Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106751/11/Le/La

Linz, 22.03.2000

VwSen-106751/11/Le/La Linz, am 22. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Bernd F, K Nr. 11, U, gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.12.1999, Zl. VerkR96-1843/1999/Win, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.3.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis im 1. Spruchabschnitt vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.400 S (entspricht 174,41 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstraf- gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.12.1999 wurde im 1. Spruchabschnitt über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 7.7.1999 um 3.30 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen RO- im Ortsgebiet U auf der L und anschließend auf dem L gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte, der einem Atemalkoholgehalt von 0,61 mg/l entsprach.

(Im 2. Spruchabschnitt wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des Führerscheingesetzes vorgeworfen. Da die dafür verhängte Geldstrafe unter 10.000 S beträgt, ist zur Entscheidung darüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates berufen; dessen Entscheidung ergeht gesondert).

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde rechtzeitig mündlich eingebrachte Berufung vom 17.12.1999, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, den Kombi auf dem L nicht gelenkt zu haben. Diesen habe eine Person gelenkt, deren Namen er aber erst bei einer Verhandlung vor dem UVS in Linz nennen werde. Die Aussagen der Gendarmeriebeamten würden nicht der Wahrheit entsprechen, da sie nämlich schon ca. 10 Minuten im abgestellten Auto gewesen wären, bis die Gendarmen zu ihnen gekommen wären. Außerdem hätten sie nicht freie Sicht auf sein Fahrzeug gehabt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 16. März 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Dabei wurden der Berufungswerber gehört und die amtshandelnden Gendarmeriebeamten BI Wolfgang S und Asp Johannes S als Zeugen befragt; die Erstbehörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerber auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bestritten hat, zum Tatzeitpunkt der Lenker seines Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Allerdings gab er den Namen des angeblichen Lenkers nicht bekannt.

Die beiden Gendarmeriebeamten schilderten unabhängig voneinander, aber völlig übereinstimmend den Tathergang wie folgt:

Die Gendarmeriebeamten BI Wolfgang S und GI P sowie Herr Asp Johannes S befanden sich in jener Nacht auf Streife in Ul. Sie fuhren mit dem Dienstwagen durch U und stellten beim Gasthaus L fest, dass dort noch Betrieb war und einige Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Sie stellten sich daraufhin auf den nahegelegenen Parkplatz vor dem Gemeindeamt und hatten freie Sicht auf dieses Gasthaus. Kurze Zeit später kam eine Gruppe von Personen, unter denen sich auch der nunmehrige Berufungswerber sowie Frau Karin P befanden, aus dem Gasthaus und gingen auf der M zu einem weiteren Lokal (namens "B Treff). Die Gendarmeriebeamten fuhren einige Zeit später der Gruppe nach und stellten fest, dass diese vor dem genannten Lokal standen und offensichtlich nicht mehr eingelassen worden waren. Die Gendarmeriebeamten fuhren sodann weiter und stellten ihr Dienstfahrzeug auf der Kreuzung der L mit dem Güterweg, der nach E führt, ab. Die Herren S und S stiegen aus. Kurze Zeit später hörten sie auf dem L ein Fahrzeug daherkommen und sahen auch das Scheinwerferlicht. Sie begaben sich daraufhin sofort (den Güterweg Richtung E gehend) zum dort befindlichen Wohnblock mit der Hausnummer L Nr. 2. Auf den ersten Metern hatten sie keine Sicht zu dem vor dem genannten Haus befindlichen Parkplatz, da sich am Anfang des genannten Güterweges - rechtsseitig aus ihrer Gehrichtung gesehen - ein lebender Zaun befand. Sie sahen jedoch das Scheinwerferlicht des vor dem Haus L Nr. 2 haltenden Kraftfahrzeuges. Als sie das Ende dieser Hecke erreichten und freie Sicht auf das dort abgestellte Fahrzeug hatten, wurde eben der Motor abgestellt und die Scheinwerfer abgeschaltet. Es handelte sich dabei um das Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers. Die beiden Gendarmen gingen unmittelbar auf dieses Fahrzeug zu (sie hatten dazu nach der Hecke noch etwa 10 bis 20 Meter zu gehen) und stellten fest, dass Herr F angeschnallt am Fahrersitz saß und Frau Karin P angeschnallt am Beifahrersitz. Eine weitere Person war weder im Auto noch in der Nähe des Fahrzeugs. Die Gendarmen hatten auch nicht gehört, dass in den paar Sekunden, die sie von ihrem Dienstfahrzeug bis zum Fahrzeug des Berufungswerbers brauchten, eine Türe geöffnet oder geschlossen worden wäre.

Herr BI S führte daraufhin die Amtshandlung durch und forderte Herrn F zum Alkotest auf, weil dieser am Fahrersitz saß. Dieser weigerte sich zunächst, der Aufforderung nachzukommen und stieg aus. Als er auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde und ihm auch Frau Karin P zuredete dass er "da durch müsse", begann er zu weinen und drohte mit Selbstmord. Er sagte zu den Gendarmeriebeamten, dass er sich die Pulsadern aufschneiden oder sich aufhängen werde, wenn sie ihm den Führerschein wegnehmen würden. Unter Mithilfe von Frau P wurde der Berufungswerber beruhigt und er erklärte sich daraufhin bereit, zum Posten mitzukommen und den Alkotest abzulegen. Als ihn Herr BI S darauf hinwies, dass das Fahrzeug abgesperrt werden müsse, hob der nunmehrige Berufungswerber den Autoschlüssel vom Boden des Fahrzeuges auf der Beifahrerseite auf.

