Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106735/8/Gu/Pr

Linz, 26.06.2000

VwSen-106735/8/Gu/Pr Linz, am 26. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des T. L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.10.1999, CSt 2833/99, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 14. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 300 S (entspricht  21,80 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 7.1.1999 um 11.37 Uhr auf der A von S. kommend in Richtung K., bei Km 7,453, Gmd. W., mit dem Pkw die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, da die Fahrgeschwindigkeit 133 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 52 Z10a StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass es in erster Linie aufgrund des falschen Einschreitens des Gendarmeriebeamten zu der Tatanlastung gekommen ist. Er bezweifelt die Zuordnung des Fahrzeuges bei der Messung in den Tunnel auf eine Entfernung von 326 m. Der Beamte habe aus logischen Gründen nur sein Abblendlicht und das des ihn überholenden Fahrzeuges erkennen können. Ferner sei fraglich, ob der Beamte im Umgang mit dem Messgerät geschult bzw. für die Vornahme von Geschwindigkeitsmessungen ermächtigt sei. Seiner Meinung nach müsse dem Beamten bei der Messung ein Fehler unterlaufen sein.

Bezüglich der Strafhöhe stelle sich die Frage ob es opportun sei, wenn ihm die Geschwindigkeitsübertretung angelastet werde, der Beamte aber (gemeint ohne Blaulicht und ohne Folgetonhorn) bei der aufgenommenen Verfolgung die Geschwindigkeit unverhältnismäßig höher überschritten habe.

Aus der Berufung leuchtet das Begehren hervor, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 14. Juni 2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers durchgeführt und in deren Rahmen RI K. als Zeuge vernommen und dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten, sowie der wesentliche Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes erörtert.

Demnach ist erwiesen, dass der Zeuge am 7.1.1999 beim sogenannten Wartbergertunnel auf der A, Richtungsfahrbahn Süd, Lasermessungen durchführte und zuvor mit dem Messgerät der Type LTI 20.20TS/KM-E die nach der Verwendungsbestimmung erforderlichen Teste bezüglich der Betriebssicherheit durchführte. Der Beamte befand sich bei der sogenannten Betriebsumkehr im rechten Winkel zur Fahrbahn der A und hatte das Messgerät bei heruntergelassener Seitenscheibe vom Lenkersitz aus in den Tunnel auf den ankommenden Verkehr gerichtet. Das Messgerät war geeicht.

Gegen 11.30 Uhr erfasste er mit dem Messgerät auf dem rechten Fahrstreifen der Pyhrnautobahn im Tunnel einen Klein-LKW Toyota mit dem Kennzeichen, dessen Fahrgeschwindigkeit 67 km/h betrug. Dieser Klein-LKW wurde von einem PKW, Marke Audi, mit dem Kennzeichen, gelenkt von T. L., überholt, worauf der Messbeamte das Messgerät auf das überholende Fahrzeug richtete und eine Geschwindigkeit von 138 km/h am Display des Lasermessgerätes ablas, was unter Berücksichtigung der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 133 km/h ergibt.

Die Messdistanz betrug 326 m und der Ort, an dem sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beschuldigten befand, war Autobahn-Km 7,453 der Pyhrnautobahn, Richtungsfahrbahn Süd.

Für diese Örtlichkeit bestand eine durch Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

Nach der Messung legte der Beamte das Messgerät mit dem Messergebnis im Display auf den Beifahrersitz und fuhr dem PKW des Beschuldigten nach und konnte ihn am nächsten Parkplatz in M., Gemeinde Sch., anhalten und ihn mit dem Messergebnis konfrontieren.

Bei der Würdigung der Beweise kam der Oö. Verwaltungssenat gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein, unter Bedachtnahme auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.9.1999, welches in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung gestellt wurde, zur Überzeugung, dass eine gültige Messung vorlag und dass der Zeuge Kopf, welcher mit Ermächtigung des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 17.2.1994, Präs-34/93, zur Vornahme Lasergeschwindigkeitsmessungen durchzuführen, dieses Messergebnis frei von Zweifeln dem PKW des Beschuldigten zugeordnet hat.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte seine Darstellung des Lebenssachverhaltes im Rahmen des Verfahrens insoferne geändert hat, als er im Einspruch zur Strafverfügung vom 7.4.1999 davon sprach, dass neben ihm und hinter ihm sich ebenfalls Fahrzeuge befanden, die mit gleicher oder höherer Geschwindigkeit gefahren seien.

Bei gleicher Geschwindigkeit wäre wohl ein Überholen kaum möglich gewesen und ein hinteres schnelleres Fahrzeug wäre unweigerlich dann auf ihn aufgelaufen.

Auch in seiner Berufung sprach er noch von einem ihn überholenden Fahrzeug. In der mündlichen Verhandlung hingegen konnte er sich an einen Langsamfahrer auf dem rechten Fahrstreifen erinnern und gab an, dass dieser Langsamfahrer zunächst von einem (vor dem Beschuldigten fahrenden) dunklen Kombi überholt worden sei. Er selbst sei dann in der Folge erst auf die Überholspur gefahren und habe den Langsamfahrer ebenfalls überholt. Er habe sich daher hinter dem erstüberholenden Fahrzeug befunden.

Bei dieser schwankenden Verantwortung und der bloßen Behauptung, nur 112 km/h gefahren zu sein, konnten die Angaben des geschulten und ermächtigten Messbeamten, der bei einer falschen Zeugenaussage neben der strafgerichtlichen Verfolgung auch noch erhebliche dienstliche Nachteile zu erwarten hätte, das höhere Maß der Glaubwürdigkeit einbringen und den Oö. Verwaltungssenat überzeugen.

Bei vorstehendem festgestellten Sachverhalt war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen diese Vorschriften verstößt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Einen Schuldausschließungsgrund hat der Rechtsmittelwerber nicht dargetan. Im Übrigen sind Geschwindigkeitsüberschreitungen durch die gehörige Aufmerksamkeit und Blick auf den Fahrgeschwindigkeitsmesser leicht vermeidbar.

Nachdem sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt sind, war der Schuldspruch zu bestätigen. Umstände, die die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angezeigt hätten, liegen nicht vor, zumal weder das Verschulden geringfügig noch der Unrechtsgehalt bedeutungslos war.

Bezüglich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich des Einkommens von monatlich 30.000 S hat der Rechtsmittelwerber dies in der mündlichen Verhandlung als brutto bezeichnet, in der Sorgepflicht für zwei Kinder ist keine Änderung eingetreten.

Mildernde Umstände sind auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten. Zutreffend hat die erste Instanz das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung (aus dem Jahre 1997) als erschwerend gewertet.

In der Zusammenschau der Umstände, dass nämlich das Verschulden nicht gering wog und auch der Unrechtsgehalt von mittlerem Gewicht war, kann der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe von 15 % des Strafrahmens ausgesprochen hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Da die Berufung im Ergebnis erfolglos blieb, war kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 dem Rechtsmittelwerber ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe zur Zahlung vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum