Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106737/3/Kei/Km

Linz, 20.02.2001

VwSen-106737/3/Kei/Km Linz, am 20. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R P, B 8, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. November 1999, Zl. VerkR96-1803-1999, zu Recht:

I. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und diesbezüglich wird das Verfahren eingestellt.

Statt "iHnen" wird gesetzt "ihnen" und statt "gesesen" wird gesetzt "gewesen".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 200 S (= 150 S + 50S) (entspricht  14,53 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 23.04.1999 um 18.39 Uhr den PKW, Kennzeichen PE-, auf der W in L, von der U kommend, in Richtung A gelenkt, wobei Sie

  1. auf der W auf einer Länge von 50 bis 100 m vor der Auffahrt zur A beim Fahren hinter einem vor IHnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand einhielten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gesesen wäre, auch wenn das Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie lediglich einen Abstand von ca. 1 m zum vorderen Fahrzeug einhielten.
  2. Sie haben im genannten Bereich mehrere Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte.
  3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen PE-, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.05.1999 bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 23.04.1999 um 18.39 Uhr in L auf der W gelenkt hat, mit Schreiben vom 23.07.1999 die unrichtige Lenkerauskunft erteilt, dass Herr I M, wohnhaft in N B Nr. 17, C, T, Cod. 8713, am 23.04.1999 Ihren PKW gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 18 Abs. 1 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
  2. § 22 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. i StVO 1960
  3. § 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
  4. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

    Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe

    1. 1.500,-- 48 Stunden 99 Abs. 3 lit.a StVO

    2. 500,-- 24 Stunden 99 Abs. 3 lit. i StVO

    3. 3.000,-- 72 Stunden 134 Abs. 1 KFG 1967

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,-- Schilling das sind 39,70 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

    2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

    Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

    "Vorerst erkläre ich, das Straferkenntnis der BH-Perg der Gänze nach, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit zu bekämpfen.

    Ich habe keine wie auch immer geartete Verwaltungsübertretung gesetzt. Im übrigen geht die belangte Behörde nach wie vor davon aus, dass ich zur Tatzeit meinen Pkw gelenkt hätte. Auch wenn im Verwaltungsrecht das Kommunulationsprinzip zur Anwendung zu bringen ist, so kann mir dennoch einerseits nicht vorgehalten werden, ich hätte das Fahrzeug gelenkt und andererseits wird mir vorgeworfen, ich hätte unrichtige Lenkerauskünfte erteilt.

    Im Sinne der ständigen Rechtsprechung führe ich aus, dass die beiden behaupteten Verwaltungsübertretungen gem. §§ 18 u. 22 StVO 1960 in Idealkonkurrenz zum § 103 Abs. 2 KFG 1967 stehen.

    Wie im geg. Verfahren bereits mehrmals angeführt, wurde mein Pkw, Kz. PE-68GD, zur Tatzeit von meinem Freund, I M, an dessen Existenz die angesprochene Behörde keinerlei Zweifel hegt, gelenkt. Mein Freund ist lediglich der rumänischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Ich verwehre mich dagegen, dass dies seiner Integrität auch nur den leisesten Abbruch tut. Deshalb schrieb er mir auch einen Brief in rumänischer Sprache und bestätigt in diesem, dass sehr wohl er damals meinen Pkw lenkte."

    3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Dezember 1999, Zl. VerkR96-1803-1999, Einsicht genommen.

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat vor der belangten Behörde am 17. Mai 1999 vorgebracht, dass er selbst am 23. April 1999 um ca. 18.39 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Erst später (das erste Mal mit Schreiben vom 23. Juli 1999) brachte der Bw vor, dass am 23. April 1999 um 18.39 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug I M gelenkt hätte. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass das oben erwähnte Vorbringen des Bw, dass er selbst am 23. April 1999 um ca. 18.39 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, zutrifft und der Realität entspricht. diese Beurteilung stützt sich darauf, dass das erwähnte Vorbringen des Bw vom 17. Mai 1999 zeitlich gesehen relativ knapp nach der dem Bw mit den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatzeit (23. April 1999 18.39 Uhr) erfolgt ist - im Vergleich zu dem erst später erfolgten Vorbringen des Bw, dass I M das gegenständliche Kraftfahrzeug am 23. April 1999 um 18.39 Uhr gelenkt hätte.

Der durch die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen vor dem Hintergrund der oben angeführten Ausführungen im Hinblick auf das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Bw in Verbindung mit den Aussagen des Dr. H B (Schreiben vom 23. April 1999 und durch die Bundespolizeidirektion Linz am 7. Juli 1999 aufgenommene Niederschrift). Den erwähnten Aussagen des Zeugen Dr. H B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat und auch darauf, dass dieser Zeuge von 1983 jedenfalls bis einschließlich 23. April 1999 ununterbrochen im Verkehrsrecht tätig war und dass er am 23. April 1999 auch Fahrprüfer war.

Der Bw hat das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Mai 1999, Zl. VerkR96-6000-80-1999, am 14. Mai 1999 persönlich übernommen. Am 17. Mai 1999 teilte der Bw der belangten Behörde mit, dass er selbst am 23. April 1999 um ca. 18.39 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat (Niederschrift vom 17. Mai 1999). Damit ist der Bw der Auskunftspflicht nachgekommen. Der Bw hatte das Recht, sich in den die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses betreffenden Verfahren frei zu verantworten. die Nutzung dieses Rechtes vermag nicht zu einer Bestrafung wegen einer Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 führen. Würde derartiges zutreffen so würde dies elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses spruchgemäß (siehe den Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates) zu entscheiden.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw mit den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 12.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 1.500 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von 500 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist insgesamt angemessen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 200 S (= 150 S + 50 S), vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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