Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106753/7/Br/Bk

Linz, 03.02.2000

VwSen-106753/7/Br/Bk Linz, am 3. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 30. November 1999, Zl. VerkR96-5322-1999, nach der am 3. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe [entspricht 14,53 €]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S und im Nichteinbringungsfall zwanzig Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 10.5.1999 um 14.59 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei km 68,010 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung im Ergebnis auf das mittels sogenannter Radarmessung erzielte Messergebnis in Verbindung mit der Lenkerbekanntgabe des Fahrzeughalters. Der in der Folge bestreitenden Lenkereigenschaft wurde mit Blick auf die verweigerte Mitwirkungspflicht nicht gefolgt.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er die Lenkereigenschaft bestreitet und namentlich drei angeblich im Fahrzeug mitfahrende Personen als mögliche Lenker benennt, ohne jedoch deren ständige Wohn- oder Aufenthaltsadresse bekannt zu geben. Abschließend vermeint der Berufungswerber, dass es doch möglich sein müsste, dem Gericht seine Unschuld darzulegen. Immerhin müsse ihm seine Lenkereigenschaft bewiesen werden.

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier insbesondere auf Grund des spezifischen Berufungsvorbringens zwecks Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte als erforderlich erachtet (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltliche Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Weder der Berufungswerber noch einer seiner seit 13. Jänner 2000 von ihm bevollmächtigten Vertreter nahmen an der Berufungsverhandlung teil.

Bereits anlässlich der Ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat wurde dem Berufungswerber der Gegenstand des Beweisverfahrens und der Schwerpunkt des Beweisthemas zusätzlich noch umschrieben. Die Behörde erster Instanz war anlässlich dieser Berufungsverhandlung durch ein Behördenorgan vertreten.

4.1. Unbestritten ist selbst vom Berufungswerber, dass mit dem ihm damals überlassenen Fahrzeug der Firma O Handelsgesellschaft mbH, W, an der o.a. Örtlichkeit eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gesetzt wurde. Seitens des Fahrzeughalters wurde über Anfrage (gemäß § 103 Abs.2 KFG) der Behörde erster Instanz der Berufungswerber als der Fahrzeuglenker beauskunftet.

Bereits anlässlich des auf Grund dieser Auskunft an den Berufungswerber zugestellten Strafverfügung erhobenen Einspruches, gab dieser in einem Schreiben vom 12.9.1999 an, sich nicht erinnern zu können, an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt zu haben. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung änderte er seine Darstellung in seiner schriftlichen Reaktion wörtlich dahingehend, "wir waren mit vier Personen im KFZ". Welche Person das Fahrzeug während des Verkehrsverstoßes gelenkt habe, sei ihm nicht erinnerlich.

In dem gegen das daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wider ihn erlassenen Straferkenntnis bestreitet er die Lenkereigenschaft abermals und benannte schließlich 'drei' Personen als in Betracht kommende Lenker, nämlich Herrn B, Wohnort B, Wohnort Hotel H in T und Herrn P, Wohnort J, W

In der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde folgender Hinweis aufgenommen:

......"die Namhaftmachung von drei Personen als Lenker kann vorläufig in diesem Kontext nur als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, wobei Ihnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Gelegenheit eröffnet sein soll, die behauptete Lenkeigenschaft einer dieser drei Personen bzw. deren Präsenz im Fahrzeug unter Beweis zu stellen bzw. dies zumindest glaubhaft zu machen. Ihrer Berufung ist vorläufig weder eine ladungsfähige Adresse noch ein Hinweis zu entnehmen, dass diese Personen zur fraglichen Zeit in diesem Fahrzeug unterwegs waren und Sie ferner berechtigt waren, das Firmenfahrzeug an offenbar firmenfremde Dritte zu überlassen. Vor allem wird u.a. zu klären sein, wo sich diese drei Personen zum Zeitpunkt Ihres Fahrtantrittes aufgehalten haben, wo sie das Fahrzeug der Firma O Handelsgesellschaft bestiegen und wer allenfalls die Existenz dieser angeblichen Begleiter in diesem Zusammenhang zu bestätigen vermag."

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2000 teilt der Berufungswerber durch seine an diesem Tage von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter sinngemäß mit, dass die Firmenmitteilung (Lenkerbekanntgabe) nicht zwingend den Schluss auf die Fahreigenschaft des Beschuldigten zur Tatzeit zulasse. Ferner sei er zur Überlassung des KFZ zum Lenken an Dritte berechtigt gewesen. Diesem Schreiben schließt der Berufungswerber noch eine persönlich unterfertigte eidesstattliche Erklärung des Inhaltes an, dass nicht er, sondern einer von drei im Fahrzeug mitfahrenden Studienkollegen das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt lenkte, während er im Fahrzeug geschlafen habe.

Die Bekanntgabe einer Kontaktadresse unterblieb hinsichtlich jeder dieser drei nur namentlich genannten Personen. Weil er als Lenker nicht in Betracht komme, so der Berufungswerber abschließend, bitte er, ihn vom persönlichen Erscheinen zum Termin der Berufungsverhandlung zu entbinden.

