Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106764/12/Fra/Ka

Linz, 26.04.2000

VwSen-106764/12/Fra/Ka Linz, am 26. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.11.1999, AZ: S-15898/99-3, wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach dem Wort "Versicherungsanstalt" die Wortfolge "VOLKSFÜRSORGE-JUPITER, Allgemeine Versicherungs-AG vom 15.3.1999" einzufügen ist. Weiters ist nach dem Schuldspruch folgender Satz einzufügen: "Der versicherungsfreie Zeitraum endete mit Ablauf des 19.4.1999".

Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500,00 Schilling (entspricht 36,34 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 50,00 Schilling (entspricht  3,63 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er den PKW, Kz: , als Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet hat, obwohl laut Anzeige der Versicherungsanstalt seit 3.9.1998 die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt vor, dass er von der VJV-Versicherung mit 3.9.1998 eine rechtsgültige Versicherungsbestätigung erhalten habe. Mit dieser Versicherungsbestätigung sei er berechtigt zur Anmeldung eines KFZ gewesen. Gleichzeitig sei vom berechtigten Vertreter der VJV ein rechtsverbindlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Die Anzeige der VJV sei erfunden. Es fehle jeder Beweis seitens der VJV-Versicherung, ihm jegliche Prämienvorschreibung zugestellt zu haben. Er habe am 13.4.1999 vom Verkehrsamt erstmals erfahren, dass die Versicherung rückwirkend mit 3.9.1998 erloschen sei, worauf er eine rechtsgültige Versicherungsbestätigung hinterlegt habe. Vor der Zustellung des Schreibens der BPD Linz vom 13.4.1999 habe er weder eine Versicherungsbestätigung hinterlegen noch das KFZ abmelden können, da er von der irrelevanten Anzeige der VJV-Versicherung keine Kenntnis hatte.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

Gemäß § 61 Abs.4 KFG 1967 hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs.2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs.2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.

Die BPD Linz ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass entgegen den Einspruchsangaben des Bw vom 23.5.1999 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 12.5.1999 (diese sind im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend mit den oa Berufungsausführungen) der Bw nie Prämien an das Versicherungsunternehmen Volksfürsorge-Jupiter Allgemeine Versicherungs AG bezahlt hat und auch nie eine Versicherungspolizze ausgestellt wurde. Die BPD Linz stützt diese Annahmen offenbar auf ein Telefonat mit der oa Versicherungsanstalt vom 11.10.1999, wonach der Bw zwar im Computer dieser Versicherung aufscheine, jedoch bezüglich eines Versicherungsvertrages betreffend das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht vermerkt wäre. Aus diesem Aktenvermerk geht weiters hervor, dass eine Frau P vom Makler Büro der VJV telefonisch bekannt gab, dass der Bw bezüglich des gegenständlichen Taxis mit dem Kz.: nie einen Versicherungsvertrag hatte, da für Taxis die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht übernommen wird. Es wurden auch nie Prämien bezahlt und es gibt keine Versicherungspolizze.

Aufgrund der Berufungsausführungen ergänzte der Oö. Verwaltungssenat das Ermittlungsverfahren insoferne, als er die Volksfürsorge Jupiter Versicherungs AG zu den Berufungsausführungen Stellung nehmen ließ. Mit Schreiben vom 31.1.2000 teilte die VJV-Versicherung dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sie am 3.9.1998 vom Versicherungsbüro H einen KFZ-Haftpflicht-Antrag erhalten habe. Nach mehrmaliger Urgenz bezüglich fehlender Daten (Kennzeichen bzw VB-Nummer) sei an das Versicherungsbüro ein Schreiben ergangen, in dem mitgeteilt worden ist, dass der vorliegende Antrag nicht verarbeitet werden kann. Aus diesem Grunde sei auch keine Versicherungspolizze ausgestellt worden bzw sei auch keine Prämienvorschreibung an den Versicherungsnehmer ergangen. Ob der Bw durch das Versicherungsbüro H informiert worden ist, dass dieser Antrag nicht angenommen wurde, entzieht sich der Kenntnis der VJV-Versicherung.

