Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106767/5/Sch/Rd

Linz, 21.03.2000

VwSen-106767/5/Sch/Rd Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Werner H vom 16. Dezember 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. Dezember 1999, VerkR96-4362-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S (entspricht 232,55 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 1999, VerkR96-4362-1999, über Herrn Werner H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden verhängt, weil er am 22. November 1999 um 00.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Betrieb genommen und versucht habe in Langenstein auf Höhe des Hauses Hauptstraße Nr. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,66 Promille) zu lenken.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Beim Berufungswerber wurde zum Vorfallszeitpunkt ein Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l festgestellt, welcher Wert 1,66 Promille Blutalkoholgehalt entspricht. Unter Anwendung der Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 hat die Strafbehörde die für eine Alkoholbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers ab 0,8 mg/l bzw 1,6 Promille festgesetzte Mindeststrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) verhängt.

Wie der Begriff "Mindeststrafe" an sich schon aussagt, bedeutet eine solche gesetzliche Vorgabe für eine Strafbehörde das Minimum bei der Strafbemessung.

Im konkreten Fall wurde beim Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das abgelegte Geständnis als mildernd gewertet, wobei allerdings zu letzterem festzuhalten ist, dass dieser Milderungsgrund nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Angaben des Beschuldigten nicht bloß auf das Zugeben des Tatsächlichen beschränken (vgl. VwGH 31.3.1993, 93/02/0057). Angesichts der hier gegebenen Beweislage, nämlich des unbedenklichen Ergebnisses der Alkomatuntersuchung, hätte auch das Leugnen des Sachverhaltes wohl nichts an dessen Beurteilung geändert.

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor (vgl. die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.1.1993, 92/02/0280, aufgestellten Kriterien).

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum entsprechenden Berufungsvorbringen zu bemerken, dass von jedem Inhaber einer Lenkberechtigung die Kenntnis der Verkehrsvorschriften verlangt werden muss, so auch dahingehend, dass es für die Strafbarkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht auf die Länge der Fahrtstrecke ankommt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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