Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106742/8/Fra/Ka

Linz, 08.05.2000

VwSen-106742/8/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2. Dezember 1999, VerkR96-2206-1999, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. April 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Tatbestandes als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 S (entspricht  109,01 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10% der neu bemessenen Strafe, das sind 150 S (entspricht  10,90 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 40 Stunden) verhängt, weil er am 26.3.1999 um 15.45 Uhr in Feldkirchen/D. auf der B 127 bei km 19,624 als Lenker des Motorrades die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2000 erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw zu der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeit und am angeführten Ort das gegenständliche Motorrad gelenkt hat. Der Bw behauptet jedoch, mit einer Geschwindigkeit von maximal 100 km/h unterwegs gewesen zu sein. Mit ihm seien noch zwei andere Motorradlenker unterwegs gewesen. Im Bereich der Lasermessung hätte lediglich Herr S aus Geboltskirchen sein Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt. Er habe sich während der gesamten Ausfahrt an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Er meine, es sei beinahe ein Kunststück, dass der messende Gendarmeriebeamte innerhalb von Sekunden mehrere Motorräder ins Visier nimmt, eine Messung durchführt, das Gerät absetzt, um die Entfernung abzulesen (dabei müsse auf der Geräterückseite eine Taste betätigt werden) und dann anschließend diesen Vorgang noch zwei Mal wiederholt. Sollte dies doch möglich sein, könne er sich bei bestem Willen nicht vorstellen, dass das Messergebnis von ihm bzw seinem Motorrad stammt. Er vermute vielmehr aufgrund der Unmittelbarkeit des Geschehens für den einschreitenden Beamten, dass in der Eile das Motorrad des Herrn S nochmals gemessen wurde und das Ergebnis ihm nun angelastet wird. Davon abgesehen sei eine Messung eines mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Motorrades schon schwierig genug - in diesem Fall verdreifache sich der Schwierigkeitsgrad - in einem Zeitraum von wenigen Sekunden.

In seinem Einspruch vom 21.4.1999 gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 14.4.1999 brachte der Bw zusätzlich vor, dass er zum Messzeitpunkt sein Motorrad als letzter Fahrer eines Trios gelenkt habe. Der vor ihm fahrende S hätte ihn überholt und sei gerade dabei gewesen, sich wieder vor ihm am rechten Fahrbahnrand einzuordnen. Dies sei an jener Stelle geschehen, an der sie von einem Beamten mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser gemessen wurden. Der erste, aber auch er als letzter Fahrer, seien mit einer Geschwindigkeit von höchstens 100 km/h unterwegs gewesen. Aus der Sicht des Messbeamten sei er zum Zeitpunkt der Lasermessung vom überholenden Motorrad des vor ihm Fahrenden verdeckt gewesen und stamme die gemessene Geschwindigkeit von dessen Motorrad. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Gendarmeriebeamte drei Motorräder innerhalb weniger Sekunden messen könne, zwischendurch den Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser absetzt, um die genaue Entfernung abzulesen und anschließend wiederum eine genaue Messung durchführen könne. Aufgrund der Unmittelbarkeit des Geschehens könne er sich vorstellen, dass lediglich nur ein Motorrad gemessen wurde und die beiden anderen nicht. Diese Meinung verstärke auch die Tatsache, dass sie nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens angehalten wurden, sondern erst etliche Kilometer nach der Messung. Dies obwohl sie den überwiegenden Teil der Fahrstrecke nach der Messung hinter einem langsam fahrenden Milch-LKW fuhren. Er ziehe daher den Schluss, dass die Geschwindigkeit entweder vom Motorrad vor ihm stamme oder lediglich eine falsche Geschwindigkeit von seinem Motorrad geschätzt bzw angenommen wurde.

Dem Vorbringen des Bw steht die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers wie folgt entgegen:

Bez. Insp. A vom Gendarmerieposten O führte bei der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass er zur Tatzeit neben der B127 auf Höhe des Straßenkilometers 19,510 (Anmerkung: Es handelt sich um eine Hauszufahrt) Geschwindigkeitsmessungen mittels des Laser-Verkehrs-Geschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20, Gerätenummer: 005793, entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchführte. Er habe zwei nebeneinander fahrende Motorradfahrer gemessen. Die beiden fuhren mit gleicher Geschwindigkeit. Die Messung habe gleich funktioniert. Auf dem Display wurde eine Geschwindigkeit von 147 km/h angezeigt. Durch Drücken des Knopfes "Speed Range" wird die Messentfernung angezeigt. Das Kennzeichen des gelenkten Motorrades habe er beim Vorbeifahren abgelesen. Seinem Kollegen H, der die Aufzeichnungen führte und neben ihm stand, habe er die gemessene Geschwindigkeit sowie das Kennzeichen bekannt gegeben. Sie hätten sodann die im Bezirk Rohrbach unterwegs gewesene Streife sowie die von Feldkirchen oder Aschach angefunkt. Sein Kollege habe sodann nach geraumer Zeit zurückgefunkt, dass der angezeigte Motorradfahrer mit zwei anderen angehalten wurde.

Der Oö. Verwaltungssenat ist auf Grund der o.a. Aussage des Meldungslegers zu der Auffassung gelangt, dass die Messung korrekt entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde. Beim Meldungsleger handelt es sich um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan, dem die ordnungsgemäße Verwendung des verwendeten Gerätes auch zuzumuten ist. Es haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen wären. Weiters ist zu bedenken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 2.4.1994, Zl. 93/03/0238) der Verkehrs-Geschwindigkeitsmesser der verwendeten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist.

Der Einwand des Bw, dass der Meldungsleger zwei bzw. drei Motorräder gemessen habe und dass sein Motorrad als das letzte eines Trios gelenkt wurde, geht insofern ins Leere, als der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung ausführte, lediglich eines von zwei nebeneinander mit gleicher Geschwindigkeit gelenkte Motorräder gemessen zu haben. Ein dritter Motorradfahrer sei erst nachgekommen. Auch das Vorbringen des Bw, dass ihn zum Messzeitpunkt Herr S überholt hätte und daher die gemessene Geschwindigkeit von dessen Motorrad stamme, kann nicht überzeugen, weil der Bw bei der Berufungsverhandlung zwar angab, den Messbeamten im Rückspiegel gesehen zu haben, jedoch nicht gesehen zu haben, ob dieser das Messgerät auch in der Hand hatte bzw bediente. Dieser Einwand ist somit zu wenig substantiiert, um die oa Aussage des Meldungslegers, der bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht stand, während der Bw seine Verantwortung nach Opportunität wählen kann, zu widerlegen.

Aus den genannten Gründen war die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

Strafbemessung:

Grund für die teilweise Herabsetzung der Strafe war die vom Bw glaubhaft vorgebrachte Sorgepflicht für die geschiedene Gattin sowie für zwei minderjährige Kinder. Im Übrigen wird den Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis zur Gänze beigepflichtet.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum