Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106759/2/Le/La

Linz, 03.02.2000

VwSen-106759/2/Le/La Linz, am 3. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Richard E, O, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus P, A, S, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.1999, Zl. VerkR96-9931-1-1999, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtene Ermahnung bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 21, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) iVm § 9 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers "Auto L GmbH & Co KG" des KFZ mit dem Kennzeichen VB trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.6.1999 nicht binnen zwei Wochen der Behörde eine korrekte Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 16.5.1999 um 10.26 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.9.1999, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass der Vorwurf der gemachten Verwaltungsübertretung schlichtweg falsch sei. Selbstverständlich habe er im Rahmen seiner Verpflichtungen eine korrekte Auskunft erteilt. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Behörde eine falsche rechtliche Bestimmung herangezogen habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

4.2. Der Anzeige des Gendarmeriepostens Frankenmarkt vom 21.5.1999 ist zu entnehmen, dass der Lenker des KFZ mit dem Probefahrkennzeichen VB am 16.5.1999 an einer näher bezeichneten Straßenstelle die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte.

Die Erstbehörde führte daraufhin eine Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer (und Inhaber der Bewilligung für Probefahrten), dem Autohaus L GmbH & Co KG, in St. G durch. Der Berufungswerber gab in seiner schriftlichen Lenkerauskunft vom 14.6.1999 eine Person namens Babol N (mit näheren Daten) bekannt.

Bei einer ergänzenden Erhebung durch den Gendarmerieposten St. Georgen gab Herr E gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten an, dass er im falschen Monat nachgesehen hätte (16. April 1999 statt 16. Mai 1999) und dass er sich deshalb bei der Bekanntgabe des Lenkers geirrt hätte.

Wegen dieser falschen Auskunft verhängte die Erstbehörde die verfahrensge-genständliche Ermahnung.

4.3. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht...

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz ... zuwider handelt.

Es steht fest, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer und Besitzer der Probefahrtbewilligung in seiner Auskunft vom 14.6.1999 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine falsche Mitteilung darüber gegeben hat, wer am 16. Mai 1999 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen VB-1 PKW gelenkt hat.

Er hat dadurch den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung durch diese falsche Auskunft erfüllt.

4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist § 5 Abs.1 VStG anzuwenden:

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein derartiges Ungehorsamsdelikt dar, weshalb Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Er hat sich vielmehr - bei der aktenkundigen Sachlage völlig unverständlich - darauf beschränkt, den Tatvorwurf als falsch zu erklären und seine Auskunft als korrekt zu bezeichnen. Dies ist aktenwidrig.

4.5. Die Erstbehörde hat jedoch von der Rechtswohltat des § 21 VStG Gebrauch gemacht und von einer Strafe abgesehen. Sie hat den Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt.

Diese Vorgangsweise der Erstbehörde ist nicht geeignet, den Berufungswerber in seinen Rechten zu verletzen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG sind gegeben. Die Ermahnung war erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten, die in Anbetracht des Umstandes, dass er ein Autohaus betreibt und Inhaber einer Bewilligung für Probefahrten ist, durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Der Berufungswerber sollte damit angehalten werden, künftighin bei Anfragen der Behörde mehr Sorgfalt walten zu lassen.

Dies ist auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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