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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230701/2/Gf/Km

Linz, 25.02.1999

VwSen-230701/2/Gf/Km Linz, am 25. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. August 1998, Zl. St-29701/98-4, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes durch seinen Sohn G G zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit - mündlich verkündetem - Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. August 1998, Zl. St-29701/98-4, wurde über den Sohn des Rechtsmittelwerbers eine Geldstrafe von 2.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil jener an diesem Tag in alkoholisiertem Zustand Passanten beschimpft und tätlich attackiert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 hat der Vater des Bestraften ein ärztliches Attest übermittelt, in dem seinem Sohn fehlendes Realitiätsbewußtsein und im besonderen eine Unzurechnungsfähigkeit in alkoholisiertem Zustand bestätigt wird.

1.3. In einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 1999 bringt der Vater zudem vor, daß seinem Sohn die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses am 8. September 1998 zugestellt worden sei und er im Zuge einer daraufhin "sofort" erfolgten Vorsprache bei der Bundespolizeidirektion Linz von einer dortigen Sekretärin den Rat erhalten habe, jenes ärztliche Gutachten erstellen zu lassen, während bis dahin die Sache ohnehin ruhen würde. Sowohl seine Vorsprache als auch sein erstes Schreiben seien als Berufung intendiert gewesen.

2. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, dessen Anwendung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geboten ist, ist eine Berufung "von der Partei binnen zwei Wochen" bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen.

2.2. Partei des Verfahrens ist im gegenständlichen Verfahren lediglich der Sohn des Beschwerdeführers. Da dieser (am 30. November 1959 geboren und sohin) offenkundig aber weder minderjährig noch unter Sachwalterschaft gestellt ist und sich im übrigen aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis dafür ergibt, daß er seinem Vater i.S.d. § 10 AVG eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte, war letzterer sohin auch nicht legitimiert, das gegenständige Rechtsmittel zu ergreifen.

Die vorliegende Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß überhaupt noch auf die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels eingegangen zu werden brauchte.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war - weil keine Erledigung in der Sache erfolgte - auch keine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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