Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106754/2/Fra/Ka

Linz, 19.01.2000

VwSen-106754/2/Fra/Ka Linz, am 19. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.11.1999, VerkR96-9524-1997, wegen Übertretungen des FSG 1997 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 1) die Sanktionsnorm auf § 37 Abs.4 Z1 FSG richtig gestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Betrag von 2.460,00 Schilling (entspricht  178,78 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z3 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 37 Abs.4 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG 1997 eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) und

2a) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) und

2b) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er

am 16.11.1997 gegen 00.30 Uhr den PKW auf der Salzkammergutstraße B 145 im Gemeindegebiet von Bad Goisern, aus Fahrtrichtung Bad Goisern kommend in Richtung Bad Ischl gelenkt hat,

1. obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung war,

2. wobei nach seiner Anhaltung auf Höhe des Bahnhofes Jodschwefelbad festgestellt wurde, dass er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da

a) die beiden Hinterreifen die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr aufwiesen und

b) die linke hintere Bremsleuchte nicht funktionierte.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Der Bw ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Seiner Ansicht nach ist dieses Straferkenntnis rechtswidrig, weil Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er bringt vor, dass von der Behörde erster Instanz innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung im Sinn des VStG gesetzt wurde. Als erste Verfolgungshandlung der Behörde, die sich nach außen dokumentierte, sei das bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 16.6.1998 eingelangte Rechtshilfeersuchen anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Nach Ansicht des Bw hätte daher die Behörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Er beantragt daher, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Das Vorbringen des Bw trifft nicht zu:

Unstrittig ist, dass bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau das Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.12.1997, VerkR96-9524-1997, am 16.6.1998 eingelangt ist. Dieses Rechtshilfeersuchen ist jedoch - wie sich aus der Aktenlage ergibt - bereits, da es ursprünglich an die Bezirkshauptmannschaft Liezen adressiert war, am 29.12.1997 an die Politische Expositur Gröbming weitergeleitet worden. Aufgrund einer Urgenz der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.4.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Liezen teilte diese Behörde der betreibenden Behörde mit, dass sich die Ortschaft Mandling teilweise im Bundesland Salzburg befindet und im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau liegt. Das oa Rechtshilfeersuchen wurde daher erst nach Einlangen dieser Mitteilung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Pongau gerichtet, wo es - siehe oben - am 16.6.1998 einlangte.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Da im gegenständlichen Fall die dem Bw zur Last gelegte strafbare Tätigkeit am 16.11.1997 gesetzt wurde, wäre somit - hätte die Strafbehörde keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen - mit Ablauf des 16.5.1998 Verfolgungs-verjährung eingetreten.

Gemäß § 32 Abs.2 ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Zweifellos hat das oa Rechtshilfeersuchen während der Verfolgungsverjährungsfrist ihr Ziel nicht erreicht, dies ist jedoch aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes rechtlich nicht von Belang. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes genügt es, wenn eine Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen hat, um als rechtzeitig angesehen werden zu können. Das oa Rechtshilfeersuchen hat am 22.12.1997 die Sphäre der belangten Behörde verlassen. Es bezieht sich auch auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente, weshalb es verjährungsunterbrechend wirkte. Die Einrede der Verfolgungsverjährung geht daher - wie dies auch im angefochtenen Straferkenntnis bereits zutreffend ausgeführt ist - ins Leere.

Auch sonst haftet dem angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit an. Die belangte Behörde konnte sich - was den angenommenen Sachverhalt betrifft - auf wiederspruchsfreie Zeugenaussagen stützen. Die Beweiswürdigung ist schlüssig. Der Sachverhalt wurde zutreffend rechtlich subsumiert. Was die Strafbemessung anlangt, so kann der Oö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatieren. Zur Übertretung des § 37 Abs.4 Z1 FSG 1997 ist festzustellen, dass das Gesetz bereits eine Mindeststrafe von 10.000 S vorsieht und gemäß § 37 Abs.5 FSG 1997 bei einer Verwaltungsübertretung ua des Absatzes 4 die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung finden. Trotz einer einschlägigen Vormerkung hat die Strafbehörde dennoch die Mindeststrafe verhängt. Was die Übertretungen des KFG 1967 anlangt, wurde zum Spruchpunkt 2a (Nichtaufweisen der Mindestprofiltiefe von 1,6 mm an den beiden Hinterreifen) der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 7 % und beim Spruchpunkt 2b (Nichtfunktionieren der linken hinteren Bremsleuchte) der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1 % ausgeschöpft. Es kommt daher trotz der eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

Die Strafsanktionsnorm zum Spruchpunkt 1 war auf § 37 Abs.4 Z1 FSG richtig zu stellen. Dies ist durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich, weil hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation keine Verfolgungsverjährung eintreten kann und damit dem Bw auch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird.

Abschließend wird der Bw darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei der Erstinstanz einen Antrag auf Ratenzahlung der verhängten Strafen einzubringen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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