der BPD Linz vom 3. November 1997 enthält sowohl Angaben zum höchstzulässigen Gesamtgewicht des verwendeten LKW als auch des Anhängers. Die von der Erstbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG erlassene Strafverfügung vom 23. März 1998 enthält keinerlei Ausführungen im obigen Sinne; das Rechtshilfeersuchen vom 18. Mai 1998 - unter Anschluss des Aktes, somit wohl auch der erwähnten Anzeige - ist außerhalb dieser Frist ergangen und daher nicht mehr als Verfolgungshandlung hinsichtlich des gegenständlichen fehlenden Tatbestandselementes geeignet gewesen.

Die Berufungsbehörde hatte daher der Berufung in den erwähnten Punkten Folge zu geben, ohne auf das entsprechende Vorbringen in der Berufungsschrift noch eingehen zu müssen.

Hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 des Straferkenntnisses konnte der Berufung aber kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, dass diese Übertretungen anlässlich der Amtshandlung vorweg eingestanden wurden, vermag auch das Berufungsvorbringen nicht zu überzeugen. Die Zumutbarkeitsgrenze für einen Fahrzeuglenker iSd § 102 Abs.1 KFG 1967 wird keinesfalls überschritten, wenn von ihm verlangt wird, bei Übernahme eines ihm nicht bekannten Fahrzeuges nicht alleine auf allfällige Angaben zur Vorschriftsmäßigkeit des Übergebers zu vertrauen. Der Lenker eines Fahrzeuges bzw Verwender eines Anhängers hat sich vielmehr selbst davon zu überzeugen, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten sind bzw werden. Das Gesetz sieht jedenfalls eine mögliche Delegierung dieser Verpflichtung vom Lenker an den Zulassungsbesitzer nicht vor (naturgemäß auch nicht umgekehrt). Die diesbezügliche besondere Sorglosigkeit des Berufungswerbers dokumentiert sich darin, dass er sich vom Zulassungsbesitzer vor Antritt der Fahrt nicht einmal den Zulassungsschein für den verwendeten Anhänger hat aushändigen lassen. Somit wurde von ihm nicht einmal die naheliegendste und grundlegendste Möglichkeit genutzt, sich Informationen über das höchstzulässige Gesamtgewicht etc des Fahrzeuges zu beschaffen. Entgegen der offenkundigen Rechtsansicht des Berufungswerbers wird der Bestimmung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 nicht schon dadurch entsprochen, wenn der Zulassungsschein von einem Dritten dem Lenker (zum Ort der Kontrolle hin) nachgebracht wird; vielmehr ist dieses Dokument vom Lenker mitzuführen.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen können angesichts des gegebenen Sachverhaltes keinesfalls als überhöht angesehen werden. Es kann zum einen als bekannt vorausgesetzt werden, dass Ladegut - noch dazu in der massiven Form eines Baggers -, das seitlich über das Fahrzeug hinausragt, eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Die hiefür verhängte Geldstrafe in der Höhe von (lediglich) 300 S kann keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Zum anderen hatte der Berufungswerber eine Überladung des Anhängers von immerhin 5.340 kg zu verantworten, die eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S rechtfertigt.

Die Kennzeichnungspflicht für hinausragendes Ladegut fußt auf dem sich dadurch ergebenden Gefahrenpotenzial für den übrigen Verkehr und lässt bei Verletzung derselben eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S schon fast als "symbolisch" erscheinen.

Die Verpflichtung zur Mitführung der Zulassungsscheine verwendeter Fahrzeuge soll eine effiziente Kontrolle durch Straßenaufsichtsorgane ermöglichen, welches öffentliche Interesse auch nicht als geringfügig einzustufen ist.

Zur vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde weder die eine noch die andere Voraussetzung (und schon gar nicht beide kumulativ) gegeben sind. Das Verschulden des Berufungswerbers kann keinesfalls als geringfügig abgetan werden, zumal ihm die beim Transport vorgelegenen Mängel auch nur bei geringer Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen, wenn man ihm schon nicht unterstellt, dass, worauf seine Angaben bei der Amtshandlung hindeuten, er sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Angesichts der obigen Erwägungen zu den einzelnen Übertretungen kann auch nicht vom Nichtvorliegen nachteiliger Folgen der Tat die Rede sein.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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