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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106750/2/Ga/Fb

Linz, 29.12.1999

VwSen-106750/2/Ga/Fb Linz, am 29. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F M in T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 29. November 1999, VerkR96-4028-1999/Mau, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes - FSG, zu Recht erkannt:

Soweit sich die Berufung gegen die Schuld richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Soweit sich die Berufung gegen die Strafe richtet, wird ihr hingegen stattgegeben; der angefochtene Strafausspruch/Kostenspruch wird aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen; unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wird der Berufungswerber ermahnt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 21, § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 29. November 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG schuldig erkannt. Als erwiesen wurde angenommen, er habe am 24. September 1999 einen bestimmten Pkw, der von einem anderen Pkw (mit seinem Bruder als Lenker) abgeschleppt wurde, im Gemeindegebiet von T aus Richtung G kommend auf der L Landesstraße auf Höhe des Hauses der Firma S mit näherer Ortsangabe in T gelenkt und dabei jedoch den Führerschein nicht mitgeführt und nicht auf Verlangen dem gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organ zur Überprüfung ausgehändigt. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Vorliegend hat die belangte Behörde schon mit Strafverfügung vom 4. Oktober 1999 einen Schuldspruch gefällt und eine Geldstrafe von 500 S verhängt.

Den gegen diese Strafverfügung vom Beschuldigten erhobenen Einspruch bewertete die belangte Behörde als nur gegen die Strafe gerichtet. Aus der Niederschrift über die nach Ladung erfolgte Vernehmung des Beschuldigten vom 22. Nov. 1999 ist erweislich, dass diese Bewertung rechtmäßig war. Mit dieser Niederschrift bestätigte der Beschuldigte durch seine Unterschrift das darin festgehaltene Eingeständnis der Übertretung dem Grunde nach einerseits und andererseits, dass er jedoch der Auffassung sei, die Strafbehörde hätte in diesem Fall ohne weiteres mit einer Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG vorgehen können. Davon aber ausgehend ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie den (am 13.10.1999 vom Beschuldigten persönlich abgegebenen) Einspruch als ein auf die Strafe eingeschränktes Rechtsmittel und daher - im Ergebnis - den Schuldspruch der Strafverfügung als bereits in Rechtskraft erwachsen bewertete.

Soweit also der Beschuldigte mit der vorliegenden Berufung nunmehr auch den Schuldspruch bekämpft (mit der Behauptung nämlich, es sei unrichtig, dass er hinsichtlich des Führerschein-Vergessens eine Schuld eingestanden habe), war sie wegen der Rechtskraft desselben als unzulässig zurückzuweisen (der Schuldspruch ist bereits unangreifbar geworden).

Soweit sich die Berufung jedoch gegen den Strafausspruch richtet, war ihr stattzugeben. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde, wie aus der zit. Niederschrift gleichfalls hervorgeht, angenommen, dass deswegen, weil die Strafbestimmung des § 37 Abs.1 FSG für Übertretungen der hier verwirklichten Art einen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S normiert hat, die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) schon von Vornherein ausgeschlossen sei. Damit aber unterstellte sie dem FSG einen generellen, durch den Führerscheingesetzgeber hier jedoch (mit guten Gründen, wie sich an Hand der besonderen Konstellation des Berufungsfalles gezeigt hat) gerade nicht normierten Ausschluss der Anwendung des § 21 VStG für Übertretungen des in Rede stehenden Typus'. Anders daher, als es die Strafbehörde interpretierte, wäre es ihr obgelegen, das Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 21 Abs.1 VStG für diesen Einzelfall und abgestellt auf den konkret zu ermittelnden (hier ohnedies unstrittigen) Sachverhalt zu prüfen.

Diese nun vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommene Prüfung ergibt, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers (sinngemäß: er habe durch das Vergessen keine große Schuld auf sich geladen und passiert sei auch überhaupt nichts) schon aus der Aktenlage nichts entgegengesetzt werden kann und auch amtswegig kein Umstand aufzugreifen war, der in gewichtiger Weise gegen die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale gemäß § 21 Abs.1 VStG 'unbedeutender Unrechtsgehalt der Übertretung' sowie 'geringfügiges Verschulden des Beschuldigten' gesprochen hätte, weshalb im Ergebnis - und im Sinne des Berufungsbegehrens - der Strafausspruch aufzuheben und von der Strafe jedoch abzusehen war.

Um jedoch dem Berufungswerber vor Augen zu führen, dass er eine Bagatellisierung der grundsätzlichen Bedeutung jener im § 14 Abs.1 Z1 FSG niedergelegten und daher auch ihn als Kraftfahrzeuglenker treffenden Pflicht, bei jeder Fahrt für das von ihm gelenkte Kfz den vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen (und auf konkretes Verlangen auszuhändigen) zu unterlassen habe, war von der Erforderlichkeit einer Ermahnung zu künftigem Wohlverhalten (und größerer Sorgfaltsübung, wodurch ein schlichtes 'Vergessen' jedenfalls hintangehalten werden sollte) auszugehen, weshalb diese Ermahnung gleichzeitig zu erteilen war.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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