Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106756/8/Fra/Ka

Linz, 09.02.2000

VwSen-106756/8/Fra/Ka Linz, am 9. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.1999, AZ.III-S 35729/98 V1S, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird die Geldstrafe auf 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Spruchpunktes 1 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro), zu zahlen. Für das Verfahren gemäß Spruchpunkt 2 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt diesbezüglich ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 6 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil sie am 1.9.1998 um ca. 20.45 Uhr in Linz, Hafenstraße Nr.6, Parkplatz beim ARBÖ, den PKW gelenkt und 1.) es als Lenkerin dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2.) es als Lenkerin dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallsbeteiligten (Unfallsgeschädigten) unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Aus dem Akt geht hervor, dass am 2.9.1998 um 07.45 Uhr die BPD Linz, Verkehrsabteilung VUK vom ARBÖ telefonisch verständigt wurde, dass an der Tatörtlichkeit ein PKW-Lenker bei einem neuwertigen PKW angefahren ist. Nach Eintreffen des VUK beim ARBÖ erstattete K, sinngemäß folgende Anzeige: "Heute um ca. 07.30 Uhr fiel mir auf, dass bei einem neuwertig abgestellten PKW ohne Kennzeichen am linken vorderen Kotflügel ein Zettel angebracht war. Als ich mich zu diesem Fahrzeug begab, stellte ich fest, dass der linke vordere Kotflügel und die vordere Stoßstange auf der linken Seite eingedrückt war. Die Beschädigung war noch frisch und musste in der vergangenen Nacht verursacht worden sein. Auf der Schadensstelle war ein Zettel mit dem Kz.: " " angebracht. Ich nehme an, dass der Autobesitzer dieses Kennzeichens bei dem Fahrzeug angefahren ist."

Gr.Insp. Ü, BPD Linz, besichtigte dieses Fahrzug und fertigte Schadensfotos an. Er ermittelte aufgrund des angegebenen Kennzeichens auch die Bw als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, bestellte sie mit ihrem PKW zum VUK und hat sie zum Unfallshergang einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab die Bw im Wesentlichen an, dass sie am 1.9.1998 um ca. 20.15 Uhr ihren PKW am Parkplatz vor dem Gasthaus "D " (das ist genau gegenüber dem Parkplatz, wo der PKW vom ARBÖ abgestellt war) abstellte. Sie begab sich anschließend in dieses Gasthaus. Um ca. 20.45 Uhr habe sie gemeinsam mit Sonja Kaiser und dessen Sohn das Gasthaus verlassen und sei in den PKW eingestiegen. Frau K habe am Beifahrersitz, ihr Sohn Markus am Rücksitz Platz genommen. Anschließend sei sie im Retourgang aus der Parklücke herausgefahren. Sie könne sich aber nicht erinnern, dass sie bei einem abgestellten PKW angefahren sei. Sie habe auch keinen Anstoß verspürt.

Im Verfahren verantwortete sich die Bw widersprüchlich. Einerseits vertrat sie die Meinung, vom Verkehrsunfall tatsächlich nichts bemerkt zu haben, gestand jedoch andererseits ein, dass sie den Unfall verursacht habe (vgl. Niederschrift der BPD Linz vom 10.12.1998, Zl. S-35.729/98 V1S). Auch in ihrem Rechtsmittel bringt die Bw vor, sie glaube, überhaupt nicht an dem abgestellten Fahrzeug angefahren zu sein. Dies deshalb, da sie ihren PKW mit einem beschädigten Rücklicht schon gekauft hatte. Nach dem angeblichen Vorfall sei das Rücklicht genauso gewesen, wie zu dem Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug gekauft hatte. Wäre sie tatsächlich angefahren, hätte zumindest das zersprungene Glas herausfallen müssen. Außerdem habe weder sie noch Frau K und deren Sohn von dem Vorfall etwas bemerkt.

Das Vorbringen bezüglich des beschädigten Rücklichtes konnte zwar im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat verifiziert werden, es ist jedoch nicht entscheidungsrelevant. Unbestritten ist, dass die Bw an der Tatörtlichkeit zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug ausparkte. Aufgrund der im Akt einliegenden Fotobeilage ist ersichtlich, dass am Fahrzeug der Bw das linke hintere Rücklicht einen Sprung aufweist. Aus dem Akt geht jedoch auch weiters hervor, dass beim Fahrzeug der Bw die Stoßstange links hinten leicht beschädigt, die Zierleiste aus der Verankerung gerissen sowie frische Kratzer an dieser Stelle festgestellt wurden. Am Fahrzeug des ARBÖ wurde der Kotflügel links vorne sowie die Stoßstange links vorne eingedrückt.

Zur Frage, ob die beiden Anstoßstellen miteinander korrespondieren, hat der Amtssachverständige Ing. L in seinem Gutachten vom 9.8.1999, abgegeben im erstinstanzlichen Verfahren, festgestellt, dass aufgrund der Lichtbildbeilagen und Gegenüberstellung typengleicher Fahrzeuge eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass die oa. Schäden vom beschriebenen Verkehrsunfall resultieren. Abschließend kommt er in diesem Gutachten - dieses muss, da es in Wahrung des Parteiengehöres der Bw zur Kenntnis gebracht wurde nicht wiederholt werden -, zum Ergebnis, dass der Verkehrsunfall für die Beschuldigte eindeutig bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrzunehmen war. Die beiden Anstoßstellen korrespondieren miteinander.

Es ist für die Bw nichts gewonnen, wenn sie diesem Ergebnis lediglich mit der Feststellung gegenübertritt, dass sie den Anstoß sicherlich aufgrund der Schwere der Beschädigung am anderen Fahrzeug bemerkt hätte, wenn sie angefahren wäre. Das oa Gutachten ist sachlich fundiert und es könnte den darin getätigten Schlussfolgerungen erfolgreich nur auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten werden.

In der Frage der rechtlichen Beurteilung hat die Erstinstanz zutreffend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insoferne hingewiesen, als Voraussetzung für die im § 4 StVO normierten Verpflichtungen zum Einen das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Schadens und zum Anderen in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässigen Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens ist. Für die Erfüllung der subjektiven Tatseite genügt es, dass dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und des § 4 Abs.5 StVO 1960 könne also auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.

Aufgrund des oa Gutachtens und den angeführten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ist davon auszugehen, dass die Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit den von ihr verursachten Verkehrsunfall wahrnehmen hätte müssen. Die Schlussfolgerung kann aufgrund des Schadensbildes auch schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gezogen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass wie K zeugenschaftlich bei der BPD Linz aussagte, weder eine Erschütterung verspürt noch ein Anstoßgeräusch gehört zu haben. Zu dieser Aussage ist festzustellen, dass ein Beifahrer einerseits nicht die gesetzlichen Verpflichtungen hat wie der Lenker eines Kraftfahrzeuges und andererseits diese Zeugenaussage im Gegensatz zum oa Gutachten faktenmäßig nicht untermauert ist.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.3.2. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zum Faktum 1 den gesetzlichen Strafrahmen zu 10 % und zum Faktum 2 den gesetzlichen Strafrahmen zu 20 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Geldstrafe zum Faktum 2 erfolgte deshalb, weil hinsichtlich des Unrechts- und Schuldgehaltes dieser Übertretung im Vergleich zur Übertretung nach Punkt 1 kein wesentlicher Unterschied erkennbar ist. Auch die Begründung des Straferkenntnisses führt dazu nichts aus. An der Einschätzung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hat sich im Berufungsverfahren keine Änderung ergeben.

Mit den nunmehr festgesetzten Strafen wurden die gesetzlichen Strafrahmen zu jeweils 10 % ausgeschöpft. Die Strafen sind somit unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw tat- und schuldangemessen und kommt eine weitere Herabsetzung auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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