Dem oa Schreiben wurde eine Kopie des Schreibens vom 29.9.1998 an das Versicherungsbüro H angeschlossen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass dem Versicherungsbüro H eine Kopie des Antrages des Bw überlassen wird und dass die VJV-Versicherung diesen Antrag nicht verarbeiten konnte und daher außer Evidenz genommen wurde, da die VJV-Versicherung weder eine Versicherungsbestätigungsnummer noch ein Kennzeichen vom Versicherungsbüro H trotz mehrmaliger Urgenzen erhalten hat.

Das oa Schreiben der VJV-Versicherung inklusive Beilage wurde zwei Mal nachweislich und zwar mit Schreiben vom 2.2.2000, VwSen-106764/5/Fra/Ka, und mit Schreiben vom 29.2.2000, VwSen-106764/7/Fra/Ka, im Versicherungsbüro H zur Kenntnis gebracht. Dem Ersuchen um Stellungnahme wurde nicht entsprochen.

Mit Schreiben vom 23.3.2000, VwSen-106764/9/Fra/Ka, hat der Oö. Verwaltungssenat das Parteiengehör gewahrt und den Bw unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 25 Abs.2 VStG ersucht, mit dem oa Versicherungsbüro Kontakt aufzunehmen.

Mit Schreiben vom 5.4.2000 teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er mit der Fa. Dr. H keinen Kontakt aufnehmen könne, da er mit dieser Firma keine geschäftlichen Verbindungen habe. Er sei von der Fa. Dr. H niemals in Kenntnis gesetzt worden, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag keine Rechtsgültigkeit hätte. Er habe erstmals Kenntnis von der BPD Linz am 13.4.1999 erhalten. Über die Mangelhaftigkeit zwischen Dr. H als bevollmächtigte Vertreter der VJV-Versicherung und der VJV-Versicherung selbst könne er keine Auskunft geben.

Aufgrund des oa Ermittlungsverfahrens steht für den Oö. Verwaltungssenat fest, dass für den verfahrensgegenständlichen PKW die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung im Zeitraum vom 3.9.1998 bis 19.4.1999 nicht bestand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilungen der VJV-Versicherung nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Bw hat an die Volksfürsorge-Jupiter Allgemeine Versicherungs AG im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Prämien gezahlt und es wurde auch keine Versicherungspolizze ausgestellt. Die Behauptung des Bw in seiner Stellungnahme vom 5.4.2000, er sei von dem Versicherungsbüro Hermann und Dittrich KEG niemals in Kenntnis gesetzt worden, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag keine Rechtsgültigkeit hätte, ist insofern unschlüssig, als der Bw in dieser Stellungnahme auch behauptet, mit dem oa Versicherungsbüro keinen Kontakt aufnehmen zu können, da er mit dieser Firma keine geschäftlichen Verbindungen habe. Wäre eine Versicherungspolizze ausgestellt und Prämien bezahlt worden, könnte dies der Bw auch leicht beweisen. Dies hat er jedoch nicht getan.

Was den Tatzeitraum anbelangt, war dieser spruchgemäß zu verkürzen, da unstrittig feststeht, dass für das gegenständliche Kraftfahrzeug seit 20.4.1999 wiederum die Haftpflichtversicherung besteht. Der Vollständigkeit halber wurde im Schuldspruch auch der Name der Versicherungsanstalt, die die Anzeige gemäß § 61 Abs.4 AVG ausgestellt hat sowie das Datum dieser Anzeige bei Wahrung der Identität der Tat eingefügt.

I.5. Strafbemessung:

Im Hinblick auf den verkürzten Tatzeitraum und den daraus resultierenden geminderten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wurde eine Strafreduzierung vorgenommen. Als weiterer Grund für die Herabsetzung der Strafe war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausschlag-gebend. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die nunmehr bemessene Strafe beträgt nicht einmal 2 % der höchstmöglichen Geldstrafe, ist somit tat- und schuldangemessen und den vor der Erstbehörde zugrundegelegten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen spezialpräventive Überlegungen entgegen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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