Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106734/9/Sch/Rd

Linz, 25.02.2000

VwSen-106734/9/Sch/Rd Linz, am 25. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Viktoria H vom 19. November 1999, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Oktober 1999, CSt 9737/99, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 1999, CSt 9737/99, über Frau Viktoria H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie am 13. März 1999 von 21.25 Uhr bis 21.30 Uhr in Linz, Promenade Nr. 39 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, dass die von der Berufungswerberin gegen die relevante Verordnung des Magistrates der Stadt Linz, GZ: 101-5/19-330039204 vom 23. Oktober 1996, des Halte- und Parkverbotes im tatörtlichen Bereich bzw gegen deren ordnungsgemäße Kundmachung vorgebrachten Einwände von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Es besteht nicht der geringste Grund zur Annahme, dass hier eine rechtswidrige Verordnung vorliege, zumal die angeordneten Halte- und Parkbeschränkungen im Nahbereich des Oö. Landestheaters, insbesondere zu Beginn bzw zum Ende von Veranstaltungen, durchaus im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ihre rechtliche Deckung in der Bestimmung des § 43 Abs.1 StVO 1960 finden. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, wonach die Kundmachung des temporären Halte- und Parkverbotes im Sinne des Punktes 2 der erwähnten Verordnung durch Bedienstete des Oö. Landestheaters nicht vorschriftsgemäß gehandhabt würde.

Es kann aber die Verantwortung der Berufungswerberin letztlich nicht widerlegt werden, wonach sie ihr Fahrzeug bereits vor Kundmachung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen abgestellt und dieses dann verlassen habe. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie vom Kundmachungsvorgang nichts mitbekommen hat. Wenngleich sie diesfalls ihr Fahrzeug im zeitlich beschränkten Parkverbot abgestellt hatte, und möglicherweise eine Übertretung dieser Verkehrsbeschränkung zu verantworten hätte, ist aber ein solcher Sachverhalt nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und daher rechtlich unerheblich.

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass auch durch allfällige weitere Ermittlungen hinreichende Beweise gegen das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelwerberin nicht mehr erhoben werden könnten, sodass - nicht zuletzt auch aus verwaltungsökonomischen Gründen - davon Abstand genommen wird. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum