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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106740/2/Ga/Fb

Linz, 22.12.1999

VwSen-106740/2/Ga/Fb Linz, am 22. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. November 1999, VerkR96-4763-1999, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 200 S (entspricht 14,53 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 19. November 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des "§ 103 Abs.1" (gemeint: § 103 Abs.2) KFG schuldig gesprochen. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw, trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde, die ihm am 21. Juli 1991 zugestellt worden sei, nicht binnen zwei Wochen, bis 5. August 1999, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 4. Mai 1999 um 09.04 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber verantwortet sich mit dem Vorbringen, er habe sofort nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Behörde brieflich mitgeteilt, dass "das Kfz nur vom Zulassungsbesitzer gelenkt wird."

In ähnlicher Weise hatte sich der Beschuldigte schon im Verfahren vor der Strafbehörde verantwortet. Daher wurde er von der belangten Behörde zur Abklärung des Sachverhaltes vorgeladen; dem Ladungstermin (14. Oktober 1999) leistete der Berufungswerber entschuldigt keine Folge, dem mit ihm vereinbarten neuen Termin (22. Oktober 1999) blieb der Berufungswerber unentschuldigt fern, woraufhin die belangte Behörde das nun angefochtene Straferkenntnis erließ. In der Begründung führte die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - zur Verantwortung des Beschuldigten aus, dass entgegen seiner Behauptung ein Auskunftsschreiben bei der Behörde nicht eingelangt sei und daher nicht vorliege, weshalb Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen gewesen sei.

Hiezu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aus dem faktischen Nichteinlangen des Auskunftsschreibens, welcher Umstand dem Beschuldigten bekannt gewesen ist, einerseits und in Verbindung mit der von ihm in Kenntnis des Tatvorwurfs schlussendlich nicht wahrgenommenen Möglichkeit zur näheren Erläuterung seiner gänzlich unbescheinigt gebliebenen Behauptung der Briefaufgabe andererseits zu Recht auf das tatsächliche Nichterteilen der aufgetragenen Auskunft schließen durfte.

Mit seinem Berufungsschriftsatz wiederholt der Rechtsmittelwerber seine Behauptung der brieflich erteilten Auskunft lediglich. Irgendein darüber hinausführendes Vorbringen, das die Übergabe seines Briefes zur Postbeförderung bzw das Verlorengehen dieser Briefsendung auf dem Postbeförderungsweg zur Bezirkshauptmannschaft hätte plausibel oder gar erweislich machen können, hat der Berufungswerber nicht dargetan. Die Lebenserfahrung aber legt die Annahme nahe, dass der mit einem solchen schriftlichen Auskunftsverlangen konfrontierte, durchschnittlich aufmerksame und gewissenhafte Zulassungsbesitzer die von ihm in Briefform erteilte und der Post zur Beförderung anvertraute Auskunft als eingeschriebene Briefsendung aufgibt, um so einen Nachweis der tatsächlich erfolgten Aufgabe in der Hand zu haben. Ein solches Maß an Gewissenhaftigkeit konnte dem Berufungswerber umso mehr zugemutet werden, als er, wie aus der Aktenlage hervorgeht, nicht zum ersten Mal mit einem Auskunftsverlangen iS des §103 Abs2 KFG konfrontiert gewesen ist. Objektiv besehen, verkannte der Berufungswerber die ihm hier abzuverlangende Mitwirkungspflicht, weil ohne näheres Dartun der konkreten Umstände der Briefaufgabe durch ihn selbst keine Gewissheit über die Richtigkeit dieses nur schlicht behaupteten - und daher alles in allem nicht glaubwürdigen - Sachverhalts gewonnen werden konnte.

Soweit der Berufungswerber aber ausführt, er habe nicht gewusst, dass die Auskunftserteilung Name und Anschrift (hier: des Lenkers) hätte enthalten müssen, zeigt er auch damit keinen Umstand, der die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens oder sein Verschulden ausschließen könnte, auf. Auch die Erörterung dieses seines Vorbringens in einer (von ihm nicht beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hätte daher an seiner Strafbarkeit nichts zu ändern vermocht.

In der Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S kann der belangten Behörde, die ihre diesbezügliche Ermessensentscheidung nachvollziehbar anhand der Kriterien des § 19 VStG begründet hat, nicht entgegengetreten werden, musste sie doch - im Einklang mit der Aktenlage - eine einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vortat des Berufungswerbers als besonderen Erschwerungsgrund iS des § 33 Z2 StGB berücksichtigen. Im Hinblick auf diesen Erschwerungsgrund vermochten die vom Berufungswerber - unbescheinigt - angeführten Einkommens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu rechtfertigen, liegt diese doch mit nur einem Zehntel der hier vom Gesetz vorgesehenen Höchststrafe noch im untersten Bereich des Strafrahmens.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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