Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106736/8/Ki/Ka

Linz, 03.04.2000

VwSen-106736/8/Ki/Ka Linz, am 3. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 6.12.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.11.1999, VerkR96-6922-1999-Hu, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro) der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22.11.1999, VerkR96-6922-1999-Hu, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.1.1999 um 10.08 Uhr im Ortsgebiet von Linz, Industriezeile, gegenüber Haus Nr.22, in Fahrtrichtung stadtauswärts, den PKW, Kz. , gelenkt und dabei bei Nebel die vorgeschriebenen Scheinwerfer/Leuchten nicht eingeschaltet.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall es der Behörde aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei als erwiesen erscheine, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen habe. Dies im Hinblick auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von einem Einkommen monatlich ca. 25.000 S netto, kein Vermögen sowie Sorgepflichten für die Gattin ausgegangen wurde. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet worden.

I.2. Der Beschuldigte erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 5.12.1999 Berufung. Er führt darin aus, dass es richtig sei, die Beleuchtung sei an seinem Fahrzeug zur Tatzeit nicht eingeschaltet gewesen. Seiner Meinung nach, welche selbstverständlich nur subjektiv sein könne, sei dies nicht notwendig gewesen, da die Sicht ausreichte. Ferner vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass Angaben bezüglich der Sichtweite in der Anzeige fehlen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Darüber hinaus wurde eine verkehrstechnisch-gutächtliche Beurteilung zum gegenständlichen Sachverhalt eingeholt, welche dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 99 Abs.1 erster Satz leg.cit. sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion (BPD) Linz vom 11.1.1999 zugrunde. Danach hat der Beschuldigte das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kraftfahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur festgestellten Tatzeit trotz starkem Nebel ohne Beleuchtung gelenkt. In der Anzeige ist ausgeführt, dass die Sichtweite ca. 70 m betragen hat.

Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, er führt lediglich aus, dass seiner subjektiven Meinung nach die Sicht ausreichte und daher die Beleuchtung nicht einzuschalten gewesen wäre.

Der verkehrstechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten auf den gegenständlichen Fall bezogen ausgeführt, dass andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, benachrangte Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuglenker des Gegenverkehrs, ein unbeleuchtetes Fahrzeug bei Nebel wesentlich später wahrnehmen als ein beleuchtetes Fahrzeug. Aufgrund der gegenständlichen Problematik ergibt sich durch das Nichteinschalten der Fahrzeugbeleuchtung eine erhöhte Gefahr nicht nur für den Fahrzeuglenker selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. Es ist daher unerlässlich, dass bei Nebel mit einer Sichtweite von ca. 70 m die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden muss.

Die erkennende Berufungsbehörde erachtet dieses Gutachten als schlüssig und letztlich unwiderlegbar. Daraus resultiert, dass im konkreten Fall durch das Nichteinschalten der Beleuchtung jedenfalls die Möglichkeit einer Erkennbarkeit des Fahrzeuges durch andere Straßenbenützer negativ verändert wurde.

Was die vom Meldungsleger festgestellte bloße Sichtweite von 70 m anbelangt, so bestehen seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Zweifel dahingehend, dass dieser Umstand richtig wiedergegeben wurde. Wie bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, mit Sicherheit feststellen zu können, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen.

Demnach erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde den dem Bw zur Last gelegten Sachverhalt objektiv als erwiesen und es sind auch in subjektiver Hinsicht keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten diesbezüglich entlasten würden. Insbesondere der Umstand, dass er subjektiv der Meinung war, die Sicht wäre ausreichend, kann keine Schuldentlastung darstellen, ist doch von einem ausgebildeten und objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker zu erwarten, dass er sich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verhält. Dazu gehört auch, dass bei einer entsprechend reduzierten Sichtweite das Fahrzeug beleuchtet wird.

Was die Straffestsetzung anbelangt, so vertritt der Beschuldigte die Auffassung, das eine Ermahnung gemäß § 21 VStG möglich wäre.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Wenn auch im vorliegenden Falle die Übertretung durch den Bw offensichtlich ohne Folgen geblieben ist, so kann doch von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Die Verletzung von Bestimmungen über die Beleuchtung von Fahrzeugen hat für die Verkehrssicherheit nämlich besondere Bedeutung und muss dann als besonders schwerwiegend betrachtet werden, wenn sie geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Wie bereits dargelegt wurde, bestand durch das Nichteinschalten der Beleuchtung am Fahrzeug nicht nur für den Fahrzeuglenker selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Gefahr, weshalb schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben waren.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die Erstbehörde ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet hat. Die bisherige Unbescholtenheit des Bw wurde als strafmildernd, straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt, diesbezüglich hat der Bw keine Einwendungen erhoben.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Nebel - Bei Sichtweite von bloß 70 m sind die Scheinwerfer des KFZ einzuschalten.

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