4.2. Das Vorbringen des Berufungswerbers vermag mangels lebensnaher Nachvollziehbarkeit in Verbindung mit jeglicher realer Überprüfbarkeit nicht zu überzeugen. Vor allem mutete es geradezu unlogisch an, dass der Berufungswerber nicht in der Lage sein sollte auch nur einen seiner angeblichen Studienkollegen mit einer konkreten Wohnadresse zu benennen. So blieb er es, trotz der h. Aufforderung anlässlich der Ladung zur Berufungsverhandlung, gänzlich schuldig darzutun, wo sich etwa diese drei Personen zum Zeitpunkt des angeblichen Fahrtantrittes aufgehalten haben, von denen er etwa anlässlich des Einspruches im Schreiben vom 12.9.1999 noch nicht zu berichten wusste. Bezeichnend ist das Verschweigen jeglichen Hinweises darüber, wo diese Personen zugestiegen sein sollten und wo das Ziel der Fahrt gewesen ist. Darin hätte zumindest ein Ansatz einer Überprüfbarkeit erblickt werden können, um für die Verantwortung des Berufungswerbers auch nur einen Ansatz gewinnen zu können. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass in der Lenkerauskunft des Fahrzeughalters noch kein zwingender Beweis einer Lenkereigenschaft liegen kann. Nur mit einer gänzlich unbelegten und letztlich fast abenteuerlich anmutenden Behauptung, gleich drei Personen, über deren Herkunft der mutmaßliche Lenker offenbar keinerlei Auskünfte zu geben vermag, kämen als Lenker in Betracht, vermag der Berufungswerber letztlich als benannter Fahrzeugverantwortlicher die Lenkeigenschaft nicht von sich zu weisen. Die fehlende Glaubwürdigkeit wird hier vor allem darauf gestützt, dass hier der verdächtige Fahrzeuglenker jegliche konkrete Angaben verweigert und auch an der Berufungsverhandlung nicht mitwirkte, obwohl er ausdrücklich auf die dort beabsichtigte Beweisschöpfung aufmerksam gemacht wurde. Mit einer bloßen "eidesstattlichen Erklärung" als Beschuldigter, welcher im Strafverfahren nichts anderes als die in jeder Richtung freie und sanktionslose Verantwortung zukommt, vermag er daher nicht zu überzeugen. Hätten sich tatsächlich weitere Personen im Fahrzeug befunden, hätte es den Berufungswerber wohl kaum überfordert, von dieser eine diesbezügliche Erklärung zu bekommen und diese als (nachvollziehbares) Beweismittel vorzulegen. Real wenig vorstellbar ist, dass angebliche Studienkollegen wohl hinsichtlich einer Hoteladresse, nicht aber bezüglich einer Wohnadresse oder eines sonst nachprüfbaren Parameters evident sein sollten.

In Zusammenschau all dieser Tatsachen kann der leugnenden und mit Blick auf seine Darstellung noch im Einspruch auch wechselnden Verantwortung nicht gefolgt werden. Unbestritten bleibt vom Berufungswerber selbst letztlich die Tatsache, dass das ihm überlassene Fahrzeug an der o.a. Örtlichkeit und Zeit unterwegs war. Mit einer gänzlich unbelegten Benennung unbekannter Dritter als angebliche Lenker vermag er daher seine auf Grund der Umstände zu vermutende Lenkereigenschaft nicht mit Erfolg von sich zu weisen. Die Beweislast der Behörde führt nicht soweit, dass es eines physischen Nachweises - etwa in Form eines Fotos - bedürfte.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlich zutreffende Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO seitens der Behörde erster Instanz zu verweisen. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich einen tauglichen Beweis für eine spezifische Fahrgeschwindigkeit dar.

5.2. Wohl hat auch die Berufungsbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte als Entlastungszeugen mehrere Personen bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit diese(n) Person(en) in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet (vgl. VwGH [verst. Senat] 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991). Diesbezüglich hat der Berufungswerber trotz konkreten Ersuchens nicht einmal eine Adresse auch nur einer einzigen Person - aus welchen Gründen immer - bekannt gegeben, sodass keine Möglichkeit bestand seine bestreitende Verantwortung zu überprüfen. Die Berufungsbehörde erblickt daher keine Veranlassung sich der bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers dennoch anzuschließen und an seiner Lenkereigenschaft zu zweifeln. Wäre der Berufungswerber bereit gewesen in der Zahl auch nur eine angeblich als Lenker in Betracht kommende Person hinsichtlich deren Aufenthaltsortes zu benennen, wären zweckdienliche Erhebungen anzustellen gewesen, die zumindest der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschuldigten voraussichtlich genüge getan hätten. Da es der Berufungswerber hier an jeglicher Mitwirkung hat fehlen lassen und letztlich auch eine Mitwirkung im Rahmen der Berufungsverhandlung fehlen ließ, kann seiner Verantwortung im Rahmen der freien Beweiswürdigung letztlich nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden (vgl. unter vielen VwGH 19.10.1994; 93/03/0178, VwGH 19.4.1989, 88/02/0210; VwGH 17.12.1986, 86/03/0125 und VwGH [verst. Senat] 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hier kann in der Festsetzung der Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Selbst wenn dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzuerkennen ist und mit der Begehung dieses Ungehorsamsdeliktes keine konkreten nachteiligen Folgen einhergegangen sind, ist die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von nur 10% (Höchststrafe 10.000 S) objektiv nicht entgegenzutreten gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung

 

 

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