Daraufhin wurde Herr F zum Posten U gebracht und legte dort den Alkomattest ab, der Werte von 0,61 mg/l und 0,66 mg/l Alkohol der Atemluft ergab. Daraufhin wurden ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen und er nach Hause gebracht. Der Führerschein wurde ihm nicht abgenommen, da er diesen nicht mitführte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Der Berufungswerber bestritt, mit dem Auto zum Anhalteort gefahren zu sein, gab aber nicht an, wer das Fahrzeug dorthin gelenkt habe.

Für die amtshandelnden Gendarmeriebeamten war kein Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers gegeben, weil sie wenige Sekunden (5 bis 10 Sekunden) nach dem Abstellen des Motors bereits beim Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers waren und in dieser Zeit, also zwischen dem Abstellen des Motors und dem Erreichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers, ständig Sichtkontakt auf dieses Fahrzeug hatten. Sie stellten auch fest, dass keine weitere Person als der Berufungswerber und Frau Karin P im Fahrzeug waren und dass sich auch keine andere Person in dieser Zeit vom Fahrzeug entfernt hatte. Überdies saß der Berufungswerber auf dem Fahrersitz und war angeschnallt.

Der Berufungswerber verzichtete auf einen Entlastungsbeweis, indem er nicht bekannt gab, welche andere Person gefahren sei.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bestätigte der Berufungswerber, im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung geweint und mit Selbstmord gedroht zu haben. Solche massiven emotionalen Ausbrüche wären dann nicht erklärbar, wenn der Berufungswerber tatsächlich nicht gefahren wäre. In einer solchen Situation hätte ein Mensch mit einer derartigen Emotionalität, wie diese der Berufungswerber bei dieser Amtshandlung gezeigt hat, sicherlich den Namen des Fahrers gesagt, wenn er selbst tatsächlich nicht gefahren wäre, sondern ein anderer das Fahrzeug gelenkt hätte.

Bei der freien Beweiswürdigung kam der Unabhängige Verwaltungssenat daher zum Ergebnis, dass auf Grund dieser Umstände der Berufungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker des Fahrzeuges war.

In der mündlichen Verhandlung maß der Berufungswerber dem Umstand, dass der Fahrzeugschlüssel nicht steckte, erhebliche Bedeutung zu. Er gab an, den Schlüssel ins Handschuhfach gelegt zu haben. Die Gendarmeriebeamten gaben übereinstimmend an, dass der Berufungswerber selbst den Fahrzeugschlüssel vom Fahrzeugboden auf der Beifahrerseite aufgehoben hatte, als ihn BI S aufforderte, das Auto zu versperren.

Es ist für den Tatvorwurf des Lenkens in alkoholisiertem Zustand völlig unerheblich, ob der Fahrzeugschlüssel unter den geschilderten Umständen noch steckte oder ob er auf dem Boden oder im Handschuhfach lag.

Zur Fahrtstrecke befragt gaben die Gendarmeriebeamten an, dass das Gasthaus Lr an der L liegt. Es musste daher zwangsläufig die L sowie anschließend der L benutzt werden, um zum Abstellort des Fahrzeuges des Berufungswerbers zu kommen.

Es besteht daher kein Zweifel, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr selbst gelenkt hat.

4.3. § 5 Abs.1 StVO bestimmt Folgendes:

"1) Wer sich in einem durch Alkohol ... beeinträchtigen Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Luft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

Nach § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 12.000 S bis 60.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Beim Alkomattest am 7.7.1999 um 3.55 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,61 mg/l und um 3.56 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,66 mg/l gemessen.

Damit aber hat der nunmehrige Berufungswerber gegen das ausdrückliche Verbot des § 5 Abs.1 StVO verstoßen.

Der Berufungswerber hat sich in seiner Verantwortung darauf beschränkt zu bestreiten, dass er der Lenker des Fahrzeuges war. Dadurch, dass er einerseits trotz mehrfacher Aufforderung den angeblichen Lenker nicht benannt hat und andererseits seine Lenkereigenschaft durch die Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, ist davon auszugehen, dass ihm diese Verwaltungsübertretung anzulasten ist.

Es ist dem Berufungswerber weiter nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzulasten war.

4.4. Auf Grund der Überschreitung des in § 99 Abs.1a StVO genannten Grenzwertes von 0,6 mg/l Atemluftalkohol war die Strafbemessung im Rahmen zwischen 12.000 S und 60.000 S vorzunehmen.

Die Erstbehörde verhängte die gesetzliche Mindeststrafe, wobei sie keinen Umstand erschwerend wertete, mildernd aber die bisherige Unbescholtenheit.

Bei der Überprüfung der Strafbemessung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die als mildernd berücksichtigte Unbescholtenheit nicht zutrifft, zumal der Berufungswerber eine Vormerkung vom 14.6.1999 wegen Übertretung des § 36 lit.e KFG hat.

Damit fällt der von der Erstbehörde angenommene Milderungsgrund weg. Es waren daher weder Milderungs- noch Erschwernisgründe zu berücksichtigen, wobei allerdings anzumerken ist, dass sich der Berufungswerber anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat völlig uneinsichtig zeigte.

Wegen Fehlens von Milderungsgründen kam